1. Kurze Einleitung
Wer Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren erzielt, kommt an zwei Begriffen kaum vorbei: Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag. Beide hängen eng zusammen, meinen aber nicht dasselbe. Dieser Beitrag ordnet ein, was der Sparer-Pauschbetrag rechtlich ist, was ein Freistellungsauftrag tatsächlich bewirkt und was bei einem fehlenden, zu niedrigen oder zu hohen Auftrag passiert – ohne individuelle Steuerberatung zu ersetzen.
2. Sparer-Pauschbetrag: der gesetzliche Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG
Der Sparer-Pauschbetrag ist gesetzlich in § 20 Absatz 9 Einkommensteuergesetz geregelt: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird als Werbungskosten ein Betrag von 1.000 Euro abgezogen; bei zusammen veranlagten Ehegatten oder Lebenspartnern gilt ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2.000 Euro. Der Abzug tatsächlicher Werbungskosten ist daneben ausgeschlossen – wer also beispielsweise Depotgebühren oder Beratungskosten hatte, kann diese bei der Ermittlung privater Einkünfte aus Kapitalvermögen weder zusätzlich noch anstelle des Sparer-Pauschbetrags abziehen. Bei Ehegatten wird der gemeinsame Betrag grundsätzlich je zur Hälfte abgezogen; erzielt ein Ehegatte weniger als 1.000 Euro Kapitalerträge, wird der nicht ausgeschöpfte Anteil bei der Einkommensermittlung automatisch beim anderen Ehegatten berücksichtigt. Der Pauschbetrag darf zudem die tatsächlich verrechneten Kapitalerträge nicht übersteigen; er kann also rechnerisch keine negativen Einkünfte erzeugen.
3. Freistellungsauftrag: was er tatsächlich bewirkt
Der Sparer-Pauschbetrag entsteht unmittelbar aus dem Gesetz – unabhängig davon, ob überhaupt ein Freistellungsauftrag erteilt wurde. Der Freistellungsauftrag selbst ist kein zusätzlicher Steuervorteil, sondern lediglich die Anweisung an eine Bank, innerhalb des angegebenen Betrags keinen beziehungsweise einen geringeren Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Ohne einen wirksamen Freistellungsauftrag nimmt die Bank bei steuerpflichtigen Kapitalerträgen grundsätzlich den vorgesehenen Steuerabzug vor, soweit nicht beispielsweise eine Verlustverrechnung oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung entgegensteht.
4. Welche Kapitalerträge grundsätzlich erfasst werden
Zu den erfassten Kapitalerträgen gehören insbesondere Zinsen, Dividenden und sonstige Bezüge sowie Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen wie Aktien. Auch Erträge aus Fonds- und Investmentanlagen zählen grundsätzlich zu den Kapitalerträgen, für die der Sparer-Pauschbetrag gilt; auf Einzelheiten wie die sogenannte Vorabpauschale bei thesaurierenden Fonds geht dieser Beitrag bewusst nicht vertiefend ein, da sie für die grundsätzliche Funktionsweise des Pauschbetrags nicht entscheidend sind.
5. Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag: der Unterschied im Detail
Damit lässt sich der Unterschied klar zusammenfassen: Der Sparer-Pauschbetrag ist der gesetzlich vorgesehene Abzugsbetrag. Der Freistellungsauftrag ist das Werkzeug, mit dem eine Bank angewiesen wird, ihn bereits beim Steuerabzug zu berücksichtigen. Eine Bank darf einen noch nicht ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrag nicht von sich aus berücksichtigen. Dafür benötigt sie grundsätzlich einen wirksamen Freistellungsauftrag.
6. Steuer-Identifikationsnummer und weitere formale Voraussetzungen
Formale Voraussetzung für einen wirksamen Freistellungsauftrag ist die Angabe der eigenen steuerlichen Identifikationsnummer; bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag von Ehegatten oder Lebenspartnern sind beide Identifikationsnummern erforderlich. Seit dem 1. Januar 2016 ist ein Freistellungsauftrag unwirksam, wenn der Bank keine gültige Identifikationsnummer vorliegt. Der Auftrag selbst ist nach amtlich vorgeschriebenem Muster zu erteilen, wie es Banken üblicherweise über Online-Banking oder ein eigenes Formular bereitstellen; eine formlose, selbst formulierte Anweisung genügt dafür nicht.
7. Verteilung auf mehrere Banken und die zulässige Gesamthöhe
Ein Freistellungsauftrag lässt sich auf mehrere Banken verteilen, solange die Gesamtsumme aller Aufträge den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigt. Ein Beispiel: Eine alleinstehende Person verteilt ihren Sparer-Pauschbetrag mit 600 Euro auf Bank A und 400 Euro auf Bank B. Beide Aufträge ergeben zusammen genau 1.000 Euro und sind damit für sich genommen zulässig. Fallen bei Bank A jedoch tatsächlich nur 200 Euro Kapitalerträge an, bleiben dort 400 Euro des dortigen Freistellungsauftrags ungenutzt – Bank B kann diesen ungenutzten Teil aber nicht automatisch mitberücksichtigen, da beide Aufträge unabhängig voneinander gelten. Die Verteilung muss in einem solchen Fall entweder aktiv angepasst werden, oder der tatsächliche Steuerabzug wird später über die Steuererklärung überprüft.
8. Gemeinsamer Freistellungsauftrag bei Ehepaaren und Lebenspartnern
Bei Ehegatten oder Lebenspartnern lässt sich ein gemeinsamer Freistellungsauftrag erteilen, der bei der jeweiligen Bank den gemeinsamen Pauschbetrag von bis zu 2.000 Euro bereitstellt. Voraussetzung dafür sind, wie beschrieben, die Identifikationsnummern beider Personen. Auch bei mehreren Banken gilt hier dieselbe Logik wie bei Einzelpersonen: Die Summe aller gemeinsamen Freistellungsaufträge darf 2.000 Euro insgesamt nicht überschreiten.
9. Kein, zu niedriger oder zu hoher Freistellungsauftrag: die Folgen
Wird kein oder ein zu niedriger Freistellungsauftrag erteilt, behält die Bank auf die den freigestellten Betrag übersteigenden Kapitalerträge Kapitalertragsteuer ein. Bei insgesamt zu hoch erteilten Freistellungsaufträgen gilt: Die Gesamtsumme aller Aufträge darf den gesetzlichen Höchstbetrag nicht überschreiten. Relevant ist dabei zusätzlich, in welcher Höhe die einzelnen Freistellungen tatsächlich genutzt wurden, also wie viele Kapitalerträge bei der jeweiligen Bank tatsächlich anfielen. Banken melden dem Bundeszentralamt für Steuern jährlich insbesondere die Kapitalerträge, bei denen aufgrund eines Freistellungsauftrags vom Steuerabzug abgesehen oder Steuer erstattet wurde. Diese Meldung ermöglicht der Finanzverwaltung eine Prüfung, ob die insgesamt in Anspruch genommenen Freistellungen dem gesetzlichen Höchstbetrag entsprechen.
10. Bereits einbehaltene Steuer über die Steuererklärung berücksichtigen
Wurde zu wenig oder kein Freistellungsauftrag genutzt, ist das nicht endgültig: Nach § 32d Absatz 4 Einkommensteuergesetz kann mit der Einkommensteuererklärung eine Überprüfung des Steuereinbehalts beantragt werden, etwa wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde. Aus einer solchen Überprüfung kann sich eine Erstattung zu viel gezahlter Kapitalertragsteuer ergeben; ob und in welcher Höhe das der Fall ist, hängt von der individuellen Veranlagung ab.
11. Abgrenzung zur Nichtveranlagungsbescheinigung
Von Freistellungsauftrag und Sparer-Pauschbetrag klar abzugrenzen ist die Nichtveranlagungsbescheinigung. Sie setzt andere Voraussetzungen voraus als der Freistellungsauftrag und wird nicht von der Bank verwaltet, sondern vom zuständigen Finanzamt ausgestellt – für Fälle, in denen insgesamt keine Einkommensteuer anfallen dürfte. Sie gilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs, höchstens drei Jahre, und muss am Ende eines Kalenderjahres enden. Die Nichtveranlagungsbescheinigung ersetzt den Sparer-Pauschbetrag nicht, sondern greift in einer anderen, eigenständigen Konstellation mit eigenen Voraussetzungen.
12. Besonderheiten bei ausländischen Banken oder Brokern
Bei ausländischen Banken oder Brokern lässt sich nicht pauschal anhand des Unternehmenssitzes sagen, ob deutscher Kapitalertragsteuerabzug erfolgt – das hängt vom jeweiligen Anbieter und der genauen Abwicklungsstruktur ab. Unterlagen Kapitalerträge keinem deutschen Steuerabzug, kann eine eigenständige Angabe in der Einkommensteuererklärung erforderlich sein, damit der Sparer-Pauschbetrag dort berücksichtigt wird. Eine pauschale Einordnung allein anhand des Firmensitzes greift hier zu kurz.
13. Häufige Missverständnisse
„Der Freistellungsauftrag ist ein zusätzlicher Steuervorteil."
Das trifft nicht zu, er steuert nur den Bankeinbehalt.
„Ich kann statt des Pauschbetrags meine tatsächlichen Kosten absetzen."
Bei der Ermittlung privater Einkünfte aus Kapitalvermögen ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten nach § 20 Absatz 9 EStG ausgeschlossen.
„Ungenutzte Beträge einer Bank gleicht eine andere Bank automatisch aus."
Nein, wie das Beispiel oben zeigt.
„Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung sind austauschbar."
Nein, unterschiedliche Voraussetzungen und unterschiedliche ausstellende Stelle.
„Bei jedem ausländischen Broker gilt automatisch derselbe Mechanismus wie bei einer deutschen Bank."
Auch das lässt sich nicht pauschal so sagen.
14. Fazit
Der Sparer-Pauschbetrag ist der gesetzlich vorgesehene Abzugsbetrag, der Freistellungsauftrag lediglich das Mittel, ihn beim Bankeinbehalt nutzbar zu machen. Wer den Betrag richtig auf mehrere Banken verteilt und die Steuer-Identifikationsnummer hinterlegt hat, vermeidet unnötigen Steuerabzug. Wurde dennoch Kapitalertragsteuer einbehalten, kann der Steuereinbehalt im Rahmen der Einkommensteuererklärung überprüft werden. Daraus kann sich abhängig von der individuellen Veranlagung eine Erstattung ergeben. Mehr zu verwandten Themen erklären die Beiträge zum Zinseszins, zu ETFs sowie zu Tagesgeld und Festgeld; wie Kluge Finanz recherchiert, beschreibt die Methodik-Seite.
Quellen
- § 20 EStG – Kapitalvermögen, Sparer-Pauschbetrag
- § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Kapitalerträge
- § 44 EStG – Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug
- § 45d EStG – Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
- BZSt – Kontrollverfahren Freistellungsaufträge (FSAK)
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Anlageberatung dar.
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