Kurz erklärt
- Seit 01.09.2026 gilt keine Einkommensgrenze mehr für Nebeneinkünfte, die Lohnsteuerhilfevereine mitberaten dürfen.
- Zuvor lag die Grenze bei 18.000 Euro (Einzelveranlagung) bzw. 36.000 Euro (Zusammenveranlagung).
- Betroffen sind vor allem Nebeneinkünfte aus Vermietung und Verpachtung und andere im Veranlagungsverfahren zu erklärende Einkünfte.
- Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit dürfen Lohnsteuerhilfevereine grundsätzlich weiterhin nicht beraten.
Was sich geändert hat
Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes ist am 1. September 2026 eine deutliche Erweiterung der Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen in Kraft getreten. Bislang durften Vereine ihre Mitglieder bei zusätzlichen Einkünften – etwa aus Vermietung und Verpachtung – nur beraten, wenn diese Einkünfte bestimmte Betragsgrenzen nicht überschritten: 18.000 Euro bei Einzelveranlagung, 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung. Diese Grenzen sind nun ersatzlos entfallen.
Die Rechtsgrundlage im Detail
Grundlage ist § 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG). Nach Absatz 1 dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder ohnehin bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit sowie bestimmten wiederkehrenden Bezügen, Unterhaltsleistungen und vergleichbaren Leistungen beraten. Absatz 2 erlaubt seit der Reform zusätzlich Hilfeleistung bei weiteren Einkünften, die im Veranlagungsverfahren erklärt werden müssen – ohne die frühere Betragsgrenze. Absatz 4 begrenzt die Befugnis weiterhin auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern, erlaubt aber ergänzend Unterstützung bei Kinderbetreuungskosten, haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen, dem Familienleistungsausgleich und bestimmten Zulagen.
Was weiterhin ausgeschlossen bleibt
Bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit dürfen Lohnsteuerhilfevereine grundsätzlich weiterhin nicht beraten (§ 4 Abs. 3 StBerG) – von bestimmten, vollständig steuerfreien Einnahmen abgesehen. Ob dafür professionelle steuerliche Beratung benötigt wird, hängt vom Einzelfall ab.
Wer besonders profitiert
Von der Reform profitieren vor allem Rentnerinnen und Rentner sowie Arbeitnehmer mit zusätzlichen Vermietungseinkünften oder anderen erklärungspflichtigen Nebeneinkünften, die bislang wegen Überschreitens der Einkommensgrenze aus der günstigeren Beratung durch Lohnsteuerhilfevereine herausfielen.
Einordnung von Kluge Finanz
Die Reform erweitert den Zugang zu vergleichsweise günstiger steuerlicher Unterstützung erheblich, ersetzt aber keine Steuerberatung in Fällen, die weiterhin ausdrücklich ausgeschlossen bleiben – etwa bei gewerblichen oder selbständigen Einkünften. Wer unsicher ist, ob der eigene Fall abgedeckt ist, sollte dies direkt beim jeweiligen Lohnsteuerhilfeverein klären.
Quellen
- Primärquelle: § 4 StBerG – Lohnsteuerhilfevereine (aktuelle Fassung)
- Primärquelle: Neuntes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften, BGBl. I, verkündet 02.07.2026
- Primärquelle: Bundesrat-Drucksache 223/26
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