Finanzwissen · Kredite

Kreditvertrag widerrufen: Fristen, Ablauf und was zu beachten ist

1. Kurze Einleitung

Wer einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, kann ihn unter bestimmten Voraussetzungen innerhalb einer gesetzlichen Frist widerrufen – ohne Angabe von Gründen. Für die meisten klassischen Ratenkredite beträgt diese Frist 14 Tage. Wie lange sie im Einzelfall tatsächlich läuft, wann sie beginnt und was nach einem Widerruf zu beachten ist, hängt jedoch von mehreren Voraussetzungen ab, die dieser Beitrag im Einzelnen erklärt.

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2. Für welche Kreditverträge besteht ein Widerrufsrecht?

Bei einem Verbraucherdarlehensvertrag – etwa einem klassischen Ratenkredit – steht Verbraucherinnen und Verbrauchern nach § 495 Absatz 1 BGB grundsätzlich ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Von diesem Grundsatz nennt § 495 Absatz 2 BGB einige Ausnahmen. Kein Widerrufsrecht besteht danach unter anderem bei Rückzahlungsvereinbarungen zu einem bereits bestehenden Darlehen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden werden soll und der insgesamt zurückzuzahlende Betrag die noch offene Restschuld nicht übersteigt, bei notariell beurkundeten Darlehensverträgen, wenn die Notarin oder der Notar bestätigt, dass die Rechte der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 BGB gewahrt sind, sowie bei bestimmten Verträgen nach § 504 Absatz 2 oder § 505 BGB.

Eine in der Praxis relevante Ausnahme betrifft außerdem kleine Kreditbeträge: Laut BaFin besteht für Kredite unter 200 Euro ein Widerrufsrecht nur, wenn der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz – etwa per Brief, E-Mail, Telefon oder Internet – abgeschlossen wurde.

Dieser Beitrag konzentriert sich auf allgemeine Verbraucherdarlehensverträge wie klassische Ratenkredite. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge (Baufinanzierungen) gelten an mehreren Stellen abweichende Regelungen, die hier nicht im Detail behandelt werden.

3. Wie lang ist die Widerrufsfrist und wann beginnt sie?

Die reguläre Widerrufsfrist beträgt nach § 355 Absatz 2 Satz 1 BGB vierzehn Tage. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsschluss – allerdings nur, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 355 Absatz 2 Satz 2 BGB). Für Verbraucherdarlehensverträge enthält § 356b Absatz 1 BGB eine zusätzliche Voraussetzung: Die Frist beginnt nicht, bevor der Darlehensgeber der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer eine für sie oder ihn bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag oder eine Abschrift davon zur Verfügung gestellt hat.

Die 14-Tage-Frist läuft damit praktisch erst ab dem Zeitpunkt, an dem diese Unterlagen tatsächlich vorliegen – nicht notwendigerweise bereits ab der bloßen Vertragsunterschrift.

4. Welche Rolle spielen die Pflichtangaben im Kreditvertrag?

Nicht nur die Vertragsurkunde selbst, sondern auch ihr Inhalt ist für den Fristbeginn entscheidend. Enthält die zur Verfügung gestellte Urkunde bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag nicht die Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB, beginnt die Widerrufsfrist laut § 356b Absatz 2 Satz 1 BGB erst mit Nachholung dieser Angaben gemäß § 492 Absatz 6 BGB. In diesem Fall beträgt die Widerrufsfrist nach § 356b Absatz 2 Satz 3 BGB einen Monat statt der regulären 14 Tage.

Welche Angaben im Einzelnen zu diesen Pflichtangaben zählen, ergibt sich aus Artikel 247 §§ 6 bis 13 EGBGB, auf die § 492 Absatz 2 BGB verweist – darunter etwa Angaben zum Nettodarlehensbetrag, zur Vertragslaufzeit, zum Sollzins und zum effektiven Jahreszins. Mehr zum Unterschied zwischen diesen beiden Zinsbegriffen erklärt der Beitrag Sollzins vs. effektiver Jahreszins – wo liegt der Unterschied?

5. Gibt es ein „ewiges" Widerrufsrecht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung?

Fehlen die Pflichtangaben zunächst vollständig oder werden sie nie nachgeholt, stellt sich die Frage, wie lange das Widerrufsrecht dann überhaupt bestehen bleibt. Für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge gibt es dazu eine klare gesetzliche Obergrenze: Nach § 356b Absatz 2 Satz 4 BGB erlischt das Widerrufsrecht dort spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss – unabhängig davon, ob die Belehrung fehlerhaft war.

Eine entsprechende ausdrückliche Obergrenze für allgemeine Verbraucherdarlehensverträge (klassische Ratenkredite) enthält § 356b BGB dagegen nicht. In der Praxis war und ist deshalb umstritten, wie lange ein Widerruf bei fehlerhafter oder unvollständiger Widerrufsinformation noch möglich ist. Der Europäische Gerichtshof und der Bundesgerichtshof haben sich mit dieser Frage – unter anderem im Zusammenhang mit älteren Musterbelehrungen – wiederholt und mit teils unterschiedlichen Ergebnissen befasst. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es unter anderem darauf an, ob ein Fehler in der Widerrufsinformation überhaupt geeignet war, sich auf die Möglichkeit der Darlehensnehmerin oder des Darlehensnehmers auszuwirken, das Widerrufsrecht sachgerecht auszuüben; außerdem kann eine sehr späte Ausübung unter bestimmten Umständen als verwirkt oder rechtsmissbräuchlich gewertet werden.

Ob im Einzelfall noch ein Widerrufsrecht besteht, lässt sich pauschal nicht beantworten und hängt von der konkreten Vertragsgestaltung, der verwendeten Widerrufsinformation und dem bisherigen Verhalten der Parteien ab. Bei Unsicherheit – insbesondere bei älteren Verträgen – kommt eine individuelle rechtliche Prüfung in Betracht, etwa durch eine Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

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6. Wie und in welcher Form widerruft man einen Kreditvertrag?

Der Widerruf ist eine einseitige Erklärung gegenüber dem Darlehensgeber. Nach § 355 Absatz 1 Satz 3 BGB muss aus dieser Erklärung eindeutig hervorgehen, dass die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer den Vertrag widerrufen möchte. Eine Begründung ist dafür nicht erforderlich (§ 355 Absatz 1 Satz 4 BGB). Für die Fristwahrung genügt nach § 355 Absatz 1 Satz 5 BGB die rechtzeitige Absendung des Widerrufs – die Erklärung muss dem Darlehensgeber also nicht schon innerhalb der Frist zugegangen sein, sondern lediglich rechtzeitig abgeschickt werden.

Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für die Widerrufserklärung selbst nicht zwingend vor. In der Praxis empfiehlt sich dennoch eine schriftliche Erklärung, etwa per Brief oder E-Mail, damit sich Absendedatum und Inhalt im Zweifel nachweisen lassen.

7. Was passiert nach einem wirksamen Widerruf?

Die Rechtsfolgen eines Widerrufs bei Verbraucherdarlehensverträgen regelt § 357b BGB gesondert. Danach sind die empfangenen Leistungen spätestens nach 30 Tagen zurückzugewähren; diese Frist beginnt mit dem Widerruf. Für die Zeit zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens muss die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer den vereinbarten Sollzins entrichten.

Darüber hinaus muss der Darlehensgeber nach § 357b BGB nur Aufwendungen ersetzt bekommen, die er gegenüber öffentlichen Stellen erbracht hat und die er nicht zurückverlangen kann – etwa bestimmte Beurkundungskosten. Weitergehende Ausgleichsansprüche des Darlehensgebers nennt die Vorschrift nicht.

8. Widerruf bei verbundenen Verträgen

Wurde der Kredit gezielt zur Finanzierung eines anderen Vertrags aufgenommen – etwa eines Kaufvertrags, bei dem der Verkäufer die Finanzierung vermittelt oder ein Dritter als Darlehensgeber mitwirkt – kann es sich um verbundene Verträge im Sinne des § 358 BGB handeln. Voraussetzung ist, dass das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden.

In diesem Fall wirkt sich ein Widerruf auf beide Verträge aus: Widerruft die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer den Darlehensvertrag, ist sie oder er nach § 358 BGB auch an die Willenserklärung zum verbundenen Vertrag nicht mehr gebunden – und umgekehrt. Ob im Einzelfall tatsächlich eine wirtschaftliche Einheit im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab.

9. Widerruf, Kündigung und vorzeitige Rückzahlung – nicht dasselbe

Diese drei Begriffe werden im Alltag häufig vermischt, beschreiben aber unterschiedliche Rechte: Der Widerruf löst den Vertrag rückwirkend auf, als wäre er nie geschlossen worden, und muss innerhalb der in diesem Beitrag beschriebenen Frist erfolgen. Die vorzeitige Rückzahlung nach § 500 Absatz 2 BGB dagegen setzt einen wirksam bestehenden Vertrag voraus und kann grundsätzlich jederzeit während der Laufzeit erfolgen – dabei kann je nach Vertrag eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen. Eine ordentliche Kündigung nach § 489 BGB ist wiederum ein eigenständiges Recht, das vor allem bei langfristigen Darlehen mit gebundenem Sollzins praktisch relevant wird.

Wie sich eine vorzeitige Rückzahlung von einer vertraglichen Sondertilgung unterscheidet und wann dabei eine Vorfälligkeitsentschädigung anfallen kann, erklärt ausführlich der Beitrag Sondertilgung beim Kredit: Wann lohnt sie sich und was ist zu beachten?

10. Worauf sollte man vor einem Widerruf achten?

Vor einem Widerruf lässt sich unter anderem prüfen:

  • Liegt der Vertragsschluss noch innerhalb der laufenden Widerrufsfrist – oder könnte die Frist aus den in diesem Beitrag genannten Gründen noch nicht begonnen haben?
  • Wurde die Widerrufserklärung so formuliert, dass der Widerrufswille eindeutig hervorgeht?
  • Lässt sich die rechtzeitige Absendung im Zweifel nachweisen?
  • Handelt es sich um einen verbundenen Vertrag, dessen Bestand vom Widerruf mitbetroffen wäre?
  • Ist die Rückzahlung des bereits ausgezahlten Betrags samt Sollzins innerhalb der 30-Tage-Frist wirtschaftlich darstellbar?

Diese Punkte dienen der allgemeinen Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

11. Fazit

Für die meisten klassischen Ratenkredite gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist, die erst mit Erhalt der vollständigen Vertragsunterlagen und Pflichtangaben zu laufen beginnt. Fehlen diese Angaben, verschiebt sich der Fristbeginn oder verlängert sich die Frist auf einen Monat. Ob bei sehr alten oder erkennbar fehlerhaften Widerrufsinformationen noch ein Widerrufsrecht besteht, lässt sich dagegen nicht pauschal beantworten und sollte im Zweifel individuell geprüft werden. Eine redaktionelle Übersicht konkreter Kredite findest du unter klugefinanz.de/kredite.

Quellen

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Finanz-, Kredit- oder Rechtsberatung dar.

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