1. Worum es in diesem Beitrag geht
Eine Kreditkarte lässt sich nicht nur im Verlust- oder Diebstahlfall aus dem Verkehr ziehen, sondern auch ganz regulär kündigen – etwa weil ein anderer Anbieter gewechselt oder eine Karte einfach nicht mehr gebraucht wird. Dieser Beitrag behandelt genau diesen Fall: die freiwillige, ordentliche Kündigung. Um Sperrung, Haftung und Erstattung bei Verlust oder Diebstahl geht es hier nicht – das ordnet der Beitrag Kreditkarte verloren oder gestohlen: Was jetzt gilt bereits ein.
2. Welche Kündigungsfrist gilt bei Kreditkarten?
Eine Kreditkarte ist typischerweise in einen Zahlungsdiensterahmenvertrag eingebettet. Für dessen Kündigung durch Verbraucher gilt § 675h Abs. 1 BGB: „Der Zahlungsdienstnutzer kann den Zahlungsdiensterahmenvertrag, auch wenn dieser für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist, jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, sofern nicht eine Kündigungsfrist vereinbart wurde. Die Vereinbarung einer Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam."
Praktisch heißt das: Ist vertraglich keine Frist vereinbart, kann sofort gekündigt werden. Ist eine Frist vereinbart, darf sie höchstens einen Monat betragen – eine längere Frist wäre unwirksam. Das ist die gesetzliche Grundregel für den Zahlungsdiensterahmenvertrag als solchen. Die konkrete Vertragsstruktur kann je nach Anbieter und Kartenmodell trotzdem abweichen, etwa wenn zusätzlich ein eigenständiges kreditrechtliches Element besteht (dazu mehr in Abschnitt 5). Es lässt sich daher nicht pauschal sagen, dass jede Kreditkarte in jeder Hinsicht immer sofort und vollständig abgewickelt ist – die genannte Frist betrifft die Kündigung des Kartenvertrags selbst.
3. Kann eine Mindestvertragslaufzeit die Kündigung verhindern?
§ 675f Abs. 2 BGB erlaubt ausdrücklich, dass der Zahlungsdiensterahmenvertrag „Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein kann oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen" kann. Das ist besonders bei Revolving-Kreditkarten, Karten mit eigener Kreditfunktion oder Karten als Teil eines Girokonto-Kontopakets relevant, da dort mehrere vertragliche Elemente zusammenspielen können.
Für das Kündigungsrecht selbst ändert das aber nichts: § 675h Abs. 1 BGB gilt ausdrücklich „auch wenn [der Vertrag] für einen bestimmten Zeitraum geschlossen ist". Eine vertraglich vorgesehene Mindestlaufzeit kann das gesetzliche Kündigungsrecht also nicht wirksam ausschließen.
Wichtige Unterscheidung: Mindesthaltezeiten in Bonus- oder Aktionsbedingungen sind davon zu trennen. Ein Anbieter kann festlegen, dass ein Willkommensbonus nur bei einer bestimmten Mindestnutzungsdauer bestehen bleibt. Das betrifft dann den Bonusanspruch – nicht das gesetzliche Recht, die Karte selbst zu kündigen.
4. Kann ich eine Kreditkarte per E-Mail kündigen?
§ 675h BGB schreibt für die Kündigung durch den Verbraucher keine besondere gesetzliche Form vor. Eine Grenze setzt § 309 Nr. 13 Buchst. b BGB: In Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf für Erklärungen, die der Kunde gegenüber dem Anbieter abgibt, grundsätzlich keine strengere Form als die Textform verlangt werden. Textform ist in § 126b BGB definiert als lesbare Erklärung, in der die erklärende Person genannt ist und die auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird.
Eine E-Mail erfüllt diese Voraussetzungen in aller Regel. Eine Kündigung per E-Mail ist damit grundsätzlich möglich, sofern die AGB des Anbieters keine geringeren Anforderungen vorsehen – strengere als Textform dürfen sie nach § 309 Nr. 13 BGB nicht verlangen. Viele Anbieter bieten inzwischen ohnehin einfachere Wege an, etwa über die App, das Online-Banking oder ein Kundenportal.
Eine gesetzliche Pflicht, per Einschreiben zu kündigen, besteht nicht. Praktisch empfiehlt es sich trotzdem, einen Nachweis über Versand und Zugang der Kündigung aufzubewahren – im Streitfall muss belegt werden können, dass und wann die Erklärung beim Anbieter angekommen ist.
5. Was passiert mit offenen Umsätzen und Salden?
Bereits autorisierte oder entstandene Umsätze verschwinden nicht durch die Kündigung des Kartenvertrags. Wie die weitere Abwicklung konkret aussieht, unterscheidet sich je nach Kartenmodell: Bei einer Charge-Karte bleibt der zum Abrechnungstermin offene Gesamtbetrag fällig. Bei einer Revolving-Karte mit Teilzahlungsfunktion kommt es darauf an, ob neben dem Zahlungsdiensterahmenvertrag zusätzlich ein eigenständiges kreditrechtliches Element besteht (siehe Abschnitt 3). Was Charge- und Revolving-Karten grundsätzlich unterscheidet, erklärt der Beitrag Kreditkartenarten erklärt: Debit, Charge, Revolving und Prepaid.
Eine pauschale Aussage, dass mit der Kündigung automatisch alle offenen Beträge sofort in voller Höhe fällig werden, lässt sich daraus nicht ableiten. Wie ein offener Saldo nach der Kündigung zurückgezahlt wird, richtet sich nach dem individuellen Vertrag und dem jeweiligen Kartenmodell. Wer eine Karte mit Teilzahlungsfunktion kündigen möchte, sollte die eigenen Vertragsunterlagen prüfen oder beim Anbieter konkret nachfragen, wie mit einem bestehenden Saldo verfahren wird.
6. Was passiert mit einem vorhandenen Guthaben?
Ist auf der Karte ein Guthaben vorhanden, sollte das vor oder im Zuge der Kündigung geklärt werden. Je nach Anbieter kann die Auszahlung beispielsweise auf ein Referenzkonto erfolgen. Eine gesetzlich festgelegte Auszahlungsfrist speziell für Kartenguthaben lässt sich nicht belastbar belegen – die konkrete Abwicklung hängt vom jeweiligen Anbieter ab. Es empfiehlt sich daher, ein vorhandenes Guthaben aktiv anzusprechen, statt sich auf eine automatische Regelung zu verlassen.
7. Bekomme ich einen Teil der Jahresgebühr zurück?
Hier gibt es eine klare gesetzliche Regel: Nach § 675h Abs. 3 BGB sind „regelmäßig erhobene Entgelte … nur anteilig bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags zu entrichten. Im Voraus gezahlte Entgelte, die auf die Zeit nach Beendigung des Vertrags fallen, sind anteilig zu erstatten." Eine im Voraus gezahlte Jahresgebühr fällt genau darunter.
Ein Beispiel zur Einordnung: Wurde eine Jahresgebühr von 60 Euro im Voraus für ein Vertragsjahr gezahlt und die Karte nach 6 Monaten gekündigt, kann grundsätzlich der auf die verbleibende Vertragszeit entfallende Anteil zurückzuzahlen sein. Wie hoch dieser Anteil im Einzelfall genau ausfällt, hängt vom exakten Kündigungszeitpunkt und dem tatsächlichen Abrechnungszeitraum ab – ein Vertragsjahr muss nicht zwingend exakt zwölf Kalendermonate umfassen, sodass sich eine pauschale Berechnung ohne Blick auf die eigenen Vertragsdaten nicht seriös aufstellen lässt.
Ergänzend gilt § 675h Abs. 4 BGB: Für die Kündigung selbst darf der Anbieter kein Entgelt verlangen. Welche weiteren Kosten bei einer Kreditkarte neben der Jahresgebühr entstehen können, ordnet der Beitrag Kreditkartengebühren erklärt: Welche Kosten können wirklich entstehen? ein.
8. Was gilt für Zusatzkarten und ein gekoppeltes Girokonto?
Ob eine Zusatz- oder Partnerkarte automatisch mit der Hauptkarte endet, ist nicht allgemein gesetzlich geregelt. Entscheidend sind die Vertragsbedingungen des jeweiligen Kartenanbieters. Es empfiehlt sich, vorhandene Zusatzkarten bei der Kündigung ausdrücklich mitzuprüfen, statt automatisch davon auszugehen, dass sie mitgekündigt sind.
Kreditkarte kündigen und Girokonto kündigen sind zudem zwei unterschiedliche Vorgänge. Ist die Karte Bestandteil eines Kontopakets, können vertragliche Verknüpfungen zwischen Konto und Karte bestehen. Vor einer Kündigung lohnt sich daher ein Blick darauf, ob die Karte eigenständig geführt wird oder Teil eines Pakets ist. Wer stattdessen das Girokonto selbst wechseln möchte, findet den entsprechenden Ablauf im Beitrag Girokonto wechseln: So funktioniert die gesetzliche Kontowechselhilfe.
9. Was passiert mit Bonuspunkten und Cashback?
Auch hierzu gibt es keine allgemeine gesetzliche Regel. Ob ein Willkommensbonus zurückgefordert werden kann, ob eine Mindesthaltedauer gilt oder ob gesammelte Punkte beziehungsweise Cashback-Ansprüche bei Kündigung verfallen, hängt von den jeweiligen Bonus- und Vertragsbedingungen des Anbieters ab. Eine konkrete Rückforderung oder ein konkreter Verfall lässt sich ohne Bezug auf einen einzelnen Anbieter nicht belegen. Vor der Kündigung lohnt sich deshalb ein Blick in die eigenen Bonus- beziehungsweise Punktebedingungen.
10. Wann darf die Bank die Kreditkarte kündigen?
Auch der Anbieter kann den Kartenvertrag kündigen, allerdings nicht uneingeschränkt. Für die ordentliche Kündigung gilt § 675h Abs. 2 BGB: Der Zahlungsdienstleister kann nur kündigen, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und ein Kündigungsrecht vereinbart wurde; die Frist darf zwei Monate nicht unterschreiten, und die Kündigung muss in der in Art. 248 §§ 2 und 3 EGBGB vorgesehenen Form erklärt werden.
Für eine außerordentliche Kündigung enthält § 675h BGB selbst keine eigene Regelung. Dafür greift die allgemeine Vorschrift des § 314 BGB zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund: Eine solche Kündigung ist möglich, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertrags „unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen" nicht zumutbar ist. Welche konkreten Fallgruppen bei Kreditkarten im Einzelnen darunterfallen, lässt sich aus dem allgemeinen Gesetzestext allein nicht ableiten – das ist stets eine Frage des Einzelfalls und der jeweiligen Vertragsbedingungen.
11. Hat die Kündigung Auswirkungen auf die SCHUFA?
Eine ordnungsgemäße, freiwillige Kündigung ist etwas anderes als eine Zahlungsstörung. Die „Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien" – ein nach Art. 40 DSGVO von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigter Code of Conduct, dem auch die SCHUFA Holding AG als Mitglied angeschlossen ist – unterscheiden ausdrücklich zwischen „Vertragsdaten" (Informationen zu ungestört laufenden sowie ordnungsgemäß beendeten Vertragsverhältnissen, darunter Kreditkarten) und „Negativdaten" (Informationen zu Störungen wie Zahlungsverzug oder überfälligen Forderungen).
Störungsfreie Verträge wie eine ordnungsgemäß gekündigte Kreditkarte werden danach als Vertragsdaten für einen Zeitraum von drei Jahren nach Erledigung gespeichert; auf Antrag der betroffenen Person wird die Speicherung auch vorzeitig beendet. Diese Drei-Jahres-Frist ist damit keine kreditkartenspezifische Sondervorschrift, sondern die allgemeine Regel für störungsfrei beendete Verträge nach diesem Code of Conduct. Eine Aussage darüber, ob und wie stark sich eine Kündigung konkret auf einen individuellen SCHUFA-Score auswirkt, lässt sich daraus nicht ableiten und wird hier bewusst nicht getroffen.
12. Was passiert mit der Karte nach Vertragsende?
Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, die physische Karte nach Vertragsende zu vernichten, besteht nicht. Sofern der Anbieter keine Rückgabe verlangt, empfiehlt es sich aus praktischen Sicherheitsgründen, die Karte unbrauchbar zu machen, etwa indem der Chip beschädigt oder der Magnetstreifen zerstört wird, bevor die Karte entsorgt wird. Die vollständige Kartennummer sollte dabei nicht offen sichtbar bleiben.
13. Checkliste: Kreditkarte richtig kündigen
Vor der Kündigung:
- Offene Umsätze prüfen
- Offenen Saldo prüfen, insbesondere bei Teilzahlungsfunktion
- Vorhandenes Guthaben klären
- Daueraufträge und hinterlegte Abos auf ein anderes Zahlungsmittel umstellen
- Zusatzkarten prüfen
- Bonus-, Punkte- und Cashback-Bedingungen prüfen
- Ersatzkarte beziehungsweise alternatives Zahlungsmittel sicherstellen
Bei der Kündigung:
- Kündigung eindeutig erklären
- Vertrags- beziehungsweise Kartendaten angeben
- Gewünschten Beendigungszeitpunkt nennen oder „zum nächstmöglichen Zeitpunkt" angeben
- Nachweis über Versand und Zugang aufbewahren
Nach der Kündigung:
- Bestätigung des Anbieters prüfen, sofern vorhanden
- Schlussabrechnung kontrollieren
- Anteilige Erstattung der Jahresgebühr prüfen
- Karte sicher unbrauchbar machen
14. Häufige Missverständnisse
„Eine Kreditkarte hat immer drei Monate Kündigungsfrist."
Falsch. Ohne vereinbarte Frist kann sofort gekündigt werden; eine vereinbarte Frist darf höchstens einen Monat betragen.
„Bei Kündigung verfällt automatisch jedes Guthaben."
So pauschal nicht richtig. Ein vorhandenes Guthaben sollte im Zuge der Kündigung geklärt werden, statt es unbeachtet zu lassen.
„Eine Kreditkarte muss per Einschreiben gekündigt werden."
Keine allgemeine gesetzliche Pflicht. Textform, etwa per E-Mail, ist grundsätzlich ausreichend.
„Nach der Kündigung sind automatisch alle offenen Beträge sofort in voller Höhe fällig."
Zu pauschal. Das hängt vom Karten- und Vertragsmodell ab.
„Die Kündigung ist automatisch ein negativer SCHUFA-Eintrag."
Nein. Eine ordnungsgemäße Vertragsbeendigung ist von einer Zahlungsstörung zu unterscheiden.
15. Fazit
Die Kündigung einer Kreditkarte ist für Verbraucher gesetzlich klar geregelt: jederzeit möglich, auch bei befristetem Vertrag, mit einer höchstens einmonatigen Frist, sofern überhaupt eine vereinbart wurde. Anteilige Erstattungen bei der Jahresgebühr sind gesetzlich vorgesehen, ein eigenes Kündigungsentgelt ist unzulässig. Für alles, was über den Kartenvertrag im engeren Sinne hinausgeht – offene Salden bei Teilzahlungsfunktion, Zusatzkarten, gekoppelte Konten oder Bonusbedingungen – lohnt sich der Blick in die individuellen Vertragsunterlagen, da hier keine einheitliche gesetzliche Regel greift. Wie Kluge Finanz recherchiert, beschreibt die Methodik von Kluge Finanz.
Quellen
- § 675h BGB – Ordentliche Kündigung eines Zahlungsdiensterahmenvertrags
- § 675f BGB – Zahlungsdienstevertrag
- § 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
- § 309 BGB – Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
- § 126b BGB – Textform
- Die Wirtschaftsauskunfteien e.V. – Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten (Code of Conduct nach Art. 40 DSGVO, Fassung vom 25.05.2024)
- SCHUFA Holding AG – Warum steht mein altes Konto noch in der SCHUFA?
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