Finanzwissen · Konten

Girokonto wechseln: So funktioniert die gesetzliche Kontowechselhilfe

1. Einleitung

Ein Kontowechsel klingt nach viel Aufwand: Gehalt, Miete, Stromabschlag, Streaming-Abo – all das muss irgendwie beim neuen Konto ankommen, ohne dass etwas verloren geht. Damit dieser Wechsel nicht allein an der Kundschaft hängen bleibt, gibt es seit 2016 die gesetzliche Kontenwechselhilfe. Sie verpflichtet die alte und die neue Bank, bei einem Kontowechsel zusammenzuarbeiten – mit festen Fristen und klar verteilten Aufgaben. Dieser Beitrag erklärt, wie dieses gesetzliche Verfahren abläuft, was mit Daueraufträgen und Lastschriften passiert, welche Fristen gelten, was der Wechsel kosten darf und worin er sich von einem freiwilligen Wechselservice der Bank unterscheidet.

2. Was ist die gesetzliche Kontenwechselhilfe?

Die gesetzliche Kontenwechselhilfe ist im Zahlungskontengesetz (ZKG) geregelt. Nach § 20 ZKG sind Zahlungsdienstleister verpflichtet, Verbraucherinnen und Verbrauchern auf Wunsch Unterstützung beim Wechsel von einem Zahlungskonto zu einem anderen zu leisten. Diese Verpflichtung gilt allerdings nicht uneingeschränkt: Sie entfällt, wenn die alte oder die neue Bank nicht im Geltungsbereich des ZKG ansässig ist oder wenn die betroffenen Konten nicht in derselben Währung geführt werden. Für einen Wechsel zwischen zwei inländischen Banken in Euro greift damit die volle gesetzliche Wechselhilfe; für einen Wechsel ins EU-Ausland gilt ein anderes, schwächeres Verfahren (dazu Abschnitt 12).

Grundlage der deutschen Regelung ist die europäische Zahlungskontenrichtlinie 2014/92/EU, die unter anderem ein klares, schnelles und sicheres Verfahren für den Kontenwechsel innerhalb eines Mitgliedstaats sowie die Erleichterung einer grenzüberschreitenden Kontoeröffnung vorschreibt.

3. So startet der Wechsel

Der Kontowechsel beginnt mit einer Ermächtigung nach § 21 ZKG, die der Verbraucher gegenüber der neuen Bank erteilt. Diese Ermächtigung muss schriftlich erfolgen und grundsätzlich auf Deutsch verfasst sein, sofern nichts anderes vereinbart wurde; sie kann auch im Online-Banking erteilt werden. Das Formular ist so gestaltet, dass der Verbraucher einzeln festlegen kann, wofür er die alte und die neue Bank jeweils ermächtigt – etwa für einzelne Transaktionen, für die Übermittlung von Daten zur Kontoschließung oder für Daten zu neuen Kontoaktivitäten. Erst mit dieser Ermächtigung wird das gesetzliche Verfahren in Gang gesetzt; ohne sie darf keine der beiden Banken tätig werden.

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4. Ablauf Schritt für Schritt

Ist die Ermächtigung erteilt, laufen drei aufeinanderfolgende Schritte:

  1. Die neue Bank wird aktiv. Nach § 22 ZKG muss sie innerhalb von 2 Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung die alte Bank auffordern, die gesetzlich vorgesehenen Informationen zu übermitteln.
  2. Die alte Bank liefert die Informationen. Nach § 23 ZKG übermittelt sie innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt dieser Aufforderung unter anderem eine Liste der bestehenden Daueraufträge, verfügbare Informationen zu Lastschriftmandaten sowie Angaben zu eingehenden Überweisungen und Lastschriften der letzten 13 Monate. Soweit die Ermächtigung dies vorsieht, stellt sie ab dem festgelegten Datum außerdem die Annahme weiterer Lastschriften und Überweisungen ein.
  3. Die neue Bank setzt den Wechsel um. Nach § 24 ZKG richtet sie innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt dieser Informationen – soweit die Ermächtigung dies vorsieht – neue Daueraufträge ein, bereitet sich auf eingehende Lastschriften vor und informiert die betroffenen Zahler und Zahlungsempfänger über die neue Kontoverbindung.

Soweit die Ermächtigung dies vorsieht, überweist die alte Bank ab dem festgelegten Datum außerdem ein verbliebenes Guthaben und schließt das Konto.

5. Die wichtigsten Fristen

Diese Fristen lassen sich nicht zu einer einzigen Wechseldauer wie „der Kontowechsel dauert 12 Tage" zusammenfassen, weil sie an unterschiedliche Ereignisse anknüpfen und teils parallel, teils nacheinander laufen. Im Überblick:

  • Neue Bank → alte Bank: innerhalb von 2 Geschäftstagen nach Erhalt der Ermächtigung erfolgt die Aufforderung (§ 22 ZKG).
  • Alte Bank → neue Bank: innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt der Aufforderung werden die Informationen übermittelt (§ 23 ZKG).
  • Neue Bank setzt um: innerhalb von 5 Geschäftstagen nach Erhalt dieser Informationen – soweit die Ermächtigung dies jeweils vorsieht (§ 24 ZKG).
  • Wechseldatum: Das in der Ermächtigung festgelegte Datum, zu dem Daueraufträge, Annahmestopp, Guthabenübertragung und Kontoschließung wirksam werden sollen, muss grundsätzlich mindestens 6 Geschäftstage nach Erhalt der Informationen durch die neue Bank liegen; wird diese Mindestfrist unterschritten, verschiebt sich das Datum automatisch auf den 6. Geschäftstag (§ 24 Abs. 3 ZKG).

In Summe vergehen zwischen Erteilung der Ermächtigung und dem eigentlichen Wechseldatum also mehrere, klar benannte Fristabschnitte – keine pauschale Gesamtdauer, sondern eine Kette einzelner, jeweils an ein bestimmtes Ereignis geknüpfter Fristen, deren konkreter Umfang jeweils von den in der Ermächtigung ausgewählten Leistungen abhängt.

6. Lastschriften und Zahlungseingänge

Die alte Bank übermittelt der neuen Bank Informationen zu eingehenden Überweisungen und zu Lastschriften – allerdings nur für einen gesetzlich festgelegten Zeitraum von 13 Monaten vor der Aufforderung (§ 23 ZKG). Das bedeutet: Es werden nicht automatisch sämtliche historischen Kontobewegungen übertragen, sondern gezielt die Informationen aus diesem 13-Monats-Fenster, die für die Einrichtung des neuen Kontos relevant sind – etwa welche Zahlungspartner regelmäßig Geld einziehen oder überweisen.

Ob die betroffenen Zahler und Zahlungsempfänger über die neue Kontoverbindung informiert werden, hängt vom Umfang der erteilten Ermächtigung ab: Soweit die Ermächtigung dies vorsieht, übernimmt die neue Bank nach § 24 ZKG diese Benachrichtigung selbst, inklusive einer Kopie der Ermächtigung. Der Verbraucher kann stattdessen aber auch verlangen, entsprechende Musterschreiben zu erhalten und die Information seiner Zahlungspartner selbst zu übernehmen. Es ist also nicht zutreffend, dass „die neue Bank automatisch alle Zahlungspartner informiert" – die Bank tut dies im gesetzlich vorgesehenen Rahmen, aber abhängig davon, was der Verbraucher in der Ermächtigung festgelegt hat, und mit einer Option zur Selbstübernahme.

Wie SEPA-Überweisungen und Lastschriften im laufenden Zahlungsverkehr fristenmäßig funktionieren, unabhängig vom Kontowechsel, erklärt der Beitrag SEPA-Überweisung und Lastschrift: Fristen, Rückgabe und Erstattung.

7. Daueraufträge

Bei Daueraufträgen funktioniert der Wechsel zweistufig: Die alte Bank übermittelt der neuen Bank eine Liste der bestehenden Daueraufträge (§ 23 ZKG). Soweit die Ermächtigung dies vorsieht, richtet die neue Bank auf dieser Grundlage die entsprechenden Daueraufträge neu ein (§ 24 ZKG) – ab dem in der Ermächtigung festgelegten Datum. Das ist keine automatische technische Kopie im Sinne einer direkten Übertragung zwischen den Bankensystemen, sondern ein zweistufiger Vorgang aus Informationsübermittlung und anschließender Neueinrichtung durch die neue Bank. Bei der alten Bank enden die Daueraufträge entsprechend zum festgelegten Datum, soweit die Ermächtigung auch dies umfasst.

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8. Wann wird das alte Konto geschlossen?

Die Kontoschließung kann Bestandteil der gesetzlichen Kontenwechselhilfe sein: Soweit die Ermächtigung dies vorsieht, schließt die alte Bank das Konto nach § 23 ZKG zum vereinbarten Datum. Eine zusätzliche, separate Kündigung ist dafür nicht nötig, wenn die Schließung bereits entsprechend beauftragt wurde.

Für einige praktisch wichtige Sonderfälle lässt sich anhand der recherchierten ZKG-Regelungen keine abschließende Aussage treffen: Wie die Kontoschließung bei einem negativen Kontostand oder ausgeschöpften Dispo, bei einer Kontopfändung oder bei noch nicht abgerechneten Kartenumsätzen praktisch umgesetzt werden kann, lässt sich aus den recherchierten ZKG-Regelungen nicht abschließend ableiten. Betroffene sollten dies vor dem vorgesehenen Schließungstermin mit ihrer Bank klären.

9. Was darf der Kontowechsel kosten?

Nach § 26 ZKG ist die Kontenwechselhilfe nicht pauschal kostenlos, aber auch nicht beliebig kostenpflichtig. Bestimmte Kernleistungen müssen ausdrücklich kostenlos sein, darunter insbesondere:

  • der Zugang zu den betreffenden personenbezogenen Daten zu Daueraufträgen und Lastschriften,
  • die Übermittlung der gesetzlich vorgesehenen Informationen und Listen,
  • die Kontoschließung beim bisherigen Institut.

Für andere Leistungen darf ein Entgelt nur verlangt werden, wenn es zwischen Verbraucher und Bank vereinbart wurde und dieses Entgelt angemessen sowie an den tatsächlichen Kosten der Bank ausgerichtet ist. Zusätzlich stellt § 26 ZKG ausdrücklich klar: Eine Vereinbarung, nach der der Verbraucher im Zusammenhang mit der Kontenwechselhilfe eine Vertragsstrafe schuldet, ist unzulässig. „Der Kontowechsel ist immer komplett kostenlos" trifft es damit nicht ganz – richtig ist: bestimmte Kernleistungen sind gesetzlich kostenlos, alles Weitere nur unter den genannten Voraussetzungen.

10. Wer haftet bei Fehlern?

Geht bei der Kontenwechselhilfe etwas schief – etwa weil eine Information fehlerhaft übermittelt oder eine Frist nicht eingehalten wird –, regelt § 25 ZKG die Haftung: Die alte und die neue Bank haften dem Verbraucher für Schäden aus einer Verletzung ihrer Pflichten bei der Kontenwechselhilfe als Gesamtschuldner nach den allgemeinen Vorschriften. Der Verbraucher muss sich also nicht selbst aussuchen müssen, welche der beiden Banken für einen Fehler „zuständig" war – beide haften gemeinsam. Eine eigene, speziellere Beweislastregel oder eine gesetzlich festgelegte Haftungshöhe sieht das ZKG dafür nicht vor; es verweist auf das allgemeine Schadensersatzrecht.

11. Gesetzliche Kontowechselhilfe vs. freiwilliger Bank-Service

Viele Banken werben mit einem eigenen, oft digitalen „Kontowechselservice". Das ist nicht automatisch dasselbe wie die gesetzliche Kontenwechselhilfe nach §§ 20–26 ZKG. Es lassen sich zwei unterschiedliche Dinge unterscheiden:

  • Die gesetzliche Kontenwechselhilfe greift nur, wenn der Verbraucher tatsächlich eine Ermächtigung nach § 21 ZKG erteilt. Nur dann gelten die in diesem Beitrag beschriebenen Fristen und Pflichten verbindlich.
  • Freiwillige Wechselservices von Banken oder Drittanbietern können ähnliche Funktionen bieten – sind aber nicht zwingend an dieselben gesetzlichen Fristen und Pflichten gebunden, sofern sie nicht ausdrücklich über das gesetzliche Verfahren laufen.

Ein Button mit der Aufschrift „Kontowechselservice" ist also nicht automatisch ein Nachweis dafür, dass die gesetzlichen Fristen und Schutzmechanismen greifen – im Zweifel lohnt sich ein Blick darauf, ob dabei tatsächlich die gesetzliche Ermächtigung nach § 21 ZKG genutzt wird.

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12. Wechsel zu einer Bank im EU-Ausland

Wer zu einer Bank in einem anderen EU-Mitgliedstaat wechseln möchte, fällt nicht unter die vollständige inländische Kontenwechselhilfe nach §§ 20–26 ZKG – diese ist nach § 20 Abs. 2 ZKG ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die beteiligte Bank nicht im Geltungsbereich des ZKG ansässig ist. Stattdessen gilt ein anderer, deutlich schlankerer Mechanismus nach §§ 27–29 ZKG: Teilt der Verbraucher seiner bisherigen Bank mit, dass er ein Konto bei einem europäischen Zahlungsdienstleister eröffnen möchte, unterstützt die bisherige Bank insbesondere durch

  • Informationen zu bestehenden Daueraufträgen und Lastschriftmandaten,
  • die Übertragung oder Auszahlung eines verbleibenden positiven Guthabens,
  • die Schließung des bisherigen Kontos.

Für das dabei maßgebliche Datum gilt nach § 28 Abs. 1 ZKG: Es muss grundsätzlich mindestens 6 Geschäftstage nach Eingang der entsprechenden Aufforderung beim bisherigen Zahlungsdienstleister liegen. Fehlt ein zulässiges Datum, gilt grundsätzlich der 7. Geschäftstag nach Eingang als maßgeblicher Zeitpunkt. Verbraucher und Zahlungsdienstleister können davon ausdrücklich abweichend etwas anderes vereinbaren.

Wichtig ist der inhaltliche Unterschied zum inländischen Verfahren: Anders als bei §§ 20–26 ZKG beschreibt § 29 ZKG im Kern nur eine Informationsübermittlung sowie die Guthabenauszahlung/-übertragung und Kontoschließung. Die ausländische neue Bank richtet dadurch nicht automatisch sämtliche Daueraufträge und Lastschriften ein – ein koordinierter Umsetzungsmechanismus wie bei § 24 ZKG für die neue Bank im Inland ist gesetzlich nicht vorgesehen.

13. Basiskonto und Kontenwechselhilfe

Eine besondere Ausnahme für Basiskonten enthält die Regelung zur Kontenwechselhilfe nicht; sie knüpft allgemein an Zahlungskonten an. Was ein Basiskonto ist, wer Anspruch darauf hat und welche Leistungen es umfassen muss, erklärt ausführlich der Beitrag Basiskonto: Wer Anspruch auf ein Girokonto hat.

14. Praxisbeispiele

Die folgenden Beispiele sind vereinfachte, allgemeine Szenarien ohne Bezug zu einem konkreten Anbieter. Sie veranschaulichen die in diesem Beitrag beschriebenen Regeln, ersetzen aber keine individuelle Prüfung des eigenen Falls.

Beispiel 1 – Gehaltskonto mit mehreren festen Zahlungen: Ein Girokonto mit eingehendem Gehalt sowie Lastschriften für Miete, Strom und ein Streaming-Abo wird gewechselt. Die alte Bank übermittelt der neuen Bank die Liste der Daueraufträge sowie die Informationen zu Zahlungseingängen und Lastschriften der letzten 13 Monate; die neue Bank richtet daraufhin die entsprechenden Daueraufträge ein.

Beispiel 2 – Mehrere Daueraufträge mit unterschiedlichem Rhythmus: Neben der monatlichen Miete bestehen ein vierteljährlicher Dauerauftrag für eine Versicherung und ein jährlicher für einen Vereinsbeitrag. Alle werden im Rahmen der Kontenwechselhilfe erfasst, unabhängig von ihrer Ausführungshäufigkeit.

Beispiel 3 – Zahlungspartner wird nicht rechtzeitig umgestellt: Ein Gläubiger zieht eine Lastschrift versehentlich weiterhin vom alten Konto ein, obwohl die Umstellung bereits läuft. Ob und wie die Bank hier informiert, hängt vom Umfang der Ermächtigung ab (Abschnitt 6) – eine hundertprozentige Garantie, dass jeder Zahlungspartner rechtzeitig reagiert, lässt sich daraus nicht ableiten.

Beispiel 4 – Kontoschließung mit offenem Dispo: Das alte Konto weist bei der geplanten Schließung noch einen negativen Saldo durch einen genutzten Dispo auf. Wie in Abschnitt 8 beschrieben, ist dieser Sonderfall im ZKG nicht abschließend geregelt – eine zusätzliche Abstimmung mit der Bank ist hier wahrscheinlich notwendig.

Beispiel 5 – Wechsel zu einem Basiskonto: Jemand wechselt von einem gewöhnlichen Girokonto zu einem Basiskonto bei einer anderen Bank. Eine besondere Ausnahme für Basiskonten enthält die Regelung zur Kontenwechselhilfe nicht, da sie allgemein an Zahlungskonten anknüpft – eine ausdrückliche gesetzliche Bestätigung, dass dies auch für Basiskonten im Einzelnen gilt, wurde in der Recherche jedoch nicht gefunden.

Beispiel 6 – Wechsel zu einer Bank im EU-Ausland: Jemand möchte zu einer Bank in einem anderen EU-Mitgliedstaat wechseln. Hier greift nicht die volle Kontenwechselhilfe, sondern das schlankere Verfahren nach §§ 27–29 ZKG mit Informationsübermittlung, Guthabenübertragung und Kontoschließung – ohne automatische Einrichtung der Daueraufträge bei der neuen, ausländischen Bank.

15. Typische Missverständnisse

„Ich muss alle Zahlungspartner selbst informieren."
Nicht zwingend. Soweit die Ermächtigung dies vorsieht, übernimmt die neue Bank diese Benachrichtigung – der Verbraucher kann sich aber auch aktiv für die Selbstübernahme mit Musterschreiben entscheiden.

„Die Bank kopiert automatisch alles."
Zu ungenau. Es werden Informationen übermittelt, auf deren Grundlage die neue Bank Daueraufträge neu einrichtet – kein direkter technischer Datenabgleich zwischen den Banksystemen.

„Mein altes Konto wird sofort geschlossen."
Falsch. Die Schließung erfolgt zum in der Ermächtigung festgelegten Datum, nicht unmittelbar bei Antragstellung.

„Jeder digitale Wechselservice ist die gesetzliche Kontenwechselhilfe."
Falsch. Nur wenn tatsächlich eine Ermächtigung nach § 21 ZKG erteilt wird, gelten die gesetzlichen Fristen und Pflichten verbindlich.

„Der Kontowechsel ist immer komplett kostenlos."
Zu pauschal. Bestimmte Kernleistungen müssen kostenlos sein, andere Entgelte sind bei Vereinbarung und Angemessenheit zulässig.

Zum Umgang mit einem offenen Dispo bei der Kontoschließung lässt sich dagegen kein klares Missverständnis benennen, da hierzu keine abschließende gesetzliche Regel recherchiert werden konnte (siehe Abschnitt 8) – dieser Punkt bleibt bewusst offen, statt vorschnell aufgelöst zu werden.

16. Einordnung von Kluge Finanz

Die gesetzliche Kontenwechselhilfe nimmt Verbraucherinnen und Verbrauchern einen erheblichen Teil der Organisationsarbeit beim Kontowechsel ab – mit klar verteilten Aufgaben und festen Fristen für beide beteiligten Banken. Vollständig automatisch läuft der Wechsel dabei aber nicht: Der Umfang der Unterstützung hängt von der erteilten Ermächtigung ab, für einige praktische Sonderfälle wie einen offenen Dispo gibt es keine abschließende gesetzliche Regel, und beim Wechsel ins EU-Ausland gilt ein spürbar schwächeres Verfahren als im Inland. Wer wechselt, sollte deshalb die eigene Ermächtigung bewusst ausfüllen und bei Unsicherheiten – etwa bei negativem Saldo oder Pfändung – direkt mit der eigenen Bank sprechen.

Quellen

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Finanz- oder Rechtsberatung dar.