Kurz erklärt
- Der BGH hat zwei Klauseln zu Jahresentgelten (15 Euro bzw. 24 Euro) bei Riester-Bausparverträgen einer Bausparkasse für unwirksam erklärt.
- Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände; das Gericht gab der Unterlassungsklage statt.
- Der BGH knüpft an sein Urteil von 2022 zu Jahresentgelten bei klassischen Bausparverträgen an und wendet diese Grundsätze erstmals ausdrücklich auch auf Riester-Bausparverträge an.
- Entschieden ist die Unwirksamkeit zweier konkret geprüfter Klauseln einer Bausparkasse; ob Klauseln anderer Anbieter vergleichbar sind, muss im Einzelfall geprüft werden.
Worum es in dem Verfahren ging
Ein Riester-Bausparvertrag verbindet klassisches Bausparen mit staatlicher Förderung für die Altersvorsorge: Während der Ansparphase zahlen Kundinnen und Kunden regelmäßig Beiträge ein, später steht ihnen ein zinsgünstiges Bauspardarlehen zu. Neben den üblichen Kosten eines Bausparvertrags verlangte die im jetzt entschiedenen Verfahren beklagte Bausparkasse zusätzlich ein separates Jahresentgelt für die Verwaltung des Vertrags – genau dieses Entgelt stand im Mittelpunkt des Verfahrens.
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände als sogenannte qualifizierte Einrichtung gegen eine Landesbank, die unter anderem Bausparprodukte zur Altersvorsorge anbietet. Die Bank hatte in ihren Vertragsbedingungen für Riester-Bausparverträge zwei aufeinanderfolgende Klauseln zu einem Jahresentgelt verwendet. Nach der älteren Fassung, die bis Anfang 2022 galt, berechnete die Bausparkasse pro Konto ein Jahresentgelt von 15 Euro. Für Neuverträge ab dem 25. Januar 2022 sah eine neue Klausel stattdessen ein jährliches Vertragsentgelt von 24 Euro während der Ansparphase vor. Der Verbraucherverband hielt beide Klauseln für unwirksam und erhob eine Unterlassungsklage. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage zunächst teilweise statt, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob dieses Urteil in der Berufungsinstanz jedoch auf. Der Fall gelangte daraufhin im Wege der Revision vor den Bundesgerichtshof.
Wie der BGH entschieden hat
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und beiden Klauseln die Wirksamkeit abgesprochen. Die Begründung: Ein Jahresentgelt in dieser Form deckt nach Auffassung des Senats Tätigkeiten ab, die im Zusammenhang mit der gewöhnlichen Durchführung des Bausparvertrags anfallen – also Aufgaben, die die Bausparkasse ohnehin regelmäßig und ohne gesonderten Auftrag des Bausparers erbringt. Solche Tätigkeiten sind nach der Bewertung des Gerichts keine zusätzliche Leistung, für die gesondert ein Entgelt verlangt werden dürfte, sondern Teil dessen, was die Bausparkasse aufgrund des Vertrags ohnehin schuldet. Eine Klausel, die dafür dennoch ein separates Jahresentgelt vorsieht, weicht damit von wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds für Darlehensverträge ab und benachteiligt Verbraucher unangemessen.
Bemerkenswert an dem Urteil ist außerdem, worauf sich der Bundesgerichtshof dabei stützt: Er knüpft ausdrücklich an eine frühere eigene Entscheidung aus dem Jahr 2022 an, in der er Jahresentgelte bei klassischen, nicht geförderten Bausparverträgen bereits für unwirksam erklärt hatte. Diese damals entwickelten Grundsätze – etwa dass auf Bausparverträge Darlehensrecht anzuwenden ist und welche Leistungen die Bausparkasse in der Ansparphase tatsächlich schuldet – überträgt der Senat nun ausdrücklich auch auf Riester-Bausparverträge. Er stellt klar, dass die entsprechenden Grundsätze in gleicher Weise gelten, obwohl ein Riester-Bausparvertrag zusätzlich als geförderter Altersvorsorgevertrag ausgestaltet ist. Damit ist erstmals höchstrichterlich entschieden, dass sich die bereits für klassische Bausparverträge geltenden Maßstäbe grundsätzlich auch auf die Riester-Variante übertragen lassen.
Was das Urteil bedeutet – und was nicht
Für die Einordnung dieses Urteils ist eine sorgfältige Abgrenzung wichtig. Entschieden hat der Bundesgerichtshof über zwei konkrete Klauseln einer einzelnen, in der Pressemitteilung nicht namentlich genannten Bausparkasse. Daraus lässt sich nicht automatisch ableiten, dass sämtliche Riester-Bausparverträge oder gar sämtliche Bausparverträge am Markt entsprechende oder vergleichbare Klauseln enthalten. Andere Anbieter können ihre Vertragsbedingungen anders formuliert haben; ob eine dort verwendete Klausel mit den beiden hier geprüften vergleichbar ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Das Urteil entscheidet unmittelbar über die konkret geprüften Klauseln. Für andere Anbieter ist es eine wichtige höchstrichterliche Orientierung; ob deren Klauseln vergleichbar sind, hängt vom jeweiligen Wortlaut und Vertragszusammenhang ab.
Ebenfalls wichtig: Das vorliegende Urteil ist eine Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands, keine individuelle Zahlungsklage einzelner Kundinnen oder Kunden. Es untersagt der beklagten Bank, sich auf die genannten Klauseln zu berufen beziehungsweise sie weiter zu verwenden. Eine konkrete Verjährungsfrist oder einen bestimmten Zeitraum, für den einzelne Kundinnen und Kunden bereits gezahlte Entgelte zurückfordern könnten, nennt die Pressemitteilung nicht. Wer prüfen möchte, ob im eigenen Fall ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Jahresentgelte besteht, muss den eigenen Vertrag, die dort tatsächlich verwendete Klausel, den betroffenen Zahlungszeitraum sowie die rechtlichen Voraussetzungen individuell prüfen lassen – etwa durch die eigene Bausparkasse, eine Verbraucherzentrale oder eine rechtliche Beratung. Eine automatische Rückzahlung ergibt sich aus dem Urteil nicht, und ob sowie in welcher Höhe im Einzelfall ein Anspruch besteht, kann dieser Beitrag nicht beurteilen.
Wie man den eigenen Riester-Bausparvertrag einordnen kann
Wer selbst einen Riester-Bausparvertrag besitzt, kann als ersten Schritt einen Blick in die eigenen Vertragsunterlagen werfen und prüfen, ob dort ein separates Jahresentgelt für die Verwaltung des Vertrags ausgewiesen ist und wie hoch dieses ausfällt. Hilfreich sind dabei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des eigenen Vertrags sowie die jährlichen Kontoauszüge oder Standmitteilungen, in denen ein solches Entgelt in der Regel gesondert aufgeführt wird. Da die Formulierungen einzelner Anbieter voneinander abweichen können, lässt sich allein aus der Existenz eines Jahresentgelts noch nicht ableiten, ob die eigene Klausel mit den beiden vom Bundesgerichtshof geprüften Klauseln vergleichbar ist. Für eine verlässliche Einschätzung des eigenen Vertrags bleibt der Weg über die eigene Bausparkasse, eine Verbraucherzentrale oder eine individuelle rechtliche Beratung der sichere Weg.
Einordnung von Kluge Finanz
Für Kluge Finanz ist an diesem Urteil vor allem die Verbindung zur bisherigen Rechtsprechung entscheidend: Der Bundesgerichtshof wendet Grundsätze, die er 2022 für klassische Bausparverträge entwickelt hat, nun erstmals ausdrücklich auch auf Riester-Bausparverträge an. Für die Bausparbranche dürfte das Urteil damit über den entschiedenen Einzelfall hinaus als Orientierung dienen, wie ähnlich gestaltete Klauseln bei Riester-Bausparverträgen künftig rechtlich zu bewerten sind. Entschieden ist damit die Unwirksamkeit von zwei konkret geprüften Klauseln einer einzelnen Bausparkasse – eine pauschale Aussage über alle Riester-Bausparverträge oder eine automatische Rückzahlung für alle Kundinnen und Kunden lässt sich daraus nicht ableiten. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Finanzberatung.
Quellen
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