1. Kurze Einleitung
Wer Zinsen, Dividenden oder Gewinne aus dem Verkauf von Aktien und Fondsanteilen erzielt, kommt an einem Begriff kaum vorbei: Abgeltungssteuer. Umgangssprachlich steht der Begriff für die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen mit einem festen Satz von 25 Prozent, die häufig bereits von der Bank einbehalten wird. Dieser Beitrag ordnet ein, was die Abgeltungssteuer rechtlich bedeutet, welche Erträge betroffen sind, wie hoch die tatsächliche Belastung ausfällt und wann trotz Steuerabzug eine Steuererklärung nötig oder sinnvoll sein kann – ohne individuelle Steuerberatung zu ersetzen.
2. Was ist die Abgeltungssteuer?
„Abgeltungssteuer" ist kein eigenständiger Steuertyp, sondern die gängige Bezeichnung für ein Zusammenspiel zweier Vorschriften im Einkommensteuergesetz. § 32d EStG legt für Kapitalerträge einen besonderen, von der individuellen Steuerprogression unabhängigen Steuersatz von 25 Prozent fest. Die eigentliche Abgeltungswirkung – also dass mit dem Steuerabzug die Einkommensteuer auf diese Erträge grundsätzlich erledigt ist – ergibt sich dagegen aus § 43 Absatz 5 EStG: Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 EStG, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten. Wer solche Erträge erzielt und bei denen bereits Kapitalertragsteuer einbehalten wurde, muss sie im Regelfall nicht zusätzlich in der Einkommensteuererklärung angeben. Von dieser Abgeltungswirkung bestehen Ausnahmen, etwa wenn Kapitalerträge zu gewerblichen, selbständigen oder Vermietungseinkünften gehören (§ 20 Absatz 8 EStG) oder besondere Fälle des § 32d Absatz 2 EStG vorliegen.
3. Welche Kapitalerträge werden besteuert?
Rechtsgrundlage ist § 20 EStG. Zu den laufenden Erträgen zählen insbesondere Zinsen aus Kapitalforderungen jeder Art – etwa Tagesgeld- und Festgeldzinsen –, Dividenden und sonstige Bezüge aus Aktien sowie Investmenterträge aus Fonds und ETFs. Daneben erfasst das Gesetz Veräußerungsgewinne: Gewinne aus dem Verkauf von Aktien, aus Termingeschäften mit Differenzausgleich sowie aus der Veräußerung, Einlösung oder Rückzahlung sonstiger Kapitalforderungen. Diese Unterscheidung zwischen laufenden Erträgen und Veräußerungsgewinnen ist im Gesetz selbst angelegt (§ 20 Absatz 1 EStG für laufende Erträge, Absatz 2 für Veräußerungsgewinne) und wirkt sich später auch auf die Verlustverrechnung aus.
Nicht jeder Gewinn aus einer Kapitalanlage fällt automatisch unter § 20 EStG. Private Gewinne aus Kryptowährungen und aus dem Verkauf von physischem Gold zählen typischerweise nicht zu den Kapitalerträgen, sondern zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 EStG: Sie unterliegen dem persönlichen Steuersatz statt der 25-Prozent-Abgeltungssteuer, sind nach einer Haltedauer von mehr als einem Jahr grundsätzlich steuerfrei und bleiben innerhalb eines Kalenderjahres bis zu einer Freigrenze von 1.000 Euro insgesamt steuerfrei. Eine vertiefte Einordnung einzelner Krypto- oder Goldkonstellationen ist nicht Gegenstand dieses Beitrags.
4. Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?
Der Grundsatz nach § 32d Absatz 1 EStG und § 43a EStG lautet 25 Prozent des steuerpflichtigen Kapitalertrags. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag; bei Kirchensteuerpflicht zusätzlich Kirchensteuer. Häufig liest man pauschal „26,375 Prozent" – das stimmt nur unter einer bestimmten Voraussetzung: Ohne Kirchensteuer ergibt sich rechnerisch 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag auf diese Steuer, zusammen 26,375 Prozent des steuerpflichtigen Ertrags. Besteht Kirchensteuerpflicht, ändert sich die Rechnung: Die Kapitalertragsteuer selbst ermäßigt sich nach § 32d Absatz 1 Satz 3 EStG um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer, und die Kirchensteuer fällt zusätzlich an. Die Gesamtbelastung liegt dann nicht mehr exakt bei 26,375 Prozent, sondern hängt vom individuellen Kirchensteuersatz ab.
5. Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag
Bevor überhaupt Kapitalertragsteuer anfällt, greift der Sparer-Pauschbetrag nach § 20 Absatz 9 EStG: 1.000 Euro bei Einzelveranlagung, 2.000 Euro bei Zusammenveranlagung von Ehegatten oder Lebenspartnern (Stand 2026). Damit eine Bank diesen Betrag bereits beim Steuerabzug berücksichtigt, ist ein Freistellungsauftrag nach § 44a EStG erforderlich – er lässt sich auf mehrere Banken verteilen, solange die Gesamtsumme aller Aufträge den verfügbaren Pauschbetrag nicht übersteigt. Ohne einen wirksamen Freistellungsauftrag behält die Bank auf steuerpflichtige Kapitalerträge grundsätzlich Steuer ein, auch wenn der Pauschbetrag insgesamt noch nicht ausgeschöpft ist. Details zur genauen Funktionsweise, zur Verteilung auf mehrere Banken und zu den Folgen eines fehlenden Auftrags erklärt der Beitrag Sparer-Pauschbetrag und Freistellungsauftrag.
6. Was ist eine NV-Bescheinigung?
Wer voraussichtlich insgesamt keine Einkommensteuer zahlen muss, kann beim Wohnsitzfinanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) beantragen. Legt man sie der Bank vor, unterbleibt der Steuerabzug unabhängig vom Sparer-Pauschbetrag. Die Bescheinigung gilt unter Widerrufsvorbehalt, ihre Geltungsdauer beträgt nach § 44a Absatz 2 EStG höchstens drei Jahre und muss am Ende eines Kalenderjahres enden.
7. Wann führt die Bank die Steuer automatisch ab?
Nach §§ 43 und 44 EStG ist zum Steuerabzug verpflichtet, wer als „auszahlende Stelle" gilt – das sind insbesondere inländische Kredit-, Finanzdienstleistungs- und Wertpapierinstitute, etwa die depotführende Bank. Fallen bei einer solchen inländischen Stelle steuerpflichtige Kapitalerträge oberhalb des freigestellten Betrags an, wird die Kapitalertragsteuer im Regelfall automatisch einbehalten und abgeführt, ohne dass dafür eine eigene Steuererklärung nötig wird. Diese Verpflichtung knüpft ausdrücklich an den inländischen Sitz der auszahlenden Stelle an – die pauschale Annahme, jede Bank weltweit ziehe automatisch deutsche Abgeltungssteuer ab, trifft nicht zu (siehe Abschnitt „Ausländische Banken und Broker").
8. Wann ist eine Steuererklärung nötig oder sinnvoll?
Hier lohnt eine saubere Trennung zwischen Pflicht und freiwilligem Antrag. Eine Pflicht zur Angabe besteht nach § 32d Absatz 3 EStG für steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht der deutschen Kapitalertragsteuer unterlegen haben – etwa weil keine inländische auszahlende Stelle beteiligt war. Ein freiwilliger Antrag kann sich dagegen lohnen, wenn der Sparer-Pauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde, Verluste bei einer anderen Bank angefallen sind, kein automatischer Steuerabzug erfolgt ist oder der persönliche Steuersatz unter 25 Prozent liegt. Für diese Fälle sieht § 32d Absatz 4 EStG die Überprüfung des Steuereinbehalts vor, § 32d Absatz 6 EStG die im nächsten Abschnitt beschriebene Günstigerprüfung. Nicht jeder dieser Fälle ist also eine gesetzliche Pflicht – viele sind ein Antragsrecht, von dem man Gebrauch machen kann, aber nicht muss.
9. Günstigerprüfung: Wenn der persönliche Steuersatz niedriger ist
Über die Günstigerprüfung nach § 32d Absatz 6 EStG lässt sich beantragen, dass Kapitalerträge statt mit dem gesonderten 25-Prozent-Satz in die tarifliche Einkommensteuer einbezogen werden – und zwar dann, wenn das insgesamt zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt. Der Antrag muss einheitlich für sämtliche Kapitalerträge eines Veranlagungszeitraums gestellt werden und erfolgt über die Einkommensteuererklärung. Ob sich das im Einzelfall lohnt, hängt von der gesamten persönlichen Steuersituation ab, nicht allein davon, ob der individuelle Grenzsteuersatz rechnerisch unter 25 Prozent liegt – eine pauschale Aussage wie „unter 25 Prozent persönlichem Steuersatz lohnt sich das immer" greift zu kurz und ersetzt keine individuelle Berechnung.
10. Wie werden Verluste verrechnet?
Grundsätzlich gilt nach § 20 Absatz 6 EStG: Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen und auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden. Sie mindern jedoch die Einkünfte aus Kapitalvermögen der folgenden Veranlagungszeiträume (Verlustvortrag); bei zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt zunächst ein gemeinsamer Verlustausgleich. Wurden die Verluste bereits bei einer Bank im Rahmen der Kapitalertragsteuer erfasst, ist für eine bankübergreifende Verrechnung in der Steuererklärung regelmäßig eine Verlustbescheinigung der Bank erforderlich (§ 43a Absatz 3 Satz 4 EStG). Eine frühere Sonderregel für Verluste aus Termingeschäften – mit einer separaten Verrechnungsgrenze von zuletzt 20.000 Euro pro Jahr – besteht seit dem Jahressteuergesetz 2024 nicht mehr: Sie wurde rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2024 ersatzlos aufgehoben, sodass Verluste aus Termingeschäften wieder wie andere Kapitalverluste behandelt werden.
11. Aktienverluste: besondere Verrechnungsregel
Für Aktien gilt weiterhin eine eigene Einschränkung: Nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG dürfen Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien verrechnet werden – nicht mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen, Dividenden oder ETF-Gewinnen. Diese Regelung ist rechtlich umstritten: Der Bundesfinanzhof hält sie mit Vorlagebeschluss vom 17. November 2020 (Az. VIII R 11/18) für verfassungswidrig und hat sie dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt (Az. 2 BvL 3/21). Zum Stand dieses Beitrags ist das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht weiterhin anhängig; eine Entscheidung liegt nicht vor. Ob und mit welchem Ergebnis das Bundesverfassungsgericht entscheidet, lässt sich nicht vorhersagen – bis zu einer Entscheidung bleibt die bestehende Verrechnungsbeschränkung geltendes Recht.
12. Was gilt für ETFs und Fonds?
Bei ETFs und anderen Investmentfonds können grundsätzlich drei Ertragsarten steuerlich relevant werden: Ausschüttungen, Veräußerungsgewinne beim Verkauf von Fondsanteilen sowie die sogenannte Vorabpauschale. Nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) bleibt ein Teil dieser Erträge pauschal steuerfrei – die sogenannte Teilfreistellung. Sie beträgt für Aktienfonds (Fonds, die fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Vermögens in Kapitalbeteiligungen halten) 30 Prozent, für Mischfonds (mindestens 25 Prozent Aktienquote) 15 Prozent, für überwiegend im Inland investierende Immobilienfonds 60 Prozent und für Auslands-Immobilienfonds 80 Prozent. Die Vorabpauschale nach § 18 InvStG kann bei thesaurierenden oder nur teilausschüttenden Fonds als eigener steuerpflichtiger Ertrag hinzukommen, wenn die tatsächlichen Ausschüttungen eines Jahres hinter einer gesetzlich vorgegebenen Bezugsgröße zurückbleiben; sie wird am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen behandelt. Wie sich die Vorabpauschale im Einzelnen berechnet, ist bewusst nicht Gegenstand dieses Grundlagenartikels und bleibt einem eigenen Beitrag vorbehalten. Die grundsätzliche Funktionsweise von ETFs selbst – physische und synthetische Nachbildung, Kosten, Risiken – erklärt der Beitrag ETF einfach erklärt.
13. Ausländische Banken und Broker
Ob ein ausländischer Anbieter deutsche Kapitalertragsteuer einbehält, lässt sich nicht allein am Firmensitz ablesen – entscheidend ist, ob eine inländische auszahlende Stelle im Sinne der §§ 43, 44 EStG beteiligt ist. Manche ausländischen Broker verfügen über eine solche inländische Struktur und ziehen entsprechend Steuer ab, andere nicht. Unterliegen steuerpflichtige Kapitalerträge keinem deutschen Steuerabzug, müssen sie nach § 32d Absatz 3 EStG in der Einkommensteuererklärung angegeben werden; die Einkommensteuer erhöht sich dann um den nach § 32d Absatz 1 EStG ermittelten Betrag. Die pauschale Aussage „ausländischer Broker bedeutet immer eine Steuererklärungspflicht" greift damit zu kurz – richtig ist: Fehlt der deutsche Steuerabzug, muss der Ertrag selbst angegeben werden, unabhängig davon, ob der Anbieter im In- oder Ausland sitzt.
14. Beispielrechnung
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Größenordnung: Nach bereits ausgeschöpftem Sparer-Pauschbetrag fallen 1.000 Euro steuerpflichtige Kapitalerträge an. Ohne Kirchensteuer ergibt sich:
- Kapitalertragsteuer: 1.000 Euro × 25 Prozent = 250,00 Euro
- Solidaritätszuschlag: 250,00 Euro × 5,5 Prozent = 13,75 Euro
- Steuerlast gesamt: 263,75 Euro
- Verbleibender Nettobetrag: 736,25 Euro
Diese Rechnung gilt ausdrücklich nur ohne Kirchensteuer. Mit Kirchensteuerpflicht ändert sich die Berechnung, da sich die Kapitalertragsteuer nach § 32d Absatz 1 Satz 3 EStG um 25 Prozent der anfallenden Kirchensteuer ermäßigt und die Kirchensteuer selbst zusätzlich anfällt; auf ein durchgerechnetes Beispiel mit Kirchensteuer verzichtet dieser Beitrag bewusst, um keine vereinfachte, im Einzelfall falsche Formel zu verbreiten.
15. Checkliste
- Sparer-Pauschbetrag ausgeschöpft? (praktische Empfehlung)
- Freistellungsauftrag korrekt erteilt und verteilt? (praktische Empfehlung)
- Kapitalerträge bei mehreren Banken im Blick? (praktische Empfehlung)
- Verlusttöpfe bei einer oder mehreren Banken vorhanden? (praktische Empfehlung)
- Für bankübergreifende Verlustverrechnung eine Verlustbescheinigung nötig? (gesetzliche Voraussetzung, § 43a Abs. 3 Satz 4 EStG)
- Ausländischer Anbieter ohne deutschen Steuerabzug? Dann Angabe in der Steuererklärung (gesetzliche Pflicht, § 32d Abs. 3 EStG)
- Kirchensteuermerkmal korrekt hinterlegt oder Sperrvermerk gesetzt? (praktische Prüfung)
- Persönlicher Steuersatz unter 25 Prozent? Günstigerprüfung prüfen (freiwilliger Antrag, § 32d Abs. 6 EStG)
- Steuerbescheinigungen der Bank aufbewahrt? (praktische Empfehlung)
16. Häufige Missverständnisse
„Die Abgeltungssteuer beträgt immer 26,375 Prozent."
Nur ohne Kirchensteuer. Mit Kirchensteuerpflicht verändert sich sowohl die Kapitalertragsteuer als auch die Gesamtbelastung.
„Bei einem ausländischen Broker zahlt man keine deutsche Steuer."
Falsch: Fehlt der deutsche Steuerabzug, müssen die Erträge selbst in der Steuererklärung angegeben werden.
„Aktienverluste kann ich mit allen Kapitalerträgen verrechnen."
Derzeit nicht: Sie dürfen nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden, auch wenn diese Regel Gegenstand eines anhängigen Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht ist.
„Für Termingeschäfte gilt noch eine 20.000-Euro-Verlustgrenze."
Das ist 2026 überholt: Die Grenze wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 rückwirkend ab 2024 ersatzlos aufgehoben.
„Krypto-Gewinne unterliegen immer der Abgeltungssteuer."
Falsch: Private Kryptogewinne fallen typischerweise unter § 23 EStG mit persönlichem Steuersatz, Jahresfrist und eigener Freigrenze – nicht unter § 20 EStG.
„Ein Freistellungsauftrag macht Kapitalerträge komplett steuerfrei."
Nur innerhalb des verfügbaren Sparer-Pauschbetrags von 1.000 beziehungsweise 2.000 Euro – darüber hinaus greift der Steuerabzug wie gewohnt.
17. Fazit
Die Abgeltungssteuer ist kein eigener Steuertyp, sondern das Zusammenspiel aus dem besonderen 25-Prozent-Steuersatz nach § 32d EStG und der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs nach § 43 Absatz 5 EStG. Für die meisten Kapitalerträge bei einer inländischen Bank läuft der Steuerabzug automatisch, innerhalb des Sparer-Pauschbetrags mit einem Freistellungsauftrag sogar ganz ohne Abzug. Wer ausländische Erträge ohne deutschen Steuerabzug erzielt, einen niedrigeren persönlichen Steuersatz hat oder Verluste bei verschiedenen Banken verrechnen möchte, sollte die Steuererklärung dagegen bewusst nutzen. Bei Aktienverlusten und Verlustverrechnung lohnt ein Blick auf den aktuellen Rechtsstand, da hier – anders als bei früheren Sonderregeln für Termingeschäfte – noch nicht alles abschließend geklärt ist. Mehr zu verwandten Themen erklären die Beiträge zum Sparer-Pauschbetrag, zu ETFs sowie zu Tagesgeld und Festgeld; wie Kluge Finanz recherchiert, beschreibt die Methodik-Seite.
Quellen
- § 20 EStG – Kapitalvermögen, Sparer-Pauschbetrag, Verlustverrechnung
- § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte
- § 32d EStG – Gesonderter Steuertarif für Kapitalerträge
- § 43 EStG – Kapitalerträge mit Steuerabzug, Abgeltungswirkung
- § 43a EStG – Bemessung der Kapitalertragsteuer
- § 44 EStG – Entrichtung der Kapitalertragsteuer
- § 44a EStG – Abstandnahme vom Steuerabzug
- § 45d EStG – Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern
- § 51a EStG – Kirchensteuerabzugsverfahren
- § 3 SolzG – Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags
- § 4 SolzG – Höhe des Solidaritätszuschlags
- § 2 InvStG – Begriffsbestimmungen (Aktien-, Misch- und Immobilienfonds)
- § 18 InvStG – Vorabpauschale
- § 20 InvStG – Teilfreistellung
- BFH, Vorlagebeschluss vom 17.11.2020, VIII R 11/18 (Az. beim BVerfG: 2 BvL 3/21)
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