Kurz erklärt
- PSD3 und PSR sind zwei EU-Rechtsakte, die die Zahlungsdienste-Regeln in der EU reformieren sollen – sie sind noch nicht verabschiedet.
- Offizieller Verfahrensstand laut Europäischem Parlament (Stand 27.08.2026): „Awaiting Council's 1st reading position" – der Rat muss zunächst noch seine Position festlegen.
- Der Empfänger-Namensabgleich bei Überweisungen gilt in der EU bereits – das liegt aber an einer anderen, bereits geltenden Verordnung, nicht an PSD3 oder PSR.
- Details zu Betrugsschutz, Authentifizierung und Open Banking werden derzeit verhandelt, sind aber noch nicht endgültig festgelegt.
Was PSD3 und PSR überhaupt sind
PSD3 (Third Payment Services Directive) und PSR (Payment Services Regulation) sind zwei EU-Rechtsakte, mit denen die bisherigen Zahlungsdienste-Regeln (PSD2) überarbeitet werden sollen. Ziel ist unter anderem ein besserer Schutz vor Betrug bei Überweisungen, klarere Regeln für starke Kundenauthentifizierung und für den Zugriff von Drittanbietern auf Kontodaten (Open Banking).
Beide Vorhaben sind Teil desselben Reformpakets und werden gemeinsam verhandelt, sind rechtlich aber zwei unterschiedliche Instrumente mit unterschiedlicher Wirkungsweise (siehe nächster Abschnitt).
Warum es zwei separate Rechtsakte gibt
PSD3 ist eine Richtlinie. Sie regelt vor allem die Zulassung, Aufsicht und organisatorischen Anforderungen an Zahlungsdienstleister. Eine Richtlinie wird nicht automatisch geltendes Recht in Deutschland – sie muss von Bundestag und Bundesrat erst in ein eigenes deutsches Umsetzungsgesetz gegossen werden.
PSR ist dagegen eine Verordnung. Sie regelt die Punkte, die für Verbraucher unmittelbar spürbar wären: Kundeninformation, Ausführung von Zahlungen, Betrugsschutz, Haftungsfragen, starke Kundenauthentifizierung. Eine Verordnung gilt nach ihrem Inkrafttreten unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten, ohne eigenes nationales Umsetzungsgesetz.
Wo das Gesetzgebungsverfahren aktuell wirklich steht
Das ist der wichtigste Punkt für die Einordnung: PSD3 und PSR sind kein geltendes Recht. Laut der Verfahrensakte des Europäischen Parlaments lautet der offizielle Status für beide Vorhaben identisch:
„Awaiting Council's 1st reading position"
Das bedeutet: Der Rat der EU muss zunächst noch formal seine Position in erster Lesung festlegen, bevor das Europäische Parlament final darüber abstimmen kann. Der zuständige Wirtschafts- und Währungsausschuss (ECON) des Parlaments hat den in den Verhandlungen erzielten Kompromisstext am 5. Mai 2026 bestätigt – das ist jedoch noch keine formale Plenarabstimmung und keine Ratsannahme.
Für die PSR nennt das Europäische Parlament aktuell den 14. Dezember 2026 als möglichen nächsten Termin für eine Plenarabstimmung. Erst danach könnten die formale Annahme durch den Rat, die Unterzeichnung und die Veröffentlichung im Amtsblatt der EU folgen. Bis dahin bleibt die bisherige Zahlungsdiensterichtlinie PSD2 die geltende Rechtsgrundlage.
Was für Bankkunden schon heute gilt: Verification of Payee
Eine Sache, die im Zusammenhang mit PSD3/PSR häufig genannt wird, gilt tatsächlich schon: der sogenannte Empfänger-Namensabgleich, auch „Verification of Payee" genannt. Dabei prüft die eigene Bank vor einer Überweisung, ob der eingegebene Name zum angegebenen Konto (IBAN) passt, und warnt bei einer Abweichung.
Für Zahlungsdienstleister im Euroraum gilt diese Pflicht bereits seit dem 9. Oktober 2025 – und zwar sowohl für Sofortüberweisungen als auch für normale, nicht-sofortige Überweisungen in Euro.
Warum der Namensabgleich nicht von PSD3/PSR stammt
Wichtig für die Einordnung: Dieser Schutzmechanismus stammt nicht aus PSD3 oder PSR, sondern aus einem bereits geltenden, eigenständigen Rechtsakt – der Instant-Payments-Verordnung (EU) 2024/886. Diese Verordnung wurde ursprünglich vor allem für Sofortüberweisungen bekannt, regelt den Empfänger-Namensabgleich aber in ihrem Artikel 5c ausdrücklich für Überweisungen allgemein, nicht nur für Sofortüberweisungen.
Wer also aktuell bei einer Überweisung eine Namensabgleich-Warnung sieht, hat damit noch nichts mit PSD3 oder PSR zu tun – dieser Schutz existiert unabhängig davon bereits.
Welche Ziele die EU mit PSD3 und PSR verfolgt
Übergeordnet verfolgt die EU mit dem Reformpaket erklärtermaßen das Ziel, den europäischen Zahlungsverkehr sicherer, einheitlicher und wettbewerbsfähiger zu gestalten – etwa durch bessere Betrugsprävention, klarere Haftungsregeln zwischen Banken und Kunden sowie einen zuverlässigeren Zugang für Drittanbieter zu Kontodaten (Open Banking). Diese Zielrichtung ist aus den öffentlich verfügbaren Verfahrensunterlagen erkennbar, auch wenn der endgültige Rechtstext noch nicht vorliegt.
Was in den Verhandlungen diskutiert wird
Über die Verfahrensakten hinaus berichten Fachveröffentlichungen von Kanzleien und Beratungsunternehmen übereinstimmend über weitere geplante Änderungen. Da der endgültige Rechtsakt noch nicht vorliegt, lassen sich diese Punkte nicht gegen einen offiziellen Text verifizieren – sie werden hier deshalb ausdrücklich als Verhandlungsstand und nicht als feststehende Rechtslage eingeordnet:
- Nach bisherigen Verhandlungsständen soll es eine neue Erstattungsregel für bestimmte Betrugsfälle geben, bei denen sich Kriminelle als Bank ausgeben (sogenanntes „Spoofing"). In Fachveröffentlichungen wird über mögliche Bedingungen und Ausnahmen berichtet, etwa im Fall von grober Fahrlässigkeit der Kundin oder des Kunden.
- Nach bisherigen Verhandlungsständen könnten die Regeln zur starken Kundenauthentifizierung angepasst werden, unter anderem im Hinblick auf biometrische Verfahren und auf Zugänglichkeit für Menschen ohne Smartphone oder mit Behinderungen.
- Nach bisherigen Verhandlungsständen könnten Banken verpflichtet werden, Kundinnen und Kunden ein Berechtigungs-Dashboard für den Zugriff von Drittanbietern auf Kontodaten bereitzustellen.
Der endgültige Rechtsakt liegt noch nicht vor. Details können sich bis zur Verabschiedung noch ändern.
Warum diese Details noch keine geltende Rechtslage sind
Solange PSD3 und PSR nicht formal von Rat und Parlament angenommen und im Amtsblatt der EU veröffentlicht sind, handelt es sich rechtlich um einen Verhandlungsstand, nicht um verbindliches Recht. Auch nach der Verabschiedung würden die Regeln nicht sofort gelten, sondern erst nach Ablauf einer noch amtlich festzulegenden Übergangs- beziehungsweise Umsetzungsfrist. Konkrete Monatsangaben dazu kursieren zwar bereits in Fachveröffentlichungen, sind aber nicht Teil eines von der EU offiziell veröffentlichten Textes und werden deshalb hier bewusst nicht genannt.
Was Bankkunden jetzt tun müssen – und was nicht
Für Bankkunden ändert sich durch PSD3/PSR aktuell nichts, weil beide Rechtsakte noch nicht in Kraft sind. Ein aktiver Handlungsbedarf besteht deshalb nicht. Sinnvoll ist es unabhängig davon, den bereits geltenden Empfänger-Namensabgleich (siehe oben) bei Überweisungen ernst zu nehmen: Erscheint eine Abweichungswarnung, sollte die Überweisung noch einmal geprüft werden, bevor sie bestätigt wird.
Wie es im Gesetzgebungsverfahren weitergeht
Als Nächstes muss der Rat der EU formal seine Position in erster Lesung festlegen. Danach kann das Europäische Parlament final abstimmen – für die PSR wird aktuell der 14. Dezember 2026 als möglicher Termin genannt. Erst nach einer erfolgreichen Abstimmung in Parlament und Rat, der Unterzeichnung und der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU würden PSD3 und PSR überhaupt in Kraft treten – gefolgt von der noch festzulegenden Übergangsfrist, bevor die Regeln tatsächlich angewendet werden müssten. Kluge Finanz wird den weiteren Verlauf beobachten und bei tatsächlicher Verabschiedung erneut berichten.
Einordnung von Kluge Finanz
PSD3 und PSR stehen für eine grundsätzlich sinnvolle Zielrichtung – mehr Sicherheit und Klarheit beim europäischen Zahlungsverkehr. Wichtig ist aber, den Stand ehrlich einzuordnen: Beide Rechtsakte befinden sich noch in einem frühen Stadium des Gesetzgebungsverfahrens, mit „Awaiting Council's 1st reading position" als offiziellem Status und einem für die PSR genannten möglichen Termin erst im Dezember 2026. Wer schon heute von „neuen EU-Zahlungsregeln" liest, sollte diese von der bereits geltenden Verification-of-Payee-Pflicht aus einer anderen Verordnung unterscheiden. Dieser Beitrag stellt keine individuelle Finanz- oder Rechtsberatung dar.
Quellen
- Primärquelle: Europäisches Parlament – Legislative Observatory, Verfahrensakte 2023/0210(COD) (PSD3)
- Primärquelle: Europäisches Parlament – Legislative Observatory, Verfahrensakte 2023/0209(COD) (PSR)
- Primärquelle: EUR-Lex – Verordnung (EU) 2024/886 (Instant Payments Regulation), insbesondere Artikel 5c
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