Kurz erklärt
- Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 13.10.2026 um 10:00 Uhr in Karlsruhe über eine Verfassungsbeschwerde zur Erbschaft- und Schenkungsteuer (Aktenzeichen 1 BvR 804/22).
- Es geht um die steuerlichen Begünstigungen beim Übergang betrieblichen Vermögens im Vergleich zu nicht begünstigtem Vermögen, etwa Privatvermögen.
- Die mündliche Verhandlung ist noch keine Entscheidung. Das Gericht führt das Verfahren in seiner Übersicht „Geplante Entscheidungen für das Jahr 2026", nennt (Stand 05.10.2026) aber keinen Entscheidungstermin; der Ausgang ist offen.
- Betroffen ist vor allem die Übergabe per Erbfall oder Schenkung, also insbesondere die familieninterne Nachfolge – nicht unmittelbar der Verkauf eines Unternehmens.
- Die mündliche Verhandlung ändert das geltende Recht nicht.
Was am 13. Oktober in Karlsruhe verhandelt wird
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am Dienstag, den 13. Oktober 2026, um 10:00 Uhr über eine Verfassungsbeschwerde. Sie richtet sich nach Angaben des Gerichts unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid und diesen betreffende gerichtliche Entscheidungen und mittelbar gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) sowie eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes (BewG). Das Gericht hat die Verhandlung mit seiner Pressemitteilung Nr. 49/2026 vom 30. Juli 2026 angekündigt.
Der Ausgangsfall: Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Er hat sich nach Angaben des Gerichts erfolglos gegen die Belastung dieses Privatvermögens mit Erbschaftsteuer gewandt. Seine Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie die bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind – oder ob sie ihn, für dessen Erwerb von nicht begünstigtem Vermögen diese Normen nicht gelten, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen.
Zum Hintergrund nennt das Gericht: Für Erwerbe betrieblicher Vermögen sieht das ErbStG verschiedene Begünstigungen vor, die von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben und nachgewiesener fehlender Möglichkeit reichen, die Steuer aus verfügbarem Vermögen zu bezahlen. Für sonstiges Vermögen, insbesondere Privatvermögen, gibt es keine vergleichbaren Begünstigungen. Ob der Beschwerdeführer selbst Unternehmer oder Unternehmensnachfolger ist, geht aus den Angaben des Gerichts nicht hervor – im Mittelpunkt steht die Frage der Gleichbehandlung.
Wie Betriebsvermögen derzeit verschont werden kann
Die geltenden Regeln stehen im Wesentlichen in den §§ 13a bis 13c und § 28a ErbStG. Sie sind an zahlreiche Voraussetzungen und Grenzen gebunden – die Aussage, Unternehmen könnten „steuerfrei vererbt werden", wäre zu einfach. In Kürze, nach dem aktuellen Gesetzestext (Stand 05.10.2026):
- Regelverschonung: Begünstigtes Vermögen bleibt nach § 13a Absatz 1 ErbStG grundsätzlich zu 85 Prozent steuerfrei (Verschonungsabschlag), wenn der Erwerb begünstigten Vermögens – zusammen mit Erwerben derselben Person in den vorangegangenen zehn Jahren – 26 Millionen Euro nicht übersteigt.
- Lohnsumme und Behaltensfrist: Voraussetzung ist unter anderem, dass die Lohnsumme des Betriebs innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet. Das Gesetz sieht dafür Ausnahmen vor, etwa bei Betrieben mit nicht mehr als fünf Beschäftigten, und gestaffelte Werte für kleine Betriebe. Außerdem fällt die Verschonung mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren (Behaltensfrist) den Betrieb veräußert oder aufgibt.
- Optionsverschonung: Auf unwiderruflichen Antrag des Erwerbers kann der Abschlag 100 Prozent betragen – dann gelten strengere Voraussetzungen, unter anderem eine Lohnsummenfrist von sieben Jahren mit einer Mindestlohnsumme von (regelmäßig) 700 Prozent, eine Behaltensfrist von sieben Jahren und die Bedingung, dass das begünstigungsfähige Vermögen nicht zu mehr als 20 Prozent aus Verwaltungsvermögen besteht.
- Verwaltungsvermögen: Nach § 13b ErbStG wird nicht jedes Vermögen im Betrieb gleich behandelt. Besteht der Betrieb zu mindestens 90 Prozent aus Verwaltungsvermögen, ist das begünstigungsfähige Vermögen nach dem Gesetzestext insgesamt nicht begünstigt.
- Große Erwerbe: Übersteigt der Erwerb begünstigten Vermögens 26 Millionen Euro, verringert sich der Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG auf Antrag um einen Prozentpunkt für jede vollen 750.000 Euro über dieser Grenze; bei der Optionsverschonung wird ab 90 Millionen Euro kein Abschlag mehr gewährt.
- Verschonungsbedarfsprüfung: Alternativ ermöglicht § 28a ErbStG bei Erwerben über 26 Millionen Euro auf Antrag einen Erlass der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer, soweit der Erwerber nachweist, dass er sie nicht aus seinem verfügbaren Vermögen begleichen kann.
Wie diese Regeln im Einzelfall zusammenspielen, hängt von Größe, Struktur und Vermögensart des Betriebs ab. Eine konkrete Steuerberechnung lässt sich daraus nicht ableiten.
Welche Regeln das Gericht unter die Lupe nimmt
Aus der offiziellen Verhandlungsgliederung geht hervor, welche Themen der Senat in der Verhandlung erörtern will. Sie zeigt die Fragestellungen, nimmt aber kein Ergebnis vorweg. Genannt werden unter anderem:
- Tatsächliche Fragen: statistische Daten zu Umfang und Verteilung übergehender begünstigter und nicht begünstigter Vermögen sowie der Beitrag der Erbschaft- und Schenkungsteuer und der Verschonungsregeln für Betriebsvermögen zur Verwirklichung gesetzgeberischer Ziele.
- Bewertung: die bewertungsrechtliche Regelung in § 203 BewG, die bei der Bewertung von Betriebsvermögen eine Rolle spielt.
- Verschonung von Betriebsvermögen: Regel- und Optionsverschonung (§ 13a ErbStG), das Abschmelzmodell bei großen Erwerben (§ 13c), die Verschonungsbedarfsprüfung (§ 28a), der Vorwegabschlag (§ 13a Absatz 9), die Abgrenzung des begünstigten Vermögens nach dem Verwaltungsvermögenskonzept (§ 13b) und die Lohnsummenregelung.
- Tarif: die Tarifvorschriften der §§ 19 und 19a ErbStG.
- Gesamtwürdigung und Gestaltungsmöglichkeiten: die Frage, wie die Begünstigungstatbestände insgesamt zu beurteilen sind und welche Gestaltungsmöglichkeiten sich daraus ergeben.
Leserorientiert zusammengefasst geht es also um die Gleichbehandlung von Betriebs- und Privatvermögen – und um die Frage, ob und wie weit die einzelnen Verschonungsbausteine verfassungsrechtlich tragen.
Was sich vorerst nicht ändert – und was offen bleibt
Die mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2026 ist noch keine Entscheidung. Nach den offiziellen Angaben des Bundesverfassungsgerichts ist (Stand 05.10.2026) kein Entscheidungstermin genannt: Die Pressemitteilung nennt kein Datum für eine Entscheidung, und in der Übersicht „Geplante Entscheidungen für das Jahr 2026" (Erster Senat) steht das Verfahren ohne Angabe eines Termins. Wie das Gericht entscheidet, ob es einzelne Vorschriften beanstandet und wann es entscheidet, ist offen. Eine mündliche Verhandlung ändert das geltende Recht nicht.
Zur Einordnung: Das Bundesverfassungsgericht hatte schon einmal über die Verschonung von Betriebsvermögen entschieden. Mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 1 BvL 21/12) erklärte der Erste Senat die damaligen §§ 13a und 13b sowie § 19 Absatz 1 ErbStG für verfassungswidrig. Die Vorschriften blieben zunächst weiter anwendbar; der Gesetzgeber musste bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen. Das aktuelle Verfahren betrifft die seitdem geltende Fassung, die das Gericht als „ErbStG 2016" bezeichnet. Es ist ein eigenes Verfahren mit eigenen Fragen: Aus der Entscheidung von 2014 lässt sich weder ein bestimmtes Ergebnis ableiten, noch muss sich ein solches wiederholen.
Warum das Verfahren für Unternehmensnachfolger wichtig ist
Wer sein Unternehmen innerhalb der Familie per Erbfall oder Schenkung übergeben will, plant mit den heute geltenden Verschonungsregeln: mit Lohnsummen, Behaltensfristen, dem Anteil von Verwaltungsvermögen und der Frage, ob eine Verschonung beantragt wird. Die Verhandlung zeigt, dass diese Regeln verfassungsrechtlich überprüft werden. Sie sagt nichts darüber, wie die Prüfung ausgeht.
Praktisch heißt das für Nachfolgeplaner vor allem: Die Rahmenbedingungen können sich künftig ändern, sie haben sich durch die Verhandlung aber noch nicht geändert. Wer eine Übergabe konkret vorbereitet, sollte die geltende Rechtslage und den weiteren Verlauf des Verfahrens im Blick behalten und die steuerliche Gestaltung mit Fachleuten besprechen.
Deutschland steht ohnehin vor vielen Unternehmensübergaben
Zur Einordnung des Themas helfen ältere Studien. Sie sind nicht der Anlass dieser Meldung, stammen aus unterschiedlichen Erhebungen und lassen sich nicht miteinander verrechnen:
- IfM Bonn (Daten und Fakten Nr. 37, November 2025): Nach der Schätzung des Instituts für Mittelstandsforschung stehen in Deutschland in den Jahren 2026 bis 2030 rund 186.000 Unternehmen zur Übergabe an – rund 4.000 weniger als im vorangegangenen Schätzzeitraum. Als Ursache nennt das Institut eine verschlechterte Ertragslage vieler Unternehmen, die eine Übernahme für Interessierte weniger attraktiv macht. Nach einer Metaanalyse von Studien der letzten 40 Jahre wurde gut die Hälfte der Familienunternehmen innerhalb der Familie übergeben, etwa 17 Prozent an Beschäftigte und 29 Prozent an Externe.
- KfW Research, Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2025 (Fokus Nr. 526, 9. Januar 2026; Erhebung Mitte Februar bis Mitte Juni 2025): Rund 545.000 der 3,87 Millionen mittelständischen Unternehmen streben bis Ende 2029 eine Nachfolge an; rund 569.000 Inhaberinnen und Inhaber planen nach dem eigenen Rückzug keine Fortführung. Im Jahr 2025 waren 57 Prozent der mittelständischen Unternehmerschaft 55 Jahre oder älter. Die KfW beschreibt dies als Pläne und Wünsche der Inhaber, die nicht in jedem Fall tatsächlich umgesetzt werden – es sind keine vollzogenen Übergaben.
- DIHK-Report Unternehmensnachfolge 2025 (Stand Juli 2025, Daten aus dem Jahr 2024): Laut den IHKs stand 5.620 Unternehmen in den Beratungen kein potenzieller Nachfolge-Kandidat gegenüber – ein Rekordwert in der Geschichte des Reports. Die Zahlen beruhen auf IHK-Beratungen und bilden nicht die gesamte Wirtschaft ab.
Und was gilt, wenn ein Unternehmen verkauft wird?
Das Verfahren in Karlsruhe betrifft den unentgeltlichen Übergang von Vermögen durch Erbfall oder Schenkung. Beim Verkauf eines Unternehmens stehen dagegen andere steuerliche Regeln im Vordergrund: Der Veräußerungsgewinn wird je nach Konstellation unter anderem nach den §§ 16, 17 und 34 des Einkommensteuergesetzes behandelt, nicht nach den Verschonungsregeln des ErbStG. Auch die Frage, wer was verkauft, ist entscheidend – Einzelunternehmen, Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft werden unterschiedlich behandelt.
Ein Berührungspunkt bleibt: Wer ein im Wege der Erbschaft oder Schenkung erhaltenes Unternehmen innerhalb der Behaltensfrist veräußert oder aufgibt, kann die Verschonung nach § 13a ErbStG rückwirkend verlieren. Ob und in welchem Umfang das im Einzelfall zutrifft, sollte vor einem Verkauf fachlich geprüft werden.
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Was Unternehmer jetzt beachten können
Aus der Verhandlung ergibt sich keine Handlungspflicht. Zur Orientierung:
- Übergabeform klären: Familieninterne Übergabe per Erbfall oder Schenkung, Verkauf an Beschäftigte oder an Externe – die steuerlichen Folgen unterscheiden sich grundlegend.
- Geltende Voraussetzungen kennen: Lohnsumme, Behaltensfrist und Verwaltungsvermögen bestimmen, ob und in welchem Umfang die Verschonung greift.
- Verfahren verfolgen: Entscheidungen sollten sich auf die geltende Rechtslage stützen, nicht auf Annahmen über den Ausgang des Verfahrens.
- Frühzeitig fachlichen Rat einholen: Bei konkreter Nachfolgeplanung sollten steuerliche und rechtliche Gestaltung rechtzeitig mit Steuerberatung und Rechtsberatung geprüft werden.
Einordnung von Kluge Finanz
Nachrichtenanlass ist die mündliche Verhandlung am 13. Oktober 2026 – nicht eine bereits feststehende Rechtsänderung. Offen sind sowohl der Ausgang als auch der Zeitpunkt einer Entscheidung. Die genannten Studien zur Nachfolge sind älteren Datums und dienen nur der Einordnung. Kluge Finanz berichtet bei neuen offiziellen Informationen des Gerichts weiter. Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Mehr zu Bewertung, Käufersuche und den steuerlichen Regeln beim Verkauf steht im Ratgeber Unternehmen verkaufen.
Quellen
- Gericht (Primärquelle): Bundesverfassungsgericht – Pressemitteilung Nr. 49/2026 vom 30.07.2026: Mündliche Verhandlung „Erbschaftsteuer – Verschonung von Betriebsvermögen" (1 BvR 804/22)
- Gericht (Primärquelle): Bundesverfassungsgericht – Gliederung für die mündliche Verhandlung am 13.10.2026 (PDF)
- Gericht (Primärquelle): Bundesverfassungsgericht – Geplante Entscheidungen für das Jahr 2026
- Gericht (Primärquelle): Bundesverfassungsgericht – Pressemitteilung Nr. 116/2014 zum Urteil vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12)
- Gesetz (Primärquelle): § 13a ErbStG – Steuerbefreiung für Betriebsvermögen, § 13b ErbStG – Begünstigtes Vermögen, § 13c ErbStG – Großerwerbe, § 28a ErbStG – Verschonungsbedarfsprüfung, § 203 BewG – Kapitalisierungsfaktor
- Kontext (Studie, älter): IfM Bonn – Unternehmensnachfolgen in Deutschland 2026 bis 2030 (Daten und Fakten Nr. 37, November 2025)
- Kontext (Studie, älter): KfW Research – Fokus Nr. 526: Nachfolge-Monitoring Mittelstand 2025 (9. Januar 2026)
- Kontext (Report, älter): DIHK – Report Unternehmensnachfolge 2025 (Stand Juli 2025)
- Kontext (Anbieterangabe): nexxt-change – Unternehmensnachfolgebörse
- Kontext (Anbieterangabe): World Businesses for Sale – Über uns
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