1. Was ist ein Pfändungsschutzkonto?
Ein Pfändungsschutzkonto – kurz P-Konto – ist kein eigenständiges Bankprodukt, sondern eine besondere Führungsart eines ganz normalen Girokontos. Es ermöglicht laut Bundesministerium der Justiz, „während einer Kontopfändung auf das unpfändbare Kontoguthaben zuzugreifen". Rechtliche Grundlage ist § 850k der Zivilprozessordnung (ZPO). Jede natürliche Person kann von ihrer Bank verlangen, ein bei dieser Bank bereits geführtes Zahlungskonto als P-Konto zu führen.
Wichtig zur Einordnung: Ein P-Konto verhindert eine Kontopfändung nicht. Es sorgt dafür, dass trotz einer bestehenden Kontopfändung monatlich ein gesetzlich geschützter Betrag verfügbar bleibt.
2. Der Unterschied zwischen einem normalen Girokonto und einem P-Konto
Bei einem normalen Girokonto kann im Rahmen einer Kontopfändung grundsätzlich auf das gesamte vorhandene Guthaben zugegriffen werden. Bei einem P-Konto bleibt dagegen automatisch ein gesetzlich festgelegter Betrag pro Kalendermonat von der Pfändung ausgenommen. Ein weiterer wesentlicher Unterschied betrifft die Kontoführung selbst: Ein P-Konto darf laut Verbraucherzentrale ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Mehr dazu, was das für einen zuvor eingeräumten Dispositionskredit bedeutet, erklärt der Abschnitt „Auswirkungen auf bestehende Kontofunktionen" weiter unten.
3. Wie hoch ist der automatisch geschützte Betrag? (Stand 21.08.2026)
Seit dem 1. Juli 2026 sind auf einem P-Konto automatisch 1.590 Euro pro Kalendermonat vor einer Pfändung geschützt. Grundlage ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 vom 19. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80), mit der das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz den monatlichen Pfändungsfreibetrag nach § 850c Absatz 1 ZPO zum 1. Juli 2026 von 1.555,00 auf 1.587,40 Euro angehoben hat. Nach § 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO wird dieser Betrag für das P-Konto auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag aufgerundet – daraus ergeben sich die 1.590 Euro. Nach § 850c Absatz 4 ZPO wird der zugrunde liegende Betrag jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags neu festgelegt.
Dieser Betrag ist damit ausdrücklich kein dauerhaft feststehender gesetzlicher Wert, sondern wird regelmäßig neu festgelegt. Wer den aktuell geltenden Betrag verlässlich prüfen möchte, sollte sich bei der eigenen Bank oder einer Schuldnerberatungsstelle nach dem aktuellen Stand erkundigen.
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Über den automatischen Grundfreibetrag hinaus kann sich der geschützte Betrag nach § 902 ZPO erhöhen, unter anderem bei:
- gesetzlichen Unterhaltspflichten gegenüber anderen Personen
- Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch für Personen, die mit der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für entsprechende Haushaltsangehörige
- eigenen Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII, soweit diese den automatischen Grundfreibetrag übersteigen
- Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und vergleichbaren gesetzlichen Geldleistungen für Kinder
- weiteren durch Bundes- oder Landesrecht ausdrücklich für unpfändbar erklärten Geldleistungen
Diese Erhöhungen gelten nicht automatisch, sondern müssen der Bank gegenüber nachgewiesen werden.
5. Die P-Konto-Bescheinigung: Wer darf sie ausstellen?
Damit eine Bank einen erhöhten Freibetrag berücksichtigt, ist grundsätzlich eine Bescheinigung nach § 903 ZPO erforderlich. Ausstellungsberechtigt sind danach:
- die Familienkasse, der zuständige Sozialleistungsträger oder eine mit der Gewährung entsprechender Geldleistungen befasste Einrichtung
- der Arbeitgeber
- eine geeignete Person oder Stelle im Sinne des § 305 Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzordnung – dazu zählen in der Praxis unter anderem anerkannte Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen, Verbraucherzentralen sowie entsprechend tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare oder Steuerberaterinnen und Steuerberater
Ohne eine solche Bescheinigung berücksichtigt die Bank in der Regel nur den automatischen Grundfreibetrag.
6. Was passiert mit nicht verbrauchtem geschütztem Guthaben?
Wird der geschützte Betrag in einem Kalendermonat nicht vollständig verbraucht, bleibt das nicht verbrauchte Guthaben laut § 899 Absatz 2 ZPO zusätzlich in den drei folgenden Kalendermonaten vor einer Pfändung geschützt. Erst danach unterliegt ein weiterhin nicht verbrauchtes Restguthaben wieder der regulären Pfändung. Einwendungen gegen die Höhe eines berechneten Freibetrags müssen der Bank laut § 899 Absatz 3 ZPO spätestens bis zum Ablauf des sechsten auf die Berechnung folgenden Kalendermonats mitgeteilt werden.
7. Wie wird ein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt?
Nach § 850k Absatz 1 ZPO kann jede natürliche Person von ihrer Bank jederzeit verlangen, dass ein bei dieser Bank geführtes Zahlungskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Ein besonderer Anlass – etwa eine bereits laufende Pfändung – ist dafür nicht erforderlich.
8. Was gilt, wenn bereits eine Kontopfändung besteht?
Ist ein Zahlungskonto bereits gepfändet, sind für die weitere Wirkung drei zusammenwirkende Vorschriften maßgeblich.
Nach § 850k Absatz 2 ZPO kann die Führung als P-Konto zum Beginn des vierten auf das Verlangen folgenden Geschäftstages verlangt werden; das übrige Vertragsverhältnis zwischen Kontoinhaber und Bank bleibt davon unberührt.
Für den Schutz des bereits gepfändeten Guthabens enthält § 899 Absatz 1 Satz 2 ZPO eine ausdrückliche Regel: Wird ein bereits gepfändetes Zahlungskonto vor Ablauf eines Monats seit Zustellung des Überweisungsbeschlusses an die Bank (Drittschuldner) in ein P-Konto umgewandelt, gilt der automatische Freibetrag nach § 899 Absatz 1 Satz 1 ZPO entsprechend – das Guthaben wird dann in diesem Umfang von der Pfändung nicht erfasst, obwohl das Konto zum Zeitpunkt der Pfändung noch kein P-Konto war.
Ergänzend sieht § 835 Absatz 3 ZPO eine allgemeine Auszahlungssperre vor: Wird das gepfändete Guthaben einer natürlichen Person dem Gläubiger überwiesen, darf die Bank frühestens einen Monat nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses tatsächlich an den Gläubiger auszahlen. Beide Monatsfristen knüpfen an denselben Zeitpunkt an und wirken damit zusammen: Wird die Umwandlung innerhalb dieses Monats wirksam, ist das betroffene Guthaben bereits durch § 899 Absatz 1 Satz 2 ZPO geschützt, noch bevor eine Auszahlung an den Gläubiger überhaupt zulässig gewesen wäre.
Wird diese Frist nicht eingehalten, greift die Sonderregel des § 899 Absatz 1 Satz 2 ZPO für das damals gepfändete Guthaben nicht mehr; eine bereits erfolgte Auszahlung an den Gläubiger lässt sich durch eine spätere Umwandlung nicht rückgängig machen. Da der genaue Zeitpunkt der Zustellung des Überweisungsbeschlusses und der weitere Ablauf der Zwangsvollstreckung im Einzelfall unterschiedlich sein können, sollte bei einer bereits bestehenden Kontopfändung dennoch zeitnah eine Schuldnerberatungsstelle oder eine rechtliche Beratung hinzugezogen werden. Unabhängig vom Einzelfall gilt: Je schneller die Umwandlung beantragt wird, desto sicherer greift der gesetzliche Schutz.
9. Darf man mehrere P-Konten haben?
Nein. Nach § 850k Absatz 3 ZPO darf jede Person nur ein einziges Pfändungsschutzkonto unterhalten. Unterhält eine Person entgegen dieser Vorgabe mehrere P-Konten, kann laut § 850k Absatz 4 ZPO das Vollstreckungsgericht auf Antrag bestimmen, dass nur eines der Konten als P-Konto fortgeführt wird.
10. Gemeinschaftskonto und P-Konto
Ein Gemeinschaftskonto – etwa ein gemeinsames Konto von Ehe- oder Lebenspartnern – kann nicht unmittelbar als P-Konto geführt werden, da ein P-Konto nur für eine einzelne Person eingerichtet werden kann. Wird das Guthaben eines Gemeinschaftskontos gepfändet, kann jede Mitinhaberin bzw. jeder Mitinhaber laut § 850l ZPO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Überweisungsbeschlusses von der Bank verlangen, den eigenen Anteil („Kopfteil") auf ein allein auf den eigenen Namen laufendes Konto übertragen zu lassen. Erst dieses Einzelkonto kann anschließend in ein P-Konto umgewandelt werden.
11. Welche Kosten darf ein P-Konto verursachen?
Die Führung eines P-Kontos darf eine Bank nicht teurer gestalten als die eines vergleichbaren normalen Girokontos. Das ergibt sich zum einen aus § 850k Absatz 2 Satz 2 ZPO, wonach das Vertragsverhältnis zwischen Kontoinhaber und Bank durch die Umwandlung im Übrigen unberührt bleibt. Zum anderen hat der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 13.11.2012 (Az. XI ZR 145/12) entschieden, dass ein eigenständiges Zusatzentgelt allein für die Führung als P-Konto unzulässig ist, da Kreditinstitute gesetzlich zur Führung eines P-Kontos verpflichtet sind. War das ursprüngliche Girokonto kostenlos, muss es das auch als P-Konto bleiben; bei einem zuvor kostenpflichtigen Konto darf sich das Entgelt durch die Umwandlung nicht erhöhen.
12. Darf die Bank die Umwandlung ablehnen?
Für ein bereits bei der eigenen Bank bestehendes Girokonto besteht nach § 850k Absatz 1 ZPO ein gesetzlicher Anspruch auf Führung als P-Konto; die Bank kann diese Umwandlung grundsätzlich nicht ablehnen. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob überhaupt ein Anspruch auf Eröffnung eines neuen Kontos bei einer bestimmten Bank besteht – das richtet sich nach anderen Vorschriften, etwa den Regelungen zum Basiskonto, und ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.
13. Auswirkungen auf bestehende Kontofunktionen
Ein P-Konto darf laut Verbraucherzentrale ausschließlich auf Guthabenbasis geführt werden. Ein zuvor eingeräumter Dispositionskredit endet daher mit der Umwandlung beziehungsweise kann von der Bank gekündigt werden. Andere Kontofunktionen wie Online-Banking, Lastschriften, Überweisungen oder die Nutzung am Geldautomaten müssen dagegen laut Verbraucherzentrale grundsätzlich auch nach der Umwandlung bestehen bleiben, da das übrige Vertragsverhältnis unberührt bleibt. Ob eine konkrete Bank im Einzelfall weitere Einschränkungen vornimmt, kann sich dennoch unterscheiden; bei Unklarheiten lohnt sich eine Nachfrage bei der eigenen Bank oder einer Verbraucherzentrale.
14. Was ein P-Konto NICHT schützt
Ein P-Konto schützt vor einer Kontopfändung sowie laut Verbraucherzentrale vor bestimmten Auf- und Verrechnungen durch die eigene Bank – aber nicht vor allem. Insbesondere gilt:
- Ein P-Konto beseitigt keine bestehenden Schulden und beendet keine laufende Zwangsvollstreckung.
- Es verhindert nicht, dass weitere Pfändungen ausgesprochen werden.
- Guthaben oberhalb des jeweils geltenden Freibetrags bleibt ohne entsprechenden Nachweis pfändbar.
- Es handelt sich nicht um ein allgemeines Instrument zum Schutz von Vermögen, sondern ausschließlich um einen gesetzlich geregelten Kontopfändungsschutz.
15. Abgrenzung: P-Konto und Einlagensicherung
P-Konto und Einlagensicherung werden gelegentlich verwechselt, schützen aber vor völlig unterschiedlichen Risiken. Die gesetzliche Einlagensicherung schützt Kontoguthaben unter bestimmten Voraussetzungen, falls das kontoführende Kreditinstitut selbst zahlungsunfähig wird. Ein P-Konto schützt dagegen einen gesetzlich bestimmten Teil des Kontoguthabens vor dem Zugriff von Gläubigerinnen und Gläubigern im Rahmen einer Kontopfändung – unabhängig davon, ob die Bank selbst wirtschaftlich stabil ist. Mehr zur Einlagensicherung erklärt der Beitrag Einlagensicherung: Wie sicher ist mein Geld auf dem Girokonto?
16. Checkliste: Was tun bei drohender oder bestehender Kontopfändung?
- Girokonto möglichst frühzeitig, auch ohne akuten Anlass, in ein P-Konto umwandeln lassen
- Bei bereits bestehender Pfändung die Umwandlung unverzüglich bei der eigenen Bank beantragen
- Prüfen, ob Anspruch auf einen erhöhten Freibetrag besteht, etwa wegen Unterhaltspflichten oder Kindergeld
- Bei Bedarf zeitnah eine Bescheinigung nach § 903 ZPO bei einer berechtigten Stelle einholen
- Bei einem bestehenden Gemeinschaftskonto den eigenen Kontoanteil zeitnah auf ein Einzelkonto übertragen lassen
- Bei Unsicherheiten zum Einzelfall frühzeitig eine Schuldnerberatungsstelle oder rechtliche Beratung einbeziehen
17. Fazit
Ein Pfändungsschutzkonto sorgt dafür, dass trotz einer bestehenden Kontopfändung monatlich ein gesetzlich festgelegter Betrag verfügbar bleibt – aktuell 1.590 Euro, mit möglichen Erhöhungen bei entsprechendem Nachweis. Es verhindert weder eine Pfändung, noch löst es zugrunde liegende Schulden. Da die genauen Beträge regelmäßig angepasst werden und einzelne Fristen vom jeweiligen Einzelfall abhängen, lohnt sich bei konkreten Fragen der direkte Kontakt zur eigenen Bank oder einer Schuldnerberatungsstelle.
Quellen
- § 850k ZPO – Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos
- § 850l ZPO – Gemeinschaftskonto
- § 899 ZPO – Pfändungsfreier Betrag; Übertragung
- § 835 ZPO – Überweisung einer Geldforderung (Auszahlungssperre)
- § 902 ZPO – Erhöhungsbeträge
- § 903 ZPO – Bescheinigung
- § 850c ZPO – Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (Berechnungsgrundlage des P-Konto-Freibetrags)
- Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 80, vom 19.03.2026)
- Bundesministerium der Justiz – Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
- Verbraucherzentrale Bundesverband – BGH: Zusatzentgelt beim P-Konto unzulässig (Urteil vom 13.11.2012, Az. XI ZR 145/12)
- Verbraucherzentrale – Fragen und Antworten zum Pfändungsschutzkonto (P-Konto)
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