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Buy Now, Pay Later und Kleinkredite: Neue Verbraucherschutzregeln ab November 2026

Kurz erklärt

  • Ab 20.11.2026 gelten die Hauptregelungen eines Gesetzes, das viele bislang kaum regulierte Kreditformen erstmals stärker unter das Verbraucherdarlehensrecht stellt.
  • Betroffen sein können unter anderem Kleinkredite unter 200 Euro, zinsfreie Finanzierungen und „Später bezahlen"-Angebote – abhängig vom konkreten Produktmodell.
  • Neu: strengere Bonitätsprüfung, Recht auf menschliche Überprüfung bei automatisierten Entscheidungen, ein zeitlich begrenztes Widerrufsrecht sowie eine gesetzliche Nichtigkeitsregel bei auffällig überhöhten Zinsen.
  • Es bestehen gesetzlich genau definierte Ausnahmen – pauschale Aussagen wie „alle Ratenkäufe sind jetzt reguliert" greifen zu kurz.

Wer online einkauft, kennt „Später bezahlen"-Optionen längst aus dem Checkout vieler Shops. Bislang waren solche Zahlungsaufschübe und viele Kleinkredite jedoch nur teilweise durch das Verbraucherdarlehensrecht abgesichert. Das ändert sich zum 20. November 2026 – wenn auch nicht pauschal für jedes Angebot.

Smartphone mit sichtbarer „Später bezahlen“-Auswahl beim Online-Checkout, im Hintergrund ein Laptop mit Warenkorb als Symbolbild für Buy-now-pay-later-Zahlungen
Symbolbild, KI-generiert

Was sich ab 20. November 2026 ändert

Am 20. November 2026 treten die zentralen Regelungen eines Gesetzes in Kraft, mit dem Deutschland die überarbeitete EU-Verbraucherkreditrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/2225) in nationales Recht umsetzt. Der Bundestag hatte den Gesetzentwurf am 17. April 2026 in zweiter und dritter Lesung beschlossen, der Bundesrat billigte ihn am 8. Mai 2026. Ausgefertigt wurde das Gesetz am 12. Mai 2026, verkündet am 18. Mai 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 139).

Kernstück der Reform: Der Anwendungsbereich des deutschen Verbraucherdarlehensrechts wird deutlich ausgeweitet. Bislang waren bestimmte Kreditformen – etwa besonders kleine Beträge, zinsfreie Finanzierungen oder kurzlaufende Zahlungsaufschübe – ganz oder teilweise von den Verbraucherschutzregeln für Darlehen ausgenommen. Diese Ausnahmen werden mit der Reform deutlich eingeschränkt: Zahlungsaufschübe und sonstige Finanzierungshilfen, die ein Unternehmer einem Verbraucher gewährt, unterliegen künftig grundsätzlich denselben Verbraucherschutzregeln wie ein klassischer Ratenkredit – mit einigen gesetzlich genau festgelegten Ausnahmen (siehe Abschnitt „Welche Ausnahmen bestehen").

Warum kleine und zinsfreie Kredite bisher teilweise ausgenommen waren

Die bisherige Rechtslage nahm bestimmte Kreditformen aus einem einfachen Grund von den vollen Verbraucherschutzregeln aus: Der Gesetzgeber ging davon aus, dass sehr kleine Beträge, zinsfreie Finanzierungen oder sehr kurze Zahlungsfristen für Verbraucher ein geringeres Risiko darstellen als ein klassischer, verzinster Ratenkredit über mehrere Jahre.

In der Praxis hat sich das Bild seither verändert: „Buy now, pay later"-Angebote und vergleichbare Zahlungsmodelle sind heute beim Online-Einkauf weit verbreitet und lassen sich oft mit wenigen Klicks abschließen – auch für kleinere Beträge, die früher kaum als „Kredit" wahrgenommen wurden. Genau hier setzt die Reform an: Sie soll verhindern, dass sich mehrere kleine, formal ungeregelte Finanzierungen zu einer Überschuldung summieren, ohne dass vorher eine Bonitätsprüfung stattgefunden hat.

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Welche Verbraucherrechte gestärkt werden

Die Reform bringt mehrere neue oder verschärfte Rechte für Verbraucher mit sich:

Bonitätsprüfung. Für die neu erfassten Kreditformen wird eine Kreditwürdigkeitsprüfung verpflichtend, die sich stärker an den bereits bestehenden, strengeren Standards für Immobiliendarlehen orientiert. Anbieter müssen künftig genauer prüfen, ob eine Rückzahlung tatsächlich wahrscheinlich ist – nicht nur formal, ob ein Vertrag zustande kommen kann.

Automatisierte Entscheidungen und menschliche Überprüfung. Beruht die Kreditwürdigkeitsprüfung auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten, erhalten Verbraucher das Recht, eine menschliche Überprüfung der Entscheidung zu verlangen. Zudem dürfen bestimmte besonders sensible Datenkategorien bei Allgemein-Verbraucherdarlehen nicht in die Prüfung einfließen, und eine Bonitätsbewertung darf sich nicht auf Daten aus sozialen Netzwerken stützen.

Widerrufsrecht. Bislang konnte ein fehlerhaft informierter Verbraucher unter Umständen zeitlich unbegrenzt widerrufen (das sogenannte „ewige Widerrufsrecht"). Mit der Reform wird dieses Recht begrenzt: Bei fehlerhaften Pflichtangaben besteht das Widerrufsrecht künftig für maximal zwölf Monate und 14 Tage.

Neue Nichtigkeitsregel bei auffälligem Zinsmissverhältnis. Nach dem neuen § 492 Absatz 9 BGB ist ein Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nichtig, wenn zwischen dem vereinbarten effektiven Jahreszins und dem zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses marktüblichen effektiven Jahreszins für vergleichbare Darlehen ein „auffälliges Missverhältnis" besteht. Ein solches Missverhältnis liegt in der Regel vor, wenn der vereinbarte Zins den marktüblichen Zins um mehr als 100 Prozent oder um mehr als zwölf Prozentpunkte übersteigt. Wichtig für das Verständnis: Es handelt sich dabei nicht um einen festen, absoluten Höchstzinssatz, sondern um eine gesetzlich konkretisierte Vermutungsregel, die sich immer am jeweils marktüblichen Zins zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses orientiert. Sie knüpft an die bisherige Rechtsprechung zu sittenwidrig überhöhten Zinsen an, legt diese aber erstmals mit konkreten Schwellenwerten gesetzlich fest.

Welche „Später bezahlen“-Modelle tatsächlich erfasst werden können

Für Verbraucher ist vor allem eine Unterscheidung wichtig, die im Gesetz eine zentrale Rolle spielt: Wer gewährt den Zahlungsaufschub – der Händler selbst, oder ein Dritter?

Grundsätzlich gilt: Räumt ein Dritter – etwa ein spezialisierter Zahlungs- oder Finanzierungsdienstleister – dem Verbraucher im Rahmen eines Einkaufs einen Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe ein, fällt dieses Modell künftig grundsätzlich unter die verschärften Verbraucherschutzregeln für Darlehen. Das betrifft typischerweise Angebote, bei denen beim Bezahlvorgang im Online-Shop ein separater Anbieter als Zahlungspartner auftritt und die Rückzahlung organisiert.

Ob ein konkretes Angebot eines bestimmten Anbieters tatsächlich unter die neuen Regeln fällt oder unter eine der gesetzlichen Ausnahmen, hängt von der genauen Ausgestaltung des jeweiligen Produkts ab – etwa davon, ob ein Dritter beteiligt ist, ob Zinsen oder Entgelte anfallen und wie lange die Rückzahlungsfrist ist. Eine pauschale Aussage darüber, welche einzelnen am Markt verfügbaren Anbieter oder Produkte konkret betroffen sind, lässt sich daher ohne Prüfung der jeweiligen Vertragsbedingungen nicht seriös treffen.

Laptop mit Bildschirmanzeige „Bonitätsprüfung“ neben Dokumenten und einer Lupe als Symbolbild für die Prüfung von Kreditwürdigkeit und Vertragsunterlagen
Symbolbild, KI-generiert
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Welche Ausnahmen bestehen

Das Gesetz sieht mehrere eng gefasste Ausnahmen vor, bei denen die verschärften Verbraucherschutzregeln nicht gelten. Zwei davon sind für den Alltag von Verbrauchern besonders relevant:

Bestimmte Debitkarten mit Zahlungsaufschub. Eine Ausnahme betrifft Verträge über Debitkarten mit Zahlungsaufschub, die von einem Kredit- oder Zahlungsinstitut bereitgestellt werden. Sie gilt jedoch nur, wenn alle folgenden Voraussetzungen gemeinsam erfüllt sind:

  • Der Anbieter ist ein Kredit- oder Zahlungsinstitut.
  • Die zur Verfügung gestellten Geldmittel sind spätestens binnen 40 Tagen zurückzuzahlen.
  • Der Zahlungsaufschub ist zinsfrei.
  • Es fallen nur geringe Entgelte für die Zahlungsdienstleistung an.

Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, greift die Ausnahme nicht – das Produkt unterliegt dann grundsätzlich den regulären Regeln.

Bestimmte Zahlungsfristen direkt vom Händler. Eine weitere Ausnahme betrifft Fälle, in denen der Verkäufer selbst – ohne Beteiligung eines Dritten – dem Verbraucher unentgeltlich eine Zahlungsfrist einräumt, bei der im Zahlungsverzug nur begrenzte Kosten entstehen können. Die zulässige Frist beträgt hier grundsätzlich bis zu 50 Tage nach Lieferung der Ware oder Erbringung der Leistung; bei Online-Fernabsatzverträgen mit größeren Unternehmen (nicht Kleinst- oder mittelständischen Betrieben) verkürzt sich diese Frist auf maximal 14 Tage.

Wichtig für das Verständnis: Die konkrete rechtliche Einordnung hängt von der Vertrags- und Zahlungsstruktur ab. Die hier beschriebene Händler-Ausnahme setzt jedenfalls voraus, dass kein Dritter den Zahlungsaufschub gewährt. Ein klassischer Kauf auf Rechnung direkt beim Händler ist damit nicht automatisch mit jedem „Später bezahlen"-Button im Checkout eines Online-Shops gleichzusetzen.

Was Verbraucher ab November beachten sollten

Wer regelmäßig „Später bezahlen"-Optionen, Kleinkredite oder Ratenkäufe im Internet nutzt, muss ab dem 20. November 2026 möglicherweise mit zusätzlichen Schritten beim Vertragsabschluss rechnen – etwa mit einer ausführlicheren Bonitätsprüfung oder umfangreicheren vorvertraglichen Informationen, wo bislang ein einfacher Klick genügte. Das betrifft vor allem Angebote, die künftig neu in den Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts fallen.

Gleichzeitig verbessert sich der Schutz: Wer feststellt, dass wesentliche Pflichtangaben zu einem Kredit oder Zahlungsaufschub gefehlt haben, kann sich auf ein – wenn auch zeitlich begrenztes – Widerrufsrecht berufen. Und bei ungewöhnlich hohen effektiven Jahreszinsen im Vergleich zum Marktdurchschnitt besteht künftig eine gesetzlich konkretisierte Grundlage, die Wirksamkeit des Vertrags infrage zu stellen.

Für konkrete Fragen zu einem bestehenden oder geplanten Vertrag empfiehlt sich der Blick in die jeweiligen Vertragsunterlagen des Anbieters oder eine Beratung bei einer Verbraucherzentrale.

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Einordnung von Kluge Finanz

Für Kluge Finanz ist bei diesem Thema vor allem die saubere Trennung wichtig: Das Gesetz verändert den rechtlichen Rahmen für Kleinkredite, zinsfreie Finanzierungen und bestimmte Zahlungsaufschübe grundlegend – es erklärt aber nicht automatisch jeden einzelnen „Später bezahlen"-Button im Internet zum künftig voll regulierten Verbraucherkredit. Ob ein konkretes Angebot eines bestimmten Anbieters betroffen ist, hängt von dessen genauer vertraglicher Ausgestaltung ab, die Kluge Finanz im Einzelfall nicht bewertet hat. Auch die neue Nichtigkeitsregel bei auffälligem Zinsmissverhältnis ersetzt keine absolute Zinsobergrenze, sondern bleibt an den jeweils marktüblichen Zins gekoppelt. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechts- oder Finanzberatung.

Quellen

Finanz-News stellen keine individuelle Finanz- oder Anlageberatung dar. Grundlage sind nachvollziehbare, möglichst offizielle Quellen; relevante Aussagen werden vor Veröffentlichung geprüft. Mehr zur Arbeitsweise von Kluge Finanz gibt es in der Methodik.