1. Was ist ein Basiskonto?
Ein Basiskonto ist ein Zahlungskonto mit gesetzlich festgelegten Grundfunktionen. Banken, die Zahlungskonten für Verbraucher anbieten, müssen mit anspruchsberechtigten Personen grundsätzlich einen Basiskontovertrag abschließen.
2. Wer hat Anspruch auf ein Basiskonto?
Anspruch auf ein Basiskonto hat grundsätzlich jede Verbraucherin und jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält. Das gilt ausdrücklich auch für Menschen ohne eigenes Einkommen, ohne feste Anstellung oder mit geringer Bonität – der Anspruch ist nicht an eine bestimmte wirtschaftliche Situation geknüpft. Ausdrücklich eingeschlossen sind zudem Menschen ohne festen Wohnsitz sowie Asylsuchende und Personen ohne Aufenthaltstitel, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können. Ein fester Wohnsitz ist damit keine Voraussetzung für ein Basiskonto.
3. Welche Leistungen muss ein Basiskonto bieten?
Ein Basiskonto muss die grundlegenden Zahlungsfunktionen eines normalen Girokontos abdecken. Dazu gehören Bareinzahlungen und Barabhebungen, die Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen, Lastschriften sowie Kartenzahlungen. Auch der Zugang an Bankschaltern und – unabhängig von den jeweiligen Öffnungszeiten – an Geldautomaten muss gewährleistet sein. Nicht enthalten ist dagegen ein Anspruch auf einen Dispokredit oder eine andere Kreditfunktion: Das Basiskonto sichert den Zugang zum Zahlungsverkehr, nicht den Zugang zu einer Kreditlinie. Eine Bank kann eine geduldete Überziehung oder einen Dispo zusätzlich anbieten, muss dies aber nicht.
4. Was darf ein Basiskonto kosten?
Ein Basiskonto ist zudem nicht automatisch kostenlos. Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen für die Kontoführung grundsätzlich das vereinbarte Entgelt. Das Gesetz verlangt allerdings, dass dieses Entgelt angemessen ist – für die Beurteilung werden insbesondere marktübliche Entgelte und das Nutzerverhalten berücksichtigt. Vertragsstrafen im Zusammenhang mit dem Basiskonto sind dagegen ausdrücklich unzulässig. Wie hoch ein angemessenes Entgelt im Einzelfall ausfällt, ist damit keine feste Zahl, sondern hängt von der jeweiligen Marktlage ab; wer die aktuellen Kosten verschiedener Anbieter vergleichen möchte, findet dafür mit dem BaFin-Kontenvergleich eine kostenlose, offizielle Übersicht.
5. Wann darf eine Bank den Antrag ablehnen?
Eine der wichtigsten Klarstellungen betrifft die Bonität: Eine schlechte Bonität oder ein negativer Eintrag bei einer Auskunftei allein ist kein gesetzlicher Ablehnungsgrund für ein Basiskonto. Anders als bei einem gewöhnlichen Girokonto, bei dem eine Bank die Kontoeröffnung im Rahmen ihrer allgemeinen Vertragsfreiheit weitgehend frei ablehnen kann, ist die Ablehnung eines Basiskontoantrags gesetzlich auf einen abschließenden Katalog von Gründen beschränkt. Eine Bank darf einen Antrag im Kern nur ablehnen, wenn die antragstellende Person bereits ein anderes, tatsächlich nutzbares Zahlungskonto bei einem Institut im Geltungsbereich des Gesetzes besitzt – es sei denn, dieses Konto wurde bereits gekündigt oder eine Kündigung wurde angekündigt. Ablehnen darf eine Bank außerdem, wenn die betroffene Person in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zulasten des Instituts, seiner Mitarbeitenden oder seiner Kundschaft verurteilt wurde, wenn ein früheres Basiskonto bei derselben Bank innerhalb des letzten Jahres wegen erheblichen Zahlungsverzugs gekündigt wurde, oder wenn die Bank die erforderlichen Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäsche nicht erfüllen könnte. Eine frühere Kündigung bei derselben Bank ist hier nur dann relevant, wenn das Basiskonto innerhalb des letzten Jahres wegen vorsätzlicher rechtswidriger Nutzung berechtigt fristlos gekündigt wurde. Andere Gründe – etwa eine schlechte Bonität, ein negativer SCHUFA-Eintrag oder fehlendes Einkommen für sich genommen – reichen dafür nicht aus.
6. Welche Fristen gelten?
Über einen vollständigen, ordnungsgemäß gestellten Antrag muss eine Bank unverzüglich entscheiden, spätestens jedoch innerhalb von zehn Geschäftstagen nach Eingang. Lehnt sie den Antrag ab, muss sie dies der antragstellenden Person grundsätzlich in Textform mitteilen und dabei die Gründe für die Ablehnung nennen – kostenlos und, sofern nichts anderes vereinbart ist, auf Deutsch. Eine Ausnahme von dieser Begründungspflicht gilt nur, soweit die Offenlegung der Gründe die öffentliche Sicherheit gefährden würde, etwa im Zusammenhang mit Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
7. Was tun bei einer unzulässigen Ablehnung? Die Rolle der BaFin
Wird ein Antrag zu Unrecht abgelehnt, überhaupt nicht bearbeitet oder das zugesagte Konto nicht rechtzeitig eröffnet, können Betroffene ein kostenloses Verwaltungsverfahren bei der BaFin beantragen. Stellt die BaFin fest, dass keiner der gesetzlichen Ablehnungsgründe vorliegt, ordnet sie gegenüber der Bank den Abschluss des Basiskontovertrags beziehungsweise die Eröffnung des Kontos an. Die Bank muss der betroffenen Person daraufhin ein entsprechendes Angebot machen; den eigentlichen Vertrag abzuschließen bleibt dann Sache der antragstellenden Person selbst. Alternativ steht auch der Weg über die ordentlichen Gerichte oder eine Verbraucherschlichtungsstelle offen; mehrere dieser Verfahren lassen sich nicht gleichzeitig parallel betreiben.
8. Unterschied zwischen Basiskonto und P-Konto
Häufig wird das Basiskonto mit dem Pfändungsschutzkonto, kurz P-Konto, verwechselt – dabei regeln beide etwas grundlegend Verschiedenes. Das Basiskonto betrifft die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Eröffnung eines Kontos besteht: Es verpflichtet eine Bank, mit einer berechtigten Person einen Kontovertrag abzuschließen. Das P-Konto dagegen betrifft eine bestimmte Führungsart eines bereits bestehenden Kontos und schützt dort automatisch einen gesetzlich festgelegten Betrag pro Monat vor einer Kontopfändung. Ein Basiskonto ist damit nicht automatisch pfändungsgeschützt. Wer diesen Schutz zusätzlich möchte, kann sein Basiskonto jedoch auf Wunsch auch als P-Konto führen lassen – beide Rechtsinstitute schließen sich nicht aus, sondern lassen sich miteinander kombinieren. Wie ein P-Konto im Detail funktioniert, welcher Betrag dabei geschützt ist und wie die Umwandlung abläuft, erklärt der Beitrag Pfändungsschutzkonto (P-Konto): Was ist geschützt und wie funktioniert es?
9. Häufige Missverständnisse
„Ein Basiskonto ist ein spezielles, günstiges Produkt."
Falsch. Es ist schlicht ein normales Girokonto mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Mindestausstattung, kein eigenes Produkt mit einheitlichen Konditionen.
„Ein Basiskonto ist automatisch kostenlos."
Falsch. Es gilt lediglich eine Angemessenheitsgrenze beim Entgelt, keine Kostenfreiheit.
„Ein Basiskonto schützt automatisch vor einer Kontopfändung."
Falsch. Dafür ist immer die zusätzliche Führung als P-Konto nötig.
„Nur Wohnungslose oder Geflüchtete haben Anspruch auf ein Basiskonto."
Falsch. Der Anspruch gilt grundsätzlich für alle Verbraucherinnen und Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU, unabhängig von Einkommen oder Bonität.
„Wer schon ein Konto hat, bekommt trotzdem problemlos ein weiteres Basiskonto."
Falsch. Ein bereits bestehendes, tatsächlich nutzbares Konto ist ein zulässiger Ablehnungsgrund, solange es nicht gekündigt wurde oder eine Kündigung angekündigt ist.
10. Fazit
Im Kern sorgt das Basiskonto dafür, dass grundlegende Bankgeschäfte niemandem allein wegen der eigenen finanziellen oder persönlichen Situation verwehrt bleiben. Wer eine Ablehnung erhält, sollte zunächst die genannten Gründe genau prüfen – und bei Zweifeln nicht zögern, das kostenlose Verwaltungsverfahren bei der BaFin in Anspruch zu nehmen oder sich an eine Verbraucher- oder Schuldnerberatungsstelle zu wenden.
Weiterführende Informationen
Quellen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Finanz-, Kredit- oder Rechtsberatung dar.
Kluge Finanz