Finanzwissen · Kredite

Dispokredit: Kosten, Zinsen und Kontoüberziehung

1. Kurze Einleitung

Kaum ein Kredit wird so beiläufig genutzt wie der Dispositionskredit: Das Konto rutscht kurz ins Minus, ohne dass ein separater Vertrag abgeschlossen werden muss. Rechtlich handelt es sich dabei trotzdem um ein Verbraucherdarlehen mit eigenen Regeln – die sich zudem teilweise von einem klassischen Ratenkredit unterscheiden. Dieser Beitrag erklärt, was einen Dispokredit von einer geduldeten Überziehung unterscheidet, wie Zinsen und Kosten entstehen, welche Rechte Verbraucherinnen und Verbraucher aktuell haben und was sich durch die Reform zum 20. November 2026 ändert.

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2. Was ist ein Dispositionskredit?

Ein Dispositionskredit, kurz Dispo, ist rechtlich eine „eingeräumte Überziehungsmöglichkeit" nach § 504 BGB: Die Bank räumt im Rahmen des Girokontovertrags das Recht ein, das Konto bis zu einem vereinbarten Höchstbetrag zu überziehen. Laut BaFin-Kontenvergleich vereinbaren Kontoanbieter und Kundschaft dabei im Voraus, bis zu welcher Höhe überzogen werden darf und ob dafür Entgelte und Zinsen anfallen. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Dispo besteht nicht – anders als beim Basiskonto, das ausdrücklich nur den Zugang zum Zahlungsverkehr sichert, wie der Beitrag Basiskonto: Wer Anspruch auf ein Girokonto hat erklärt.

3. Eingeräumte Überziehungsmöglichkeit und geduldete Überziehung

Ein vereinbarter Dispokredit und eine lediglich geduldete Überziehung sind rechtlich und vertraglich nicht dasselbe. Bei der geduldeten Überziehung nach § 505 BGB besteht kein vereinbarter Dispo-Rahmen; die Bank lässt eine Überziehung ohne vorherige Vereinbarung im Einzelfall zu, oder das Konto wird über einen bestehenden Dispo-Rahmen hinaus überzogen. Welche Informationspflichten und Beratungsschwellen gelten, hängt genau von dieser Unterscheidung ab.

4. Wie der Kreditrahmen festgelegt und verändert wird

Höhe und Bedingungen des Dispo-Rahmens vereinbaren Bank und Kundschaft vertraglich; das Gesetz schreibt keine bestimmte Rahmenhöhe vor. Für eine Erhöhung des Sollzinssatzes gelten eigene Informationspflichten (§ 504 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 493 Abs. 3 BGB): Grundsätzlich wird die Anpassung erst wirksam, nachdem die Bank die Kundschaft über die Einzelheiten nach Art. 247 § 15 EGBGB unterrichtet hat. Bei Änderungen eines Referenzzinssatzes lässt Art. 247 § 15 Abs. 2 EGBGB davon eine Ausnahme zu: Vertraglich kann dafür ein anderer Wirksamkeitszeitpunkt vereinbart werden, wenn die Bank anschließend regelmäßig informiert.

5. Dispozins und Überziehungszins

Für die eingeräumte Überziehung gilt der vereinbarte Dispozins. Für eine Überziehung über den vereinbarten Rahmen hinaus kann die Bank einen eigenen Überziehungszins vereinbaren. Welcher der beiden Sätze höher ausfällt, ist keine feste Regel, sondern richtet sich nach dem jeweiligen Vertrag und Preisverzeichnis. Bei einer Überziehungsmöglichkeit im Sinne des § 504 Abs. 2 BGB genügt nach § 18 PAngV statt des effektiven Jahreszinses die Angabe von Sollzinssatz pro Jahr und Zinsbelastungsperiode – allerdings nur, wenn die Zinsbelastungsperiode nicht kürzer als drei Monate ist und außer den Sollzinsen keine weiteren Kosten verlangt werden. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten die allgemeinen Vorgaben zum effektiven Jahreszins, wie sie der Beitrag Sollzins vs. effektiver Jahreszins erläutert.

6. Welche Informationen die Bank offenlegen muss

Bei eingeräumter Überziehung muss die Bank nach Art. 247 § 16 EGBGB regelmäßig unter anderem über Sollzinssatz, Kosten, Salden und Rückzahlungen unterrichten. Bei geduldeter Überziehung schreibt Art. 247 § 17 EGBGB unter anderem den Sollzinssatz, die Bedingungen für dessen Anwendung sowie sämtliche ab der Überziehung anfallenden Kosten vor. Kommt es zu einer erheblichen geduldeten Überziehung von mehr als einem Monat, muss die Bank unverzüglich über die Einzelheiten informieren.

7. Wann und wie eine Bank den Rahmen reduzieren oder kündigen kann

Nach derzeitiger Rechtslage schließt § 504 Abs. 1 BGB die sonst für Allgemein-Verbraucherdarlehen geltende zweimonatige Mindestkündigungsfrist des § 499 Abs. 1 BGB für die eingeräumte Überziehungsmöglichkeit aus. Welche konkreten Kündigungs- oder Reduzierungsmöglichkeiten im Einzelfall bestehen, hängt zusätzlich vom jeweiligen Vertrag ab. Daneben bleibt das außerordentliche Kündigungsrecht aus wichtigem Grund nach § 490 Abs. 1 BGB – etwa bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse – anwendbar; es handelt sich dabei jedoch um eine Ausnahme für besondere Fälle, nicht um den üblichen Regelfall einer Kündigung.

8. Widerrufsrecht nach aktueller Rechtslage

Anders als bei vielen klassischen Ratenkrediten, wie sie der Beitrag Kreditvertrag widerrufen beschreibt, besteht bei einer Überziehungsmöglichkeit im Sinne des § 504 Abs. 2 BGB derzeit regelmäßig kein Widerrufsrecht: Der Ausschluss von § 495 BGB ist an genau diese Voraussetzungen gebunden – insbesondere eine nach der Auszahlung höchstens dreimonatige Laufzeit oder eine fristlose Kündbarkeit durch die Bank. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, gelten die allgemeinen Regeln zum Widerrufsrecht.

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9. Beratungspflicht bei intensiver Dispo-Nutzung

Wird ein eingeräumter Dispo ununterbrochen sechs Monate lang durchschnittlich zu mehr als 75 Prozent des Rahmens ausgeschöpft, muss die Bank nach § 504a BGB ein Beratungsangebot unterbreiten – bestätigt auch durch die BaFin. Bei geduldeter Überziehung gilt eine entsprechende Pflicht ab drei Monaten ununterbrochener Überziehung, wenn der durchschnittliche Betrag mehr als die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs übersteigt. Die Bank muss dieses Angebot unterbreiten, aber keine Beratung erzwingen: Verbraucherinnen und Verbraucher können das Angebot ablehnen.

10. Folgen einer dauerhaften Überziehung

Eine dauerhafte oder wiederkehrende Überziehung kann die Kosten spürbar erhöhen und die finanzielle Flexibilität einschränken. Verstößt die Bank bei geduldeter Überziehung gegen ihre Informationspflichten, kann sie über die Rückzahlung hinaus keine Kosten und Zinsen verlangen. Der Bundesgerichtshof erklärte zudem pauschale Mindestentgelte für geduldete Überziehungen für unwirksam (Urteil vom 25.10.2016, XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15). Beanstandet wurde damit ein vom konkreten Umfang und der Dauer der Überziehung unabhängiges Mindestentgelt. Eine bestimmte zulässige Zinshöhe legte der BGH mit diesen Urteilen nicht fest.

11. Zusammenhang mit Bonität und SCHUFA

Für die Einrichtung oder Anpassung eines Dispos kann die Bank die Kreditwürdigkeit prüfen und dafür Bonitätsinformationen berücksichtigen. Mehr zu Score und Auskunfteien erklärt der Beitrag SCHUFA-Score und Bonitätsauskunft. Der aktuelle Kontostand und einzelne Kontobewegungen werden nicht allein durch die Nutzung des Dispos automatisch an die SCHUFA übermittelt. Welche Vertrags-, Anfrage- oder Negativdaten übermittelt werden, richtet sich nach den geltenden datenschutzrechtlichen Voraussetzungen und den konkreten Meldungen des Vertragspartners.

12. Was sich ab dem 20. November 2026 ändert

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225, verkündet im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 139, gilt ab dem 20. November 2026 neues Recht für Überziehungskredite. Bis zu diesem Datum bleibt die oben beschriebene Rechtslage maßgeblich. Für Verträge, auf die ab dem 20. November 2026 das neue Recht anzuwenden ist, sieht die Reform unter anderem ein Widerrufsrecht vor; eine Kündigung durch die Bank ist dann nicht mehr mit unmittelbarer Wirkung möglich, stattdessen gilt eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten, und vor einer Zwangsvollstreckung muss die Bank zwingend anbieten, den in Anspruch genommenen Dispo-Betrag in zwölf gleichen Monatsraten zurückzuzahlen. Getrennt davon sieht die Übergangsvorschrift zu diesem Gesetz vor, dass bestimmte dieser neuen Regelungen ab dem 20. November 2026 auch auf bereits bestehende unbefristete Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge angewendet werden. Dass sämtliche Neuerungen einschließlich des Widerrufsrechts damit rückwirkend für jeden Altvertrag gelten, lässt sich daraus nicht pauschal ableiten; zu weiteren Bestandsverträgen liegen keine abschließend geklärten Details vor.

13. Abgrenzung zu Ratenkredit, Kreditkarte und Basiskonto

Ein Dispo unterscheidet sich von einem klassischen Ratenkredit durch die flexible, jederzeit nutzbare Kreditlinie ohne feste Raten und durch die dargestellten Sonderregeln bei Kündigung und Widerruf. Zu einer Kreditkarte besteht ein eigenständiges Vertragsverhältnis mit eigenen Konditionen, das unabhängig vom Girokonto-Dispo besteht. Ob ein Dispo im Einzelfall teurer ist als ein Ratenkredit oder eine Kreditkarten-Teilzahlung, lässt sich pauschal nicht sagen und hängt von den jeweils vereinbarten Konditionen ab.

14. Häufige Missverständnisse

„Der Dispo gehört dauerhaft zu meinem verfügbaren Einkommen."
Irreführend. Der Dispo ist ein Kredit, dessen Rahmen sich ändern oder wegfallen kann, kein fester Einkommensbestandteil.

„Dispo und geduldete Überziehung sind dasselbe."
Falsch. Beide unterscheiden sich rechtlich und vertraglich, unter anderem bei Informationspflichten und Beratungsschwellen.

„Die Bank kann einen Dispo aktuell niemals kurzfristig kündigen."
Falsch. Die sonst geltende zweimonatige Mindestkündigungsfrist ist bei einer eingeräumten Überziehungsmöglichkeit nach aktueller Rechtslage durch § 504 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

„Ein Dispo ist immer teurer als jeder Ratenkredit."
Zu pauschal. Das hängt von den jeweils vereinbarten Konditionen ab.

15. Fazit

Ein Dispokredit ist rechtlich ein eigenständiges Verbraucherdarlehen mit besonderen Regeln, die sich in mehreren Punkten von einem klassischen Ratenkredit unterscheiden – etwa bei Kündigung, Widerruf und der Angabe des effektiven Jahreszinses. Ab dem 20. November 2026 stärkt die Umsetzung der EU-Verbraucherkreditrichtlinie diese Rechte spürbar, unter anderem durch ein Widerrufsrecht und eine Mindestkündigungsfrist. Bis dahin gilt die hier beschriebene, aktuelle Rechtslage. Wie Kluge Finanz solche Themen recherchiert, beschreibt die Methodik von Kluge Finanz.

Quellen

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Finanz-, Kredit- oder Rechtsberatung dar.

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