Kurz erklärt
- Die BaFin hat am 10.09.2026 nach § 10 Abs. 1 EinSiG den Entschädigungsfall für die Bank Sepah-Iran, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, festgestellt.
- Auslöser waren EU-Sanktionen, die der Zweigniederlassung den Zugang zur europäischen Zahlungsinfrastruktur entzogen.
- Betroffen sind nach BaFin-Angaben 11 Einleger.
- Die gesetzliche Sicherungsgrenze liegt grundsätzlich bei 100.000 € je Einleger und Bank – in bestimmten gesetzlich geregelten Sonderfällen temporär bei bis zu 500.000 €.
Der konkrete Fall
Die BaFin hat am 4. September 2026 beim Amtsgericht Frankfurt am Main die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bank Sepah-Iran, Zweigniederlassung Frankfurt am Main, beantragt; das Gericht eröffnete das Verfahren noch am selben Tag und bestellte Lucas Flöther zum Insolvenzverwalter. Am 10. September 2026 stellte die BaFin zusätzlich nach § 10 Abs. 1 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) den sogenannten Entschädigungsfall fest – die rechtliche Voraussetzung dafür, dass die zuständige Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) die Ansprüche der Einleger prüfen und Beträge erstatten kann. Nach Angaben der EdB ist die Zweigniederlassung durch EU-Sanktionen vollständig vom europäischen Zahlungsverkehr abgeschnitten und kann Kundeneinlagen deshalb nicht mehr zurückzahlen. Betroffen sind nach Angaben der BaFin 11 Einleger.
Wie die gesetzliche Einlagensicherung grundsätzlich funktioniert
Nach § 10 Abs. 1 EinSiG stellt die BaFin einen Entschädigungsfall fest, wenn ein Kreditinstitut aufgrund seiner Finanzlage vorerst nicht in der Lage ist, fällige Einlagen zurückzuzahlen, und keine Aussicht besteht, dass sich das kurzfristig ändert; die Feststellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Kenntnisnahme erfolgen. Das zuständige Einlagensicherungssystem – hier die EdB als Einlagensicherung des Bundesverbandes deutscher Banken – muss die Einleger anschließend unverzüglich über den Entschädigungsfall unterrichten (§ 12 EinSiG).
Sicherungsgrenze: 100.000 € als Regel, bis zu 500.000 € als gesetzliche Ausnahme
Der Entschädigungsanspruch ist grundsätzlich auf den Gegenwert von 100.000 Euro je Einleger und Bank begrenzt (§ 8 Abs. 1 EinSiG). Für bestimmte Einlagenarten sieht das Gesetz eine befristet erhöhte Grenze von bis zu 500.000 Euro vor, wenn die Gutschrift innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Entschädigungsfall erfolgte – etwa bei Erlösen aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie, bestimmten sozialen Leistungen im Zusammenhang mit Heirat, Scheidung, Renteneintritt, Invalidität oder Tod sowie bestimmten Versicherungsleistungen und Entschädigungen für Gewalttaten (§ 8 Abs. 2 EinSiG). Ob diese erhöhte Grenze im konkreten Fall der Bank Sepah-Iran überhaupt eine Rolle spielt, ist nicht bekannt; weder die tatsächliche Höhe einzelner Einlagen noch eine konkrete Auszahlungssumme wurden veröffentlicht.
Besonderheit bei Gemeinschaftskonten
Bei Konten mit mehreren Inhabern wird die 100.000-Euro-Grenze nicht auf das gesamte Konto, sondern auf den jeweiligen Anteil jedes einzelnen Kontoinhabers angewendet; ohne anderslautende Vereinbarung gilt eine gleichmäßige Aufteilung (§ 7 Abs. 4 EinSiG). Dieselbe anteilige Betrachtung gilt, wenn mehrere Personen uneingeschränkt über dieselbe Einlage verfügungsberechtigt sind (§ 7 Abs. 6 EinSiG).
Einordnung von Kluge Finanz
Der Fall selbst betrifft nur eine kleine Zahl von Kundinnen und Kunden. Er zeigt aber beispielhaft, dass die gesetzliche Einlagensicherung in Deutschland kein abstraktes Versprechen ist, sondern im Ernstfall über feste gesetzliche Zuständigkeiten und Verfahren funktioniert. Für die eigene Geldanlage bleibt wichtig: Die 100.000-Euro-Grenze gilt je Bank – wer größere Summen absichern möchte, kann dies durch Verteilung auf mehrere Institute erreichen. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Finanzberatung.
Quellen
- Primärquelle: § 10 EinSiG – Feststellung des Entschädigungsfalls
- Primärquelle: § 8 EinSiG – Umfang der Entschädigung
- Primärquelle: § 7 EinSiG – Entschädigungsfähige Einlagen, Gemeinschaftskonten
- Primärquelle: § 12 EinSiG – Unterrichtung der Einleger
- Meldung zum konkreten Fall: Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB)
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