1. Kurze Einleitung
Guthaben auf Giro-, Tagesgeld-, Festgeld- und Sparkonten sind grundsätzlich über die gesetzliche Einlagensicherung geschützt – allerdings innerhalb bestimmter Grenzen und bezogen auf den einzelnen Einleger und das jeweilige Kreditinstitut. Dieser Beitrag erklärt, wie dieser Schutz konkret funktioniert und worauf es dabei ankommt.
2. Was ist die gesetzliche Einlagensicherung?
Die gesetzliche Einlagensicherung ist im Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) geregelt, das die europäische Einlagensicherungsrichtlinie 2014/49/EU in deutsches Recht umsetzt. Jedes Kreditinstitut, das Einlagengeschäft betreibt, muss sich einem anerkannten Einlagensicherungssystem anschließen. Einlegerinnen und Einleger haben dadurch einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf Entschädigung, falls ihre Bank zahlungsunfähig wird.
3. Welche Guthaben sind geschützt?
Nach § 2 EinSiG gelten als Einlagen Guthaben, die auf einem Konto verbleiben oder aus Bankgeschäften entstehen und vom Kreditinstitut zurückgezahlt werden müssen. Dazu zählen insbesondere:
- Girokonto
- Tagesgeld
- Festgeld
- Spareinlagen
Nicht als Einlage gelten dagegen Guthaben, deren Existenz nur durch ein Wertpapier nachgewiesen werden kann.
4. Wie hoch ist der Schutz?
Nach § 8 EinSiG sind Einlagen bis zu 100.000 Euro geschützt – pro Einleger und pro Kreditinstitut, nicht pro Konto. Diese Grenze gilt unabhängig davon, wie viele Konten jemand bei derselben Bank führt.
5. Mehrere Konten bei derselben Bank
Da sich die Grenze auf den Einleger und das Kreditinstitut bezieht, werden alle Guthaben einer Person bei derselben Bank zusammengerechnet. Ein vereinfachtes Rechenbeispiel zur Veranschaulichung:
- 80.000 € Girokonto + 40.000 € Tagesgeld beim selben Kreditinstitut
- Gesamtguthaben: 120.000 €
- Regulär gesetzlich geschützt: 100.000 €
Dieses Beispiel ist eine vereinfachte Rechnung zur Veranschaulichung der Zusammenrechnung – keine Beispielrechnung für eine konkrete Bank.
6. Gemeinschaftskonten
Bei Gemeinschaftskonten hat grundsätzlich jeder Kontoinhaber einen eigenen Sicherungsanspruch entsprechend seinem Anteil. Fehlt eine besondere Vereinbarung, wird die Einlage nach § 7 EinSiG zu gleichen Anteilen zugerechnet. Bei zwei Kontoinhabern kann sich dadurch für ein Gemeinschaftskonto grundsätzlich ein Schutz von insgesamt bis zu 200.000 Euro ergeben.
Wichtig: Der jeweilige Anteil am Gemeinschaftskonto wird mit eigenen Einzelguthaben derselben Person beim selben Kreditinstitut zusammengerechnet – die 100.000-Euro-Grenze pro Person bleibt maßgeblich.
7. Guthaben bei mehreren Banken
Bei rechtlich unterschiedlichen Kreditinstituten besteht jeweils eine eigene Sicherungsgrenze von bis zu 100.000 Euro. Entscheidend ist dabei – wie im nächsten Abschnitt beschrieben – das tatsächlich dahinterstehende Kreditinstitut.
8. Bankmarke ist nicht automatisch Kreditinstitut
Die Sicherungsgrenze bezieht sich auf das rechtliche Kreditinstitut, das über eine entsprechende Zulassung verfügt – nicht auf eine Marketingmarke. Ein einzelnes Kreditinstitut kann mehrere Marken oder Produktnamen am Markt führen. Für Guthaben unter all diesen Marken gilt dann zusammen nur eine einzige 100.000-Euro-Grenze. Unterschiedliche Markennamen bedeuten daher nicht automatisch getrennte Sicherungsgrenzen.
Wer prüfen möchte, welches Kreditinstitut hinter einer Marke steht, kann dies unter anderem über die Unternehmensdatenbank der BaFin nachvollziehen.
9. Vorübergehend höherer Schutz
Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen kann der Schutz nach § 8 Abs. 2 EinSiG vorübergehend auf bis zu 500.000 Euro steigen – etwa bei Guthaben aus dem Verkauf einer privat genutzten Wohnimmobilie oder aus bestimmten Lebensereignissen wie Heirat, Scheidung, Renteneintritt oder Tod. Dieser erhöhte Schutz gilt für maximal sechs Monate nach Gutschrift der Beträge; die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen gesondert schriftlich nachgewiesen werden.
10. Was passiert, wenn eine Bank ausfällt?
Wird eine Bank zahlungsunfähig, stellt die BaFin zunächst den Entschädigungsfall fest. Anschließend wird das zuständige Sicherungssystem tätig. Die Auszahlung erfolgt regulär innerhalb von sieben Arbeitstagen und wird auf Grundlage der beim Institut vorhandenen Daten abgewickelt.
11. Welche Sicherungssysteme gibt es?
In Deutschland bestehen mehrere Sicherungssysteme nebeneinander:
- Die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB) ist die gesetzliche Entschädigungseinrichtung für die ihr zugeordneten privaten Kreditinstitute.
- Die Institutssicherung der Sparkassen-Finanzgruppe und die BVR Institutssicherung der Genossenschaftsbanken sind als eigenständige Einlagensicherungssysteme gesetzlich anerkannt.
- Daneben können einzelne Bankenverbände zusätzliche freiwillige Sicherungssysteme anbieten.
Wichtig: Freiwillige Sicherungssysteme sind von der gesetzlichen Einlagensicherung zu unterscheiden. Für sie besteht kein gesetzlicher Rechtsanspruch auf Entschädigung. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass bei deutschen Banken grundsätzlich alles unbegrenzt geschützt ist.
12. Was gilt bei Banken aus EU-/EWR-Staaten?
Die EU-Richtlinie 2014/49/EU verpflichtet alle Mitgliedstaaten zu einem Einlagensicherungssystem mit einem Mindestschutz von 100.000 Euro pro Kunde und Institut. Betreibt eine Bank mit Sitz in einem anderen EWR-Staat eine unselbstständige Zweigstelle in Deutschland, ist grundsätzlich das Einlagensicherungssystem des Herkunftslandes zuständig. Die Aussage, ausländische Banken hätten keine Einlagensicherung, trifft für EU-/EWR-Banken damit nicht zu.
13. Was fällt nicht unter die klassische Einlagensicherung?
Aktien, ETFs, sonstige Fondsanteile und weitere Wertpapiere im Depot sind keine Einlagen im Sinne des EinSiG und fallen daher nicht unter die 100.000-Euro-Einlagensicherung. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass sie ungeschützt sind: Wertpapiere im Depot bleiben Eigentum der Anlegerin bzw. des Anlegers. Im Insolvenzfall des depotführenden Instituts können sie grundsätzlich herausverlangt beziehungsweise auf ein anderes Depot übertragen werden. Es handelt sich damit um einen anderen rechtlichen Schutzmechanismus als die Einlagensicherung.
Kryptowerte sind laut BaFin „in der Regel nicht" von der Einlagensicherung oder der Anlegerentschädigung erfasst.
14. Häufige Irrtümer
„100.000 € gelten pro Konto."
Falsch. Die Grenze gilt pro Einleger und pro Kreditinstitut, unabhängig von der Anzahl der Konten.
„Drei Konten bei einer Bank bedeuten dreimal 100.000 €."
Falsch. Alle Guthaben bei derselben Bank werden zusammengerechnet.
„Zwei Bankmarken bedeuten automatisch zweimal Einlagensicherung."
Zu pauschal bzw. falsch. Entscheidend ist das rechtliche Kreditinstitut hinter den Marken, nicht der Markenname.
„Bei einer deutschen Bank kann grundsätzlich kein Geld verloren gehen."
Zu pauschal. Der gesetzliche Schutz ist auf 100.000 Euro beziehungsweise vorübergehend 500.000 Euro begrenzt.
„Ausländische EU-Banken haben keine Einlagensicherung."
Falsch. EU-/EWR-Banken unterliegen demselben 100.000-Euro-Mindeststandard.
15. Fazit
Für normale Kontoguthaben bietet die gesetzliche Einlagensicherung einen klar definierten Schutz. Entscheidend sind aber die Höhe des Gesamtguthabens, die Zahl der Einleger und vor allem das rechtliche Kreditinstitut hinter dem Konto.
Quellen
- § 2 EinSiG – Begriffsbestimmungen (Einlage)
- § 7 EinSiG – Berechnung des Entschädigungsanspruchs, Gemeinschaftskonten
- § 8 EinSiG – Deckungssumme
- Einlagensicherungsgesetz (EinSiG) – Gesamttext
- BaFin – Einlagensicherung und Anlegerentschädigung
- Bundesministerium der Finanzen – FAQ zur harmonisierten europäischen Einlagensicherung
- Deutsche Bundesbank – Einlagensicherung
- Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (EdB)
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Finanz-, Kredit- oder Rechtsberatung dar.
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