Kurz erklärt
- Die Bundesregierung plant mit der Frühstartrente eine monatliche staatliche Zahlung von 10 Euro in ein Altersvorsorgedepot für Kinder.
- Profitieren sollen nach dem Entwurf Kinder ab Geburtsjahrgang 2020 mit inländischem Wohnsitz, vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.
- Der Regierungsentwurf ist als besonders eilbedürftig eingestuft; Bundestag und Bundesrat müssen ihn aber noch beraten und beschließen – geltendes Recht ist er noch nicht.
- Mehrere wichtige Detailfragen, etwa zur Anrechnung auf Sozialleistungen, sind im Entwurf bislang nicht ausdrücklich geregelt.
Was die Bundesregierung mit der Frühstartrente plant
Das Bundeskabinett hat am 12. August 2026 den Regierungsentwurf für ein „Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente" beschlossen. Am 14. August 2026 wurde der Entwurf als Bundesrat-Drucksache 445/26 in den Bundesrat eingebracht – als „besonders eilbedürftig" gekennzeichnet, damit das Gesetzgebungsverfahren nach dem Ziel der Bundesregierung noch im November 2026 abgeschlossen werden kann.
Wichtig für die Einordnung: Damit ist die Frühstartrente ein Regierungsentwurf, aber noch kein geltendes Recht. Bundestag und Bundesrat müssen das Gesetz erst noch beraten und beschließen, bevor aus den Plänen ein verbindlicher Anspruch wird. Die Bundesregierung strebt einen Start zum 1. Januar 2027 an.
Kerngedanke des Entwurfs: Kinder sollen möglichst früh und über einen langen Zeitraum Erfahrung mit dem Kapitalmarkt sammeln können – mit staatlicher Unterstützung, aufbauend auf einem bereits geltenden Gesetz (siehe Abschnitt „Wie das Vorsorgedepot funktionieren soll").
Welche Kinder die 10 Euro bekommen sollen
Nach dem Regierungsentwurf soll der Bund monatlich 10 Euro in ein individuelles Altersvorsorgedepot einzahlen – allerdings nicht für alle Kinder zwischen 6 und 18 Jahren gleichermaßen.
Vorgesehen ist die Förderung für Kinder und Jugendliche ab Geburtsjahrgang 2020, mit inländischem Wohnsitz, vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Da der Jahrgang 2020 bereits 2026 sechs Jahre alt wird, sieht der Entwurf für diese Kinder eine rückwirkende Nachzahlung ab dem 1. Januar 2026 vor – auch wenn das Gesetz selbst frühestens 2027 in Kraft treten würde. Ab 2027 soll jährlich automatisch der jeweils neue Jahrgang der Sechsjährigen hinzukommen.
Wichtig für das Verständnis: Kinder, die vor 2020 geboren sind, gehen nach dem Entwurf bei der 10-Euro-Förderung leer aus – auch wenn sie aktuell noch keine 18 Jahre alt sind. Sie können zwar ebenfalls einen Standarddepot-Vertrag nutzen, jedoch ohne die geplante staatliche Zulage.
Wie das Vorsorgedepot funktionieren soll
Zwei Gesetze greifen hier ineinander, die sich klar trennen lassen: Das rechtliche Fundament für das eigentliche Anlageprodukt – den sogenannten Standarddepot-Vertrag – hat der Gesetzgeber bereits mit dem Altersvorsorgereformgesetz geschaffen (ausgefertigt am 26. Mai 2026, verkündet im Bundesgesetzblatt I 2026 Nr. 156). Die Frühstartrente selbst würde dieses bereits bestehende Produkt lediglich als Gefäß für die staatliche Förderung von Kindern nutzen, nicht neu erfinden.
Nach dem Standarddepot-Vertrag sind als Anlageformen Aktien, Fonds und börsengehandelte Indexfonds (ETFs) vorgesehen; eine Aktienquote von bis zu 100 Prozent ist möglich, ein Garantieerfordernis wie beim früheren Riester-Modell entfällt.
Für die Frühstartrente würden Eltern einen individuellen Standarddepot-Vertrag auf den Namen des Kindes abschließen – das Kind selbst wäre von Anfang an Vertragspartner, nicht die Eltern. Der Vertrag ließe sich elektronisch abschließen; eine Beratung wäre dafür nach dem Entwurf nicht zwingend vorgeschrieben, auch wenn der Anbieter ein Lebensversicherungsunternehmen ist.
Was passiert, wenn Eltern kein eigenes Depot auswählen?
Schließen Eltern keinen individuellen Vertrag ab, soll das Geld nach dem Entwurf nicht verfallen. Stattdessen ist eine kollektive Anlage am Kapitalmarkt vorgesehen: Die Mittel würden über ein eigens vorgesehenes Sondervermögen „Frühstartrente" verwaltet und angelegt. Ein späterer Wechsel in einen individuellen Vertrag wäre möglich – die Familie verliert also nach dem Entwurf nicht die Möglichkeit, sich zu einem späteren Zeitpunkt doch noch für ein eigenes Depot zu entscheiden.
Private Zuzahlungen: Was zusätzlich möglich sein soll
Über die staatliche Förderung hinaus sollen freiwillige private Einzahlungen möglich sein – bis zu insgesamt 6.840 Euro pro Kalenderjahr. Einzahlen dürfen nach dem Entwurf nicht nur die Eltern selbst, sondern auch weitere Angehörige wie Großeltern oder sogar familienfremde Personen.
Ein steuerlicher Sonderausgabenabzug für diese Zuzahlungen ist grundsätzlich nur für eigene Aufwendungen möglich – wer für ein fremdes Kind einzahlt, kann den Betrag steuerlich also in aller Regel nicht selbst geltend machen.
Wann auf das Geld zugegriffen werden kann
Hier ist eine Unterscheidung wichtig, die im Entwurf klar angelegt ist: Das staatlich geförderte Kapital – also die eingezahlte Frühstartrente selbst – soll grundsätzlich nicht vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausgezahlt werden.
Private Eigenbeiträge und die darauf entfallenden Erträge sollen davon jedoch abweichend behandelt werden: Sie können nach der recherchierten Entwurfsregelung unter Beachtung der jeweiligen vertraglichen Bedingungen früher entnommen werden. Wer also zusätzlich zur Frühstartrente selbst einzahlt, wäre bei diesem Teil des Vermögens nicht zwingend bis zum 65. Lebensjahr gebunden.
Was mit 18 Jahren passiert
Mit der Vollendung des 18. Lebensjahres soll die monatliche staatliche Förderung enden. Der Vertrag selbst müsste deshalb nicht aufgelöst werden: Er kann dem Entwurf zufolge mit eigenen Einzahlungen weiterbespart werden. Alternativ ist eine Übertragung in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag vorgesehen. Eine automatische Auszahlung mit 18 Jahren ist nach dem Entwurf nicht vorgesehen.
Kosten und steuerliche Behandlung
Beim Frühstartrenten-Vertrag sollen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres keine Abschluss- und Vertriebskosten anfallen – weder beim Vertragsschluss noch bei einem späteren Anbieterwechsel. Das ist im Regierungsentwurf ausdrücklich so vorgesehen.
Steuerlich ist eine nachgelagerte Besteuerung geplant: Erträge sollen während der Ansparphase steuerfrei bleiben, spätere Leistungen erst bei der Auszahlung im Ruhestand versteuert werden – ähnlich wie bei anderen zertifizierten Altersvorsorgeverträgen. Für die individuelle steuerliche Situation einzelner Familien ersetzt diese allgemeine Einordnung keine persönliche Steuerberatung.
Was bei einem Wegzug ins Ausland vorgesehen ist
Verlegt ein Kind seinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland, entfällt nach dem Entwurf der Anspruch auf weitere staatliche Zahlungen – die laufende Förderung würde eingestellt. Das bereits angesparte Fördervermögen soll dabei jedoch nicht automatisch zurückgefordert werden, unter anderem weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Familie später wieder nach Deutschland zieht.
Was noch offen ist
Neben dem noch nicht abgeschlossenen parlamentarischen Verfahren (siehe oben) bleiben nach der bisherigen Recherche mehrere Punkte im ausgewerteten Regierungsentwurf ohne ausdrückliche Regelung:
Sozialleistungen: Im ausgewerteten Regierungsentwurf wurde keine ausdrückliche Regelung dazu gefunden, ob und wie ein Frühstartrenten-Depot auf Sozialleistungen wie Bürgergeld, Grundsicherung oder BAföG angerechnet würde. Sozialverbände wollen diese Frage vor der endgültigen Verabschiedung des Gesetzes geklärt sehen.
Vererbung: Der Entwurf enthält nach der bisherigen Recherche keine eigenständige, ausdrückliche Regelung dazu, was beim Tod des Kindes mit dem angesparten Vermögen geschieht. Eine abschließende Aussage dazu ist auf Basis des Entwurfs derzeit nicht möglich.
Einordnung von Kluge Finanz
Die Frühstartrente wäre, wenn sie wie geplant kommt, ein neuer staatlicher Einstieg in den langfristigen, kapitalgedeckten Vermögensaufbau für Kinder. Viele Eckpunkte sind im Regierungsentwurf bereits konkret ausgearbeitet – von der Fördersumme über die Altersgrenzen bis zu den Kostenregeln. Ob das Modell tatsächlich in dieser Form zum 1. Januar 2027 startet, hängt jedoch vom weiteren Gesetzgebungsverfahren in Bundestag und Bundesrat ab, das zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist. Dieser Beitrag stellt keine individuelle Finanz- oder Anlageberatung dar.
Quellen
- Primärquelle: Bundesrat-Drucksache 445/26 vom 14.08.2026 – Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Frühstartrente
- Primärquelle: BMF – FAQ Frühstartrente
- Primärquelle: BMF – Pressemitteilung zum Kabinettsbeschluss, 12.08.2026
- Primärquelle: Bundesregierung – Kabinett beschließt Eckpunkte für Frühstart-Rente
- Primärquelle: Deutsche Rentenversicherung – Meldung zum Kabinettsbeschluss
- Primärquelle: Bundesgesetzblatt I 2026 Nr. 156 – Altersvorsorgereformgesetz (Grundlage des Standarddepot-Vertrags)
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