1. Einleitung
Ein neuer Laptop, ein Bürostuhl, eine Maschine für die Werkstatt: Nicht jede betriebliche Anschaffung wirkt sich sofort in voller Höhe auf den Gewinn aus. Je nach Preis und Art des Wirtschaftsguts kommen unterschiedliche steuerliche Behandlungswege infrage – vom sofortigen Abzug bis zur über mehrere Jahre verteilten Abschreibung. Dieser Beitrag ordnet ein, welche Regeln gelten, wo die Wahlrechte liegen und was das für typische Anschaffungen von Selbstständigen bedeutet – ohne individuelle Steuerberatung zu ersetzen.
2. Vier steuerliche Behandlungswege im Überblick
Für die Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens kommen grundsätzlich vier Wege infrage. Wichtig vorab: GWG und Sammelposten sind Wahlrechte, keine Pflichten – § 6 Abs. 2 EStG formuliert ausdrücklich, dass die Kosten sofort abgezogen werden „können", nicht müssen. Wer möchte, kann auch bei einem günstigen Gegenstand die reguläre AfA über mehrere Jahre wählen.
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG): Sofortabzug bis 800 Euro netto möglich (§ 6 Abs. 2 EStG)
- Sammelposten: Wahlrecht im Bereich über 250 bis 1.000 Euro netto, verteilt über 5 Jahre (§ 6 Abs. 2a EStG)
- Lineare AfA: gleichmäßige Verteilung über die Nutzungsdauer (§ 7 Abs. 1 EStG) – für jeden Wert oberhalb der Bagatellgrenze wählbar
- Degressive AfA (2025–2027): fallende Jahresbeträge vom jeweiligen Restwert, als Wahlrecht zur linearen AfA (§ 7 Abs. 2 EStG)
Die vier Wege sind also keine starre Stufenleiter, sondern überschneiden sich je nach Preis als echte Wahlmöglichkeiten.
3. GWG bis 800 Euro
Abnutzbare, bewegliche und selbständig nutzungsfähige Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens können nach § 6 Abs. 2 EStG im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten 800 Euro netto nicht übersteigen. Ab einem Wert von 250 Euro netto besteht eine Pflicht, das Wirtschaftsgut mit Anschaffungstag und -kosten in ein laufendes Verzeichnis aufzunehmen.
Maßgeblich ist der Nettobetrag – genauer: die Anschaffungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen, tatsächlich abziehbaren Vorsteuerbetrag (§ 9b Abs. 1 EStG). Für Unternehmen mit vollem Vorsteuerabzug entspricht das schlicht dem Nettopreis. Anders bei Kleinunternehmern nach § 19 UStG: Da ihnen kein Vorsteuerabzug zusteht, bleibt die Umsatzsteuer Teil der Anschaffungskosten. Kauft ein Kleinunternehmer für seinen Betrieb beispielsweise einen Laptop für 800 Euro netto, sind das brutto rund 952 Euro – und diese 952 Euro sind der für die 800-Euro-Grenze maßgebliche Betrag. Die Grenze wäre damit bereits überschritten, obwohl der Nettopreis exakt bei 800 Euro liegt.
4. Sammelposten über 250 bis 1.000 Euro
Alternativ zur GWG-Sofortabschreibung kann für Wirtschaftsgüter im Bereich von über 250 bis 1.000 Euro netto ein Sammelposten gebildet werden (§ 6 Abs. 2a EStG). Dieser wird im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufgelöst – unabhängig davon, wie lange das einzelne Wirtschaftsgut tatsächlich genutzt wird. Scheidet ein Gut vorzeitig aus dem Betriebsvermögen aus (Verkauf, Defekt, Verschrottung), wird der Sammelposten dadurch nicht gemindert – die restlichen Fünftel laufen unverändert weiter.
Die Wertbereiche im Einzelnen:
- Bis 250 Euro: GWG-Sofortabzug möglich; keine besondere Aufzeichnungspflicht; alternativ ist auch die reguläre AfA über mehrere Jahre wählbar (Sammelposten scheidet hier aus, da die Wertgrenze des § 6 Abs. 2a erst über 250 Euro beginnt)
- Über 250 bis 800 Euro: GWG-Sofortabzug möglich; alternativ reguläre AfA; wird stattdessen für das betreffende Wirtschaftsjahr die Sammelposten-Methode gewählt, wird das Gut in den Sammelposten einbezogen
- Über 800 bis 1.000 Euro: kein GWG-Sofortabzug mehr nach § 6 Abs. 2 möglich; Sammelposten oder reguläre AfA
- Über 1.000 Euro: ausschließlich reguläre AfA (linear oder ggf. degressiv)
Wichtig zur Sammelposten-Wahl: Wird die Sammelposten-Methode für ein Wirtschaftsjahr in Anspruch genommen, gilt das einheitlich für alle in diesem Jahr angeschafften Wirtschaftsgüter, deren Wert über 250 bis 1.000 Euro liegt – ein selektives Herauspicken einzelner Gegenstände innerhalb dieser Wertspanne ist nicht vorgesehen. Für Wirtschaftsgüter bis 250 Euro und über 1.000 Euro bleibt die Wahl davon unberührt.
Die im Rahmen des Wachstumschancengesetzes diskutierte Anhebung dieser Grenzen (auf 5.000 Euro) und Verkürzung der Auflösungsdauer (auf 3 Jahre) wurde im Vermittlungsausschuss gestrichen. Es gelten weiterhin die seit 2018 unveränderten Werte.
5. Reguläre AfA: linear und degressiv
Linear: Liegt der Wert über 1.000 Euro netto – oder wird bewusst auf GWG und Sammelposten verzichtet –, greift die reguläre Absetzung für Abnutzung. Die lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG verteilt die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Im Jahr der Anschaffung wird die Jahresrate monatsgenau gekürzt: Für jeden vollen Monat vor dem Anschaffungsmonat entfällt ein Zwölftel. Die Nutzungsdauer selbst schätzt die Finanzverwaltung anhand der amtlichen AfA-Tabellen, die der Bundesfinanzhof als „Hilfsmittel für die Schätzung der Nutzungsdauer" einstuft – rechtlich verbindlich sind sie nicht, in der Praxis aber die übliche Orientierung.
Degressiv (2025–2027): Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft oder hergestellt werden, eröffnet § 7 Abs. 2 EStG ein Wahlrecht zur degressiven AfA – dem sogenannten „Investitions-Booster". Statt gleichbleibender Jahresbeträge wird ein unveränderlicher Prozentsatz vom jeweiligen Restbuchwert abgeschrieben, wodurch die Abschreibungsbeträge von Jahr zu Jahr fallen. Der Satz darf höchstens das Dreifache der linearen Rate betragen und in jedem Fall nicht mehr als 30 Prozent. Auch hier gilt im Anschaffungsjahr die monatsgenaue Kürzung.
Ein Wechsel von der degressiven zur linearen Methode ist jederzeit möglich (§ 7 Abs. 3 EStG) – ab dem Übergang wird der dann vorhandene Restwert linear über die Restnutzungsdauer verteilt. Das kann sinnvoll sein, sobald die lineare Rate auf den Restwert höher ausfiele als die weiter fallende degressive Rate.
6. Computer und Software
Für Computerhardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gilt eine Sonderregel innerhalb der AfA: Nach dem BMF-Schreiben vom 22. Februar 2022 (BStBl. I 2022, 187) kann für diese Wirtschaftsgüter eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden.
Wichtig ist dabei die genaue Einordnung – das BMF stellt das ausdrücklich klar: Die Wirtschaftsgüter unterliegen weiterhin ganz normal der Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG. Die verkürzte Nutzungsdauer ist keine besondere Form der Abschreibung, keine neue Abschreibungsmethode und keine Sofortabschreibung – und auch keine erhöhte GWG-Grenze. Es handelt sich um eine besondere Verwaltungsregel zur Nutzungsdauer innerhalb der regulären AfA: Die Finanzverwaltung beanstandet es lediglich nicht, wenn die Abschreibung im Jahr der Anschaffung in voller Höhe vorgenommen wird. Wer eine andere, längere Nutzungsdauer ansetzen möchte, kann das weiterhin tun.
Diese Regel gilt unabhängig vom Anschaffungspreis, auch bei Kosten deutlich über 1.000 Euro – sie ersetzt nicht die GWG-Grenze, sondern wirkt innerhalb der AfA auf die anzusetzende Nutzungsdauer.
7. Gebrauchte Wirtschaftsgüter
Auch gebraucht gekaufte Wirtschaftsgüter werden nach denselben Grundregeln behandelt. Maßgeblich sind die tatsächlichen Anschaffungskosten sowie die Restnutzungsdauer – die im Einzelfall realistisch geschätzt werden muss und regelmäßig kürzer ausfällt als die Tabellen-Nutzungsdauer für neuwertige Güter.
Auch bei der 2025 wiedereingeführten degressiven AfA stellt sich diese Frage: Der Wortlaut des § 7 Abs. 2 EStG enthält keine Beschränkung auf neue oder fabrikneue Wirtschaftsgüter. Auch gebraucht erworbene Wirtschaftsgüter werden vom Wortlaut nicht ausgeschlossen, sofern die übrigen Voraussetzungen – insbesondere der Anschaffungszeitpunkt im begünstigten Zeitraum – erfüllt sind.
8. Gemischt genutzte Gegenstände
Wird ein Wirtschaftsgut sowohl privat als auch betrieblich genutzt, richtet sich die Zuordnung zum Betriebsvermögen nach dem Umfang der betrieblichen Nutzung (R 4.2 Abs. 1 EStR): Bei mehr als 50 % betrieblicher Nutzung liegt notwendiges Betriebsvermögen vor, bei 10 bis 50 % besteht ein Wahlrecht (gewillkürtes Betriebsvermögen), darunter bleibt es Privatvermögen. Die GWG-/AfA-Einordnung betrifft dann grundsätzlich den vollen Wert des bilanzierten Wirtschaftsguts; der private Nutzungsanteil wird separat über eine Nutzungsentnahme korrigiert.
9. Beispielrechnungen
| Gegenstand | Nettopreis | Vorsteuerabzug | Einordnung | Behandlung |
|---|---|---|---|---|
| Bürostuhl | 89 € | ja | unter 250 € | GWG-Sofortabzug möglich; alternativ reguläre AfA wählbar; keine Aufzeichnungspflicht |
| Smartphone | 650 € | ja | 250–800 € | GWG-Sofortabzug möglich; alternativ reguläre AfA; bei Sammelposten-Wahl für das Jahr Einbeziehung in den Pool |
| Schreibtisch | 900 € | ja | 800–1.000 € | Kein GWG mehr möglich; Sammelposten oder reguläre AfA (linear/degressiv) |
| Laptop, Anschaffung 2026 | 1.200 € | ja | über 1.000 € | Reguläre AfA, wahlweise linear oder degressiv; zusätzlich BMF-Nutzungsdauerregel für Computerhardware innerhalb der AfA möglich |
| Höherwertige Kamera, Anschaffung 2026 | 1.500 € | ja | über 1.000 € | Reguläre AfA, wahlweise linear oder degressiv |
| Maschine, Anschaffung 2026 (auch gebraucht möglich) | 15.000 € | ja | über 1.000 € | Reguläre AfA, wahlweise linear oder degressiv – Gesetzeswortlaut schließt gebrauchte Güter nicht aus |
| Laptop, gekauft von einem Kleinunternehmer für seinen Betrieb | 800 € netto / 952 € brutto | nein | Bruttobetrag maßgeblich | 952 € übersteigt 800-€-Grenze → kein GWG-Sofortabzug möglich; Sammelposten (unter 1.000 €) oder reguläre AfA wählbar |
10. Typische Fehler
- Anschaffungen über 800 Euro werden fälschlich trotzdem sofort in voller Höhe abgesetzt
- Die Bruttobetrachtung bei fehlendem Vorsteuerabzug (insbesondere Kleinunternehmer) wird übersehen
- Die Nutzungsdauerregel für Computer wird als „GWG-Grenze" oder „Sofortabschreibung" missverstanden, obwohl sie eine Verwaltungsregel innerhalb der AfA ist
- Der Sammelposten wird selektiv nur für einzelne Wirtschaftsgüter angewendet, obwohl er einheitlich für alle Güter der Wertspanne eines Wirtschaftsjahres gilt
- Die degressive AfA wird fälschlich nur für neue Wirtschaftsgüter angenommen, obwohl der Gesetzeswortlaut nicht zwischen neu und gebraucht unterscheidet
- GWG/Sammelposten werden als Zwang statt als Wahlrecht dargestellt
11. Fazit / Einordnung von Kluge Finanz
Welcher der vier Behandlungswege sinnvoll ist, hängt von der konkreten Anschaffung, dem Zeitpunkt und der individuellen Gewinnsituation ab. Gerade das neue Wahlrecht zur degressiven AfA lohnt einen genaueren Blick, wenn größere Investitionen anstehen. Wie sich Betriebsausgaben grundsätzlich von der privaten Lebensführung abgrenzen, erklärt der Beitrag Betriebsausgaben: Was Selbstständige steuerlich absetzen können; für Kleinunternehmer speziell relevante Fragen ordnet Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ein, und wer statt einer Anschaffung eine Finanzierung erwägt, findet Hintergründe im Beitrag Leasing oder Kredit: Finanzierungsformen für Unternehmen im Vergleich. Nachweispflichten für die zugrunde liegenden Rechnungen erklärt Rechnung richtig schreiben: Pflichtangaben nach § 14 UStG. Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Steuerberatung.
Quellen
- § 6 EStG – Bewertung (geringwertige Wirtschaftsgüter, Sammelposten)
- § 7 EStG – Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung
- § 9b EStG – Vorsteuerbeträge bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit
- BMF-Schreiben vom 22.02.2022, BStBl. I 2022, 187 (IV C 3 – S 2190/21/10002:025) – Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung
- Deutscher Bundestag, Drucksache 21/629 – Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm
- R 4.2 Abs. 1 Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) – Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter zum Betriebsvermögen
Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Finanz-, Steuer- oder Rechtsberatung dar.
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