Finanzwissen · Business

Leasing oder Kredit: Finanzierungsformen für Unternehmen im Vergleich

1. Kurze Einleitung

Wer eine Maschine, ein Firmenfahrzeug oder neue Betriebsausstattung anschafft, steht oft vor derselben Grundsatzfrage: Leasing oder Kredit? Beide Formen unterscheiden sich vor allem darin, wem der Gegenstand rechtlich und wirtschaftlich zugerechnet wird, wie sich das auf Bilanz und Liquidität auswirkt und was bei einer vorzeitigen Beendigung gilt. Dieser Beitrag ordnet die wichtigsten Unterschiede anhand der geltenden Rechtslage ein.

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2. Leasing und Kredit im Überblick

Beim Kredit finanziert die Bank den Kauf, das Unternehmen wird Eigentümer des Gegenstands und zahlt Zins und Tilgung zurück. Beim Leasing least das Unternehmen den Gegenstand gegen ein Leasingentgelt von einer Leasinggesellschaft, die ihn zuvor selbst erworben hat. Wie sich diese Grundstruktur konkret auf Eigentum, Bilanz und Kosten auswirkt, hängt von der jeweiligen Vertragsgestaltung ab.

3. Eigentum beim Kredit: Kauf und Sicherungsübereignung

Finanziert eine Bank den Kauf eines Gegenstands, erwirbt das Unternehmen zunächst dessen Eigentum nach § 929 BGB. Verlangt die Bank zusätzlich eine Sicherungsübereignung, wird sie durch ein Besitzkonstitut nach § 930 BGB rechtliche Eigentümerin des Gegenstands – das Unternehmen bleibt jedoch unmittelbarer Besitzer und nutzt den Gegenstand weiter. Nach § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 AO wird der Gegenstand dabei weiterhin dem Unternehmen als wirtschaftlichem Eigentümer zugerechnet, obwohl die Bank rechtliche Sicherungseigentümerin ist.

4. Eigentum beim Leasing

Beim Leasing bleibt die Leasinggesellschaft während der Vertragslaufzeit regelmäßig rechtliche Eigentümerin des Leasingguts. Ob sie daneben auch wirtschaftliche Eigentümerin bleibt, ist keine automatische Folge des Leasingvertrags, sondern richtet sich nach denselben Zurechnungsgrundsätzen, die auch sonst im Steuerrecht gelten.

5. Rechtliches und wirtschaftliches Eigentum: die entscheidende Unterscheidung

Nach § 39 Abs. 1 AO werden Wirtschaftsgüter grundsätzlich dem rechtlichen Eigentümer zugerechnet. § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO durchbricht diesen Grundsatz: Übt eine andere Person die tatsächliche Herrschaft so aus, dass sie den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer wirtschaftlich ausschließen kann, erfolgt die Zurechnung zu dieser Person. § 246 Abs. 1 HGB überträgt denselben Grundsatz in die Handelsbilanz: Ist ein Vermögensgegenstand nicht dem Eigentümer, sondern einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen, weist diese andere Person ihn in der eigenen Bilanz aus.

6. Vertragstypen beim Leasing: Kaufoption und Andienungsrecht

Bei einem Vollamortisationsvertrag decken die Leasingraten während der Grundmietzeit die Anschaffungs-, Neben- und Finanzierungskosten der Leasinggesellschaft. Bei einem Teilamortisationsvertrag geschieht das nur teilweise; hier kann der Leasinggesellschaft ein Andienungsrecht zustehen, kraft dessen sie den Leasingnehmer verpflichten kann, den Gegenstand zum vereinbarten Preis zu kaufen. Eine Kaufoption ist davon zu unterscheiden: Hier entscheidet der Leasingnehmer selbst, ob er den Gegenstand nach Vertragsende erwirbt.

7. Die 40/90-Regel als steuerliche Zurechnungsregel

Für die von den BMF-Schreiben vom 19. April 1971 erfassten Leasingverträge über bewegliche Wirtschaftsgüter gilt eine feste steuerliche Zurechnungsregel: Beträgt die Grundmietzeit – der Zeitraum, in dem der Vertrag von keiner Seite ordentlich gekündigt werden kann – mindestens 40 und höchstens 90 Prozent der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laut amtlicher AfA-Tabelle, wird der Gegenstand regelmäßig der Leasinggesellschaft zugerechnet. Liegt die Grundmietzeit außerhalb dieser Spanne, erfolgt die Zurechnung zum Leasingnehmer. Bei einer Kaufoption gilt die Zurechnung zur Leasinggesellschaft zusätzlich nur, wenn der Optionspreis nicht niedriger ist als der linear nach amtlicher AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Veräußerungszeitpunkt.

8. Spezial-Leasing als Sonderfall

Ist der Leasinggegenstand speziell auf die Bedürfnisse des Leasingnehmers zugeschnitten und nach Vertragsende wirtschaftlich nur noch dort sinnvoll nutzbar, wird er nach denselben BMF-Grundsätzen unabhängig von Grundmietzeit und Optionen stets dem Leasingnehmer zugerechnet.

9. Laufzeit, Raten, Restwert und Rückgabe

Beim Kredit richten sich Laufzeit und Ratenhöhe nach dem individuellen Kreditvertrag. Dass der Gegenstand nach der letzten Rate automatisch und ohne Weiteres im Alleineigentum des Unternehmens steht, lässt sich nicht pauschal sagen: War er der Bank zur Sicherheit übereignet, muss sie ihn nach vollständiger Rückzahlung erst zurückübertragen. Beim Leasing endet die Grundmietzeit je nach Vertragstyp entweder mit Rückgabe des Gegenstands, mit Ausübung einer Kaufoption zu einem vorab an Buchwert oder Zeitwert orientierten Preis oder mit Vertragsverlängerung. Der Restwert bemisst sich dabei regelmäßig am linear ermittelten Buchwert oder am niedrigeren gemeinen Wert.

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10. Vorzeitige Vertragsbeendigung

Bei Finanzierungsleasing im Sinne des BMF-Schreibens kann der Vertrag während der Grundmietzeit bei vertragsgemäßer Erfüllung von keiner Seite ordentlich gekündigt werden. Ob und zu welchen Bedingungen ein Leasingvertrag dennoch vorzeitig beendet werden kann, etwa durch außerordentliche Kündigung, und welche Folgen das im Einzelfall auslöst, richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag. Auch bei einem Kredit kann eine vorzeitige Rückzahlung vertraglich an Bedingungen geknüpft sein.

11. Liquidität und betriebliche Planung

Beim Leasing fällt statt einer einmaligen Kaufsumme eine laufende, meist gleichbleibende Rate an, was die Planung erleichtern kann. Ob dadurch tatsächlich zusätzlicher Kreditspielraum erhalten bleibt, hängt von der konkreten bilanziellen Behandlung und der individuellen Finanzierungssituation des Unternehmens ab und lässt sich nicht pauschal unterstellen.

12. Bilanzielle und steuerliche Behandlung: was von der Gestaltung abhängt

Wird der Leasinggegenstand der Leasinggesellschaft zugerechnet, aktiviert sie ihn in ihrer Bilanz, während die Leasingraten beim Leasingnehmer als Betriebsausgabe gelten. Wird er stattdessen dem Leasingnehmer zugerechnet – etwa bei Spezial-Leasing oder außerhalb der 40/90-Spanne –, aktiviert der Leasingnehmer den Gegenstand selbst und bildet eine entsprechende Verbindlichkeit, ähnlich wie bei einer Kreditfinanzierung. Welche Variante im Einzelfall steuerlich oder bilanziell vorteilhafter ist, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung und der individuellen Situation des Unternehmens ab.

13. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Betriebsausstattung

Die beschriebenen BMF-Zurechnungsregeln gelten für bewegliche Wirtschaftsgüter und damit unabhängig davon, ob es sich um ein Fahrzeug, eine Maschine oder sonstige Betriebsausstattung handelt. Unterschiede ergeben sich in der Praxis eher bei der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer laut AfA-Tabelle, die je nach Wirtschaftsgut unterschiedlich lang angesetzt ist, sowie bei der Frage, wie gut sich ein Gegenstand nach Vertragsende noch weiterverwerten lässt.

14. Wann Leasing oder Kredit grundsätzlich infrage kommen kann

Ein Kredit kommt grundsätzlich infrage, wenn ein Unternehmen von Anfang an Eigentümer werden möchte. Leasing kommt grundsätzlich infrage, wenn statt eines Kaufs eine laufende Nutzungsüberlassung mit planbaren Raten im Vordergrund steht. Welche Form im Einzelfall passt, hängt von der individuellen Situation ab und lässt sich an dieser Stelle nicht pauschal beantworten.

15. Abgrenzung zum Firmenkredit

Die Frage, wie eine Bank Bonität und Sicherheiten bei einer kreditfinanzierten Anschaffung prüft, behandelt bereits der Beitrag Firmenkredit und Unternehmensfinanzierung ausführlich. Dieser Beitrag konzentriert sich stattdessen auf den Vergleich zu Leasing als eigenständiger Finanzierungsform.

16. Häufige Missverständnisse

„Leasing ist immer bilanzneutral."
Zu pauschal: Das gilt nur, wenn der Gegenstand tatsächlich der Leasinggesellschaft zugerechnet wird.

„Ein Andienungsrecht ist dasselbe wie eine Kaufoption."
Falsch: Bei der Kaufoption entscheidet der Leasingnehmer, beim Andienungsrecht die Leasinggesellschaft.

„Bei einer Sicherungsübereignung bleibt das Unternehmen rechtlicher Eigentümer."
Falsch: Rechtliche Eigentümerin wird die Bank; das Unternehmen bleibt unmittelbarer Besitzer und wirtschaftlicher Eigentümer.

„Eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags ist immer automatisch möglich."
Falsch: Während der Grundmietzeit ist eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen.

17. Fazit

Leasing und Kredit unterscheiden sich vor allem darin, wem ein Gegenstand rechtlich und wirtschaftlich zugerechnet wird und wie sich das auf Bilanz und Kündigungsmöglichkeiten auswirkt. Die 40/90-Regel und die weiteren BMF-Grundsätze entscheiden bei Leasingverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter, wem der Gegenstand steuerlich zuzurechnen ist. Welche Finanzierungsform im Einzelfall passt, hängt von der individuellen unternehmerischen Situation ab. Eine redaktionelle Übersicht zu Kreditangeboten findet sich in der Business-Übersicht; wie Kluge Finanz solche Themen recherchiert, beschreibt die Methodik von Kluge Finanz.

Quellen

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung dar.

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