Finanzwissen · Konten

Kündigung des Girokontos durch die Bank: Fristen und Rechte

1. Worum es in diesem Beitrag geht

Nicht nur Verbraucher können ein Girokonto kündigen – auch die Bank selbst kann den Kontovertrag beenden. Das wirft andere Fragen auf als ein freiwilliger Kontowechsel: Wie lange im Voraus muss die Bank das ankündigen, braucht sie überhaupt einen Grund, und gelten für ein Basiskonto oder ein P-Konto andere Regeln? Dieser Beitrag ordnet die Kündigung durch die Bank rechtlich ein. Um den technischen Ablauf eines Kontowechsels selbst geht es dagegen im Beitrag Girokonto wechseln: So funktioniert die gesetzliche Kontowechselhilfe.

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2. Darf eine Bank ein Girokonto kündigen?

Grundsätzlich ja. Ein Girokonto ist rechtlich ein Zahlungsdiensterahmenvertrag, für dessen Kündigung durch die Bank § 675h Abs. 2 BGB gilt. Für ein Basiskonto gelten davon abweichende, deutlich engere Regeln – dazu Abschnitt 6.

3. Welche Kündigungsfrist gilt?

Nach § 675h Abs. 2 BGB kann die Bank den Vertrag nur kündigen, wenn er auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und ein Kündigungsrecht vertraglich vereinbart ist. Die Kündigungsfrist darf zwei Monate nicht unterschreiten. Das Gesetz nennt ausdrücklich nur diese Mindestfrist – eine maximale Frist ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Zusätzlich muss die Kündigung in der in Art. 248 §§ 2 und 3 EGBGB vorgesehenen Form erklärt werden, also auf einem dauerhaften Datenträger und in klarer, verständlicher Sprache.

4. Muss die Bank einen Grund nennen?

Beim normalen Girokonto verlangt § 675h BGB für die ordentliche Kündigung keine Begründung. Das Gesetz enthält dazu schlicht keine entsprechende Pflicht. Das bedeutet aber nicht, dass eine Bank völlig frei von jeder rechtlichen Grenze kündigen könnte – andere gesetzliche Schranken wie das Diskriminierungsrecht (Abschnitt 10) oder die Pflichten aus dem Geldwäschegesetz (Abschnitt 9) können trotzdem eine Rolle spielen. Bei einem Basiskonto gilt dagegen ausdrücklich eine Begründungspflicht – ein wichtiger Unterschied, der in Abschnitt 6 und 7 eingeordnet wird.

5. Wann ist eine außerordentliche Kündigung möglich?

§ 675h BGB selbst regelt keine außerordentliche Kündigung. Dafür gilt die allgemeine Vorschrift des § 314 BGB zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund: Eine fristlose Kündigung ist möglich, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrags „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen" nicht zumutbar ist. Welche konkreten Fallgruppen bei einem gewöhnlichen Girokonto darunterfallen, lässt sich aus dem allgemeinen Gesetzestext nicht ableiten – das bleibt eine Frage des Einzelfalls. Nicht belegt und daher nicht pauschal zutreffend sind Aussagen wie „schlechte Bonität reicht automatisch", „eine Kontopfändung reicht automatisch" oder „zu wenig Kontonutzung reicht automatisch" – für keine dieser Pauschalaussagen fand sich eine tragfähige gesetzliche Grundlage.

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6. Basiskonto: deutlich strengere Kündigungsregeln

Für ein Basiskonto gelten nicht die allgemeinen Regeln des § 675h BGB, sondern die spezielleren Vorschriften der §§ 42 und 43 ZKG. Was ein Basiskonto ist und wer Anspruch darauf hat, erklärt der Beitrag Basiskonto: Wer Anspruch auf ein Girokonto hat – hier geht es dagegen um die andere Seite: die Kündigung durch die Bank. § 42 Abs. 1 ZKG stellt klar: Das kontoführende Institut kann den Basiskontovertrag nur unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen kündigen – die Gründe sind damit abschließend geregelt, anders als beim gewöhnlichen Girokonto.

Ordentliche Kündigung (§ 42 Abs. 2 ZKG) ist bei vereinbartem Kündigungsrecht mit einer Frist von mindestens zwei Monaten möglich, wenn:

  • über das Konto in mehr als 24 aufeinanderfolgenden Monaten kein vom Kontoinhaber veranlasster Zahlungsvorgang ausgeführt wurde,
  • die Anspruchsvoraussetzungen nach § 31 Abs. 1 Satz 2 ZKG entfallen sind,
  • der Kontoinhaber ein weiteres, tatsächlich nutzbares Zahlungskonto im Geltungsbereich des ZKG eröffnet hat, oder
  • der Kontoinhaber eine angebotene Vertragsänderung abgelehnt hat.

Ebenfalls mit zweimonatiger Frist, aber auch ohne vorher vereinbartes Kündigungsrecht, kann die Bank nach § 42 Abs. 3 ZKG kündigen, wenn der Kontoinhaber wegen einer vorsätzlichen Straftat zulasten des Instituts, seiner Beschäftigten oder seiner Kundschaft verurteilt wurde, oder bei einem Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten mit einem Betrag von mehr als 100 Euro.

Fristlos kündigen darf die Bank nach § 42 Abs. 4 ZKG, wenn der Kontoinhaber das Konto vorsätzlich für gesetzeswidrige Zwecke genutzt oder beim Vertragsabschluss unzutreffende Angaben gemacht hat.

Wichtig zur Genauigkeit: „Mehr als 24 Monate ohne veranlassten Zahlungsvorgang" ist ausdrücklich ein Grund für die ordentliche Kündigung mit zweimonatiger Frist – nicht mit einer allgemeinen „zu geringen Kontonutzung" gleichzusetzen und kein Grund für eine fristlose Kündigung.

7. Basiskonto: Form und Begründung der Kündigung

§ 43 ZKG stellt für die Kündigungserklärung des Instituts zusätzliche Anforderungen auf, die es beim gewöhnlichen Girokonto so nicht gibt:

  • Textform ist vorgeschrieben (§ 43 Abs. 1 ZKG).
  • Grundsätzlich besteht eine Begründungspflicht (§ 43 Abs. 2 ZKG) – mit einer vorsichtig zu formulierenden Ausnahme: Sie entfällt, soweit die Offenlegung der Gründe die öffentliche Sicherheit gefährden würde, insbesondere im Zusammenhang mit Vorschriften zur Verhinderung von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.
  • Der Kontoinhaber ist auf sein Recht hinzuweisen, sich an die zuständige Behörde und die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden (§ 43 Abs. 3 ZKG) – mehr dazu in Abschnitt 14.

8. P-Konto: Gibt es besonderen Kündigungsschutz?

Ein P-Konto ist keine eigene Kontoart, sondern eine besondere Führungsart eines bestehenden Girokontos, wie der Beitrag Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ausführlich erklärt. Für die Kündigungsfrage ist § 850k Abs. 2 Satz 2 ZPO maßgeblich: Die Umwandlung in ein P-Konto lässt „das übrige Vertragsverhältnis" zwischen Kontoinhaber und Bank unberührt. Ein P-Konto hat damit nicht allein wegen des Pfändungsschutzes einen eigenständigen, weitergehenden Kündigungsschutz – es gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie für das zugrunde liegende Konto: die allgemeinen Regeln nach § 675h BGB, oder, falls das P-Konto zugleich ein Basiskonto ist, die strengeren Regeln der §§ 42, 43 ZKG aus den Abschnitten 6 und 7. Die Aussage „ein P-Konto darf nicht gekündigt werden" ist nicht belegt.

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9. Was passiert mit Guthaben und offenen Zahlungen?

Nach einer Kündigung müssen ein vorhandenes Guthaben und noch offene Buchungen abgewickelt werden – eine allgemeine gesetzliche Frist dafür außerhalb der Kontenwechselhilfe wurde in der Recherche nicht gefunden. Im Rahmen der gesetzlichen Kontenwechselhilfe kann eine Guthabenübertragung erfolgen, soweit der Verbraucher der neuen Bank eine entsprechende Ermächtigung nach §§ 21, 23, 24 ZKG erteilt – automatisch, ohne eine solche Ermächtigung, geschieht das nicht. Details zum Ablauf ordnet der Beitrag Girokonto wechseln ein.

Für Zahlungseingänge, die erst nach der Kontobeendigung eintreffen, hat der Bundesgerichtshof bereits 2006 entschieden, dass eine Bank auch nach Ende des Girovertrags befugt bleibt, solche Zahlungen zunächst entgegenzunehmen, und sie ordnungsgemäß behandeln muss; kommt keine ordnungsgemäße Verbuchung zustande, besteht jedenfalls ein Herausgabeanspruch des ehemaligen Kontoinhabers nach § 667 BGB. Die Grundaussage dieser Entscheidung gilt fort, auch wenn sich die seinerzeit begleitend herangezogene Detailnorm durch die spätere Zahlungsdiensterechtsreform verändert hat. Nicht zutreffend ist jedenfalls die pauschale Aussage, eine Bank müsse jedes Guthaben automatisch und sofort auf ein anderes Konto überweisen.

10. Was gilt bei Dispo und negativem Saldo?

Ein Dispokredit ist rechtlich ein eigenständiger Verbraucherdarlehensvertrag – getrennt vom Zahlungsdiensterahmenvertrag des Girokontos selbst. Wie der Beitrag Dispokredit: Kosten, Zinsen und Kontoüberziehung einordnet, schließt § 504 Abs. 1 BGB nach aktueller Rechtslage die sonst für Verbraucherdarlehen geltende zweimonatige Mindestkündigungsfrist für die eingeräumte Überziehung aus; daneben bleibt die außerordentliche Kündigung nach § 490 Abs. 1 BGB möglich.

Für die hier interessierende Frage – was mit einem offenen Dispo passiert, wenn die Bank das gesamte Girokonto kündigt – lässt sich keine eigene, ausdrückliche gesetzliche Automatik-Regel benennen. Die Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags und die rechtliche Behandlung der separaten Kreditforderung sind zwei unterschiedliche Fragen, die im Gesetz nicht ausdrücklich miteinander verknüpft sind. Eine pauschale Aussage, dass ein offener Dispo mit der Kontokündigung automatisch sofort vollständig fällig wird, lässt sich daraus nicht ableiten. Wie ein offener Dispo oder negativer Saldo bei einer Vertragsbeendigung konkret abgewickelt wird, hängt zusätzlich von den jeweiligen Kreditbedingungen und der individuellen Vertragsgestaltung ab.

11. Kündigung wegen Geldwäsche- und Identifizierungspflichten

Ein klar geregelter Sonderfall ergibt sich aus dem Geldwäschegesetz. Nach § 10 Abs. 9 GwG gilt: Kann ein Verpflichteter – etwa eine Bank – die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 GwG nicht erfüllen, etwa weil eine erforderliche Identifizierung nicht gelingt, „ist eine bereits bestehende Geschäftsbeziehung […] ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden." Das ist keine bloße Option, sondern eine gesetzliche Pflicht zur Beendigung. Zu konkreten Verdachtsmomenten, internen Bankprüfungen oder Einzelfällen lässt sich darüber hinaus nichts Belastbares sagen – das bleibt naturgemäß eine Frage der jeweiligen internen Prüfung der Bank.

12. Welche Grenzen setzt das Diskriminierungsrecht?

Auch eine Vertragskündigung kann rechtlichen Diskriminierungsgrenzen unterliegen, soweit die Voraussetzungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes erfüllt sind. § 19 Abs. 1 AGG verbietet Benachteiligungen wegen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei sogenannten Massengeschäften – Verträgen, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen" zustande kommen. Ein Girokonto kann ein solches Massengeschäft sein; ob das im Einzelfall zutrifft, hängt von der jeweiligen vertraglichen Ausgestaltung ab. Bei einem entsprechenden Diskriminierungsverdacht gilt nach § 22 AGG eine Beweislasterleichterung: Die betroffene Person muss zunächst Indizien für eine Benachteiligung darlegen, die andere Seite dann Umstände, die eine sachliche Rechtfertigung belegen.

13. Hat die Kontokündigung Auswirkungen auf die SCHUFA?

Eine ordnungsgemäß beendete Geschäftsbeziehung ist von einer Zahlungsstörung zu unterscheiden. Die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien" – ein nach Art. 40 DSGVO genehmigter Code of Conduct, dem auch die SCHUFA Holding AG angeschlossen ist – nennen „Girokonten" ausdrücklich als Beispiel für „störungsfreie Verträge", die als Vertragsdaten geführt werden: drei Jahre nach Erledigung gespeichert, mit vorzeitiger Löschmöglichkeit auf Antrag der betroffenen Person. Davon zu unterscheiden sind „Negativdaten" zu tatsächlichen Zahlungsstörungen, für die eigene Regeln gelten. Eine ordnungsgemäße, bankseitige Kontokündigung ist damit kein Negativmerkmal. Zu konkreten Auswirkungen auf einen individuellen Score lässt sich daraus jedoch keine Aussage ableiten.

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14. Beschwerde, Schlichtung und BaFin

Bei einer Basiskonto-Kündigung schreibt § 43 Abs. 3 ZKG ausdrücklich vor, dass die Bank auf das Recht hinweisen muss, sich an die zuständige Behörde sowie die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle zu wenden. Zuständige Behörde ist nach § 46 ZKG die BaFin. Als Verbraucherschlichtungsstelle nach § 14 UKlaG kommt insbesondere die Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank infrage: Sie ist nach eigenen Angaben unter anderem für Streitigkeiten zu Zahlungsdiensten allgemein sowie zu Basiskonten und Kontowechsel zuständig, hat dabei aber ausdrücklich nur eine „Auffangfunktion" – sie ist nicht zuständig, wenn für die konkrete Streitigkeit bereits eine anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle existiert, etwa ein Ombudsmann des jeweiligen Bankenverbands.

Wichtig zur Einordnung: Sowohl die BaFin als auch eine Schlichtungsstelle ersetzen kein Gericht. Eine Beschwerde bei der BaFin oder ein Schlichtungsverfahren führt nicht automatisch zu einer bestimmten zivilrechtlichen Entscheidung – individuelle vertragliche Ansprüche zwischen Kontoinhaber und Bank bleiben davon rechtlich zu unterscheiden. Erfolgsaussichten lassen sich pauschal nicht versprechen.

15. Was tun nach der Kündigung?

Auch nach einer bankseitigen Kündigung kann grundsätzlich die gesetzliche Kontenwechselhilfe genutzt werden, sofern der Verbraucher der neuen Bank die dafür erforderliche Ermächtigung nach § 21 ZKG erteilt – das Gesetz unterscheidet nicht danach, wer den Anlass für den Wechsel gegeben hat. Der genaue Ablauf mit allen Fristen ist bereits ausführlich im Beitrag Girokonto wechseln: So funktioniert die gesetzliche Kontowechselhilfe beschrieben und wird hier nicht wiederholt.

16. Checkliste: Girokonto-Kündigung durch die Bank

  • Kündigungsdatum und angegebene Frist prüfen
  • Begründung prüfen, sofern eine mitgeteilt wurde
  • Möglichst frühzeitig ein neues Konto eröffnen
  • Gesetzliche Kontenwechselhilfe prüfen und ggf. Ermächtigung erteilen
  • Arbeitgeber, Rentenstelle oder Behörden über die neue Kontoverbindung informieren
  • Lastschriften und Daueraufträge rechtzeitig umstellen
  • Guthabenübertragung mit der Bank klären
  • Offenen Dispo bzw. negativen Saldo mit der Bank abstimmen
  • Kontoauszüge vor Kontoschließung sichern
  • Zum Konto gehörende Karten nach Vertragsende nicht mehr verwenden
  • Bei Basiskonto: Beschwerde-, Schlichtungs- oder BaFin-Möglichkeiten prüfen, falls die Kündigung unzulässig erscheint

Die Fristen, die Begründungspflicht beim Basiskonto sowie die Kontenwechselhilfe sind gesetzlich geregelt (siehe die jeweiligen Abschnitte oben); alle übrigen Punkte dieser Liste sind praktische Empfehlungen ohne eigene gesetzliche Grundlage.

17. Häufige Missverständnisse

„Eine Bank darf ein Girokonto jederzeit sofort kündigen."
So pauschal falsch. Bei der ordentlichen Kündigung gilt eine Mindestfrist von zwei Monaten; eine sofortige Kündigung setzt einen wichtigen Grund voraus.

„Die Bank muss bei jeder Girokonto-Kündigung einen Grund nennen."
Beim normalen Girokonto ist das gesetzlich nicht allgemein vorgeschrieben. Beim Basiskonto gilt dagegen grundsätzlich eine Begründungspflicht.

„Ein P-Konto darf nie gekündigt werden."
Falsch. Die Umwandlung in ein P-Konto lässt das übrige Vertragsverhältnis unberührt – es gelten die allgemeinen Regeln.

„Eine Kontopfändung erlaubt der Bank automatisch die Kündigung."
So pauschal nicht belegt.

„Eine bankseitige Kündigung ist automatisch ein SCHUFA-Negativmerkmal."
So pauschal nicht richtig. Eine ordnungsgemäße Vertragsbeendigung ist von einer Zahlungsstörung zu unterscheiden.

18. Fazit

Für ein gewöhnliches Girokonto gelten die allgemeinen Regeln des Zahlungsdiensterechts: Kündigung mit mindestens zwei Monaten Frist, ohne allgemeine Begründungspflicht. Beim Basiskonto greift dagegen ein spürbar engeres, abschließend geregeltes System aus dem ZKG mit eigenen Kündigungsgründen, Textform und Begründungspflicht. Ein P-Konto genießt dabei keinen automatischen Sonderschutz allein wegen des Pfändungsschutzes. Für alles, was über die reine Vertragsbeendigung hinausgeht – offener Dispo, Guthabenübertragung, Zahlungseingänge nach Vertragsende – lohnt sich der Blick in die individuellen Vertragsunterlagen und gegebenenfalls das Gespräch mit der Bank, da hier keine durchgehend einheitliche gesetzliche Regel existiert. Wie Kluge Finanz recherchiert, beschreibt die Methodik von Kluge Finanz.

Quellen

Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und stellen keine individuelle Finanz-, Kredit- oder Rechtsberatung dar.

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